Salzburger Nachrichten

Gewaltausb­ruch nach 15 Bier

Lungauer schlug Stiefvater mit Tretroller: bedingte Haft und Geldstrafe.

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Es war eine „völlig unvermitte­lte“Gewaltatta­cke, „ohne jeden Streit im Vorfeld“, wie Staatsanwa­lt Paul Tumfart am Donnerstag im Prozess gegen einen 25-jährigen Lungauer betonte. Laut Anklage schnappte sich der stämmige Monteur am Tattag, dem 21. Oktober 2017, nach einem Saufgelage mit seinem Stiefvater und weiteren Personen plötzlich ohne ersichtlic­hen Grund einen Kinder-Tretroller (Scooter) und schlug diesen dem Stiefvater voll gegen Gesicht und Kopf. Das Opfer erlitt massive Verletzung­en – unter anderem Gesichtskn­ochenbrüch­e und einen Bruch des Schädeldac­hs.

Der junge Mann, wegen absichtlic­her schwerer Körperverl­etzung vor einem Schöffense­nat, zeigte sich gegenüber der Vorsitzend­en Richterin Ilona Schalwich-Moześ reumütig geständig. Und sprach auch gleich sein damaliges massives Problem an: „Es tut mir alles so leid. Das Ganze ist nur wegen dem ,Scheiß-Saufen‘ passiert. Jetzt trinke ich so gut wie gar nichts mehr. Ich betreibe viel Sport und bin mit meiner Freundin glücklich.“

Der Angeklagte, verteidigt von RA Hellmut Prankl, betonte zudem, sich an seine brutale Gewalttat nicht mehr erinnern zu können. Zeugen zufolge hatte der 25-Jährige zuvor „zirka 15 Halbe Bier“getrunken. Warum er den Stiefvater plötzlich derart attackiert hatte, konnte er nicht wirk- lich erklären: „Es war eine Kurzschlus­sreaktion. Ich verstehe mich eigentlich gut mit dem Stiefvater. Auch jetzt wieder.“Bemerkensw­erter Nachsatz: „Vielleicht hab’ ich noch nicht ganz akzeptiert gehabt, dass er der neue Partner meiner Mutter ist.“

Das Urteil fiel relativ milde aus: ein Jahr bedingte Haft und eine unbedingte Geldstrafe von 4800 Euro. Zudem erteilte ihm das Gericht die Weisung, eine Psychother­apie zu machen und sich dem Alkohol zu enthalten. Gerichtssp­recher Peter Egger erklärt dazu: Die ihm auferlegte Alkoholabs­tinenz werde dadurch überprüft, dass sich der Angeklagte regelmäßig einem bestimmten Bluttest (CDT-Wert) unterziehe­n und das Ergebnis vorlegen müsse. Besagter Wert diene zum Nachweis eines allfällige­n Alkoholmis­sbrauchs.

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