Gewaltausbruch nach 15 Bier
Lungauer schlug Stiefvater mit Tretroller: bedingte Haft und Geldstrafe.
Es war eine „völlig unvermittelte“Gewaltattacke, „ohne jeden Streit im Vorfeld“, wie Staatsanwalt Paul Tumfart am Donnerstag im Prozess gegen einen 25-jährigen Lungauer betonte. Laut Anklage schnappte sich der stämmige Monteur am Tattag, dem 21. Oktober 2017, nach einem Saufgelage mit seinem Stiefvater und weiteren Personen plötzlich ohne ersichtlichen Grund einen Kinder-Tretroller (Scooter) und schlug diesen dem Stiefvater voll gegen Gesicht und Kopf. Das Opfer erlitt massive Verletzungen – unter anderem Gesichtsknochenbrüche und einen Bruch des Schädeldachs.
Der junge Mann, wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung vor einem Schöffensenat, zeigte sich gegenüber der Vorsitzenden Richterin Ilona Schalwich-Moześ reumütig geständig. Und sprach auch gleich sein damaliges massives Problem an: „Es tut mir alles so leid. Das Ganze ist nur wegen dem ,Scheiß-Saufen‘ passiert. Jetzt trinke ich so gut wie gar nichts mehr. Ich betreibe viel Sport und bin mit meiner Freundin glücklich.“
Der Angeklagte, verteidigt von RA Hellmut Prankl, betonte zudem, sich an seine brutale Gewalttat nicht mehr erinnern zu können. Zeugen zufolge hatte der 25-Jährige zuvor „zirka 15 Halbe Bier“getrunken. Warum er den Stiefvater plötzlich derart attackiert hatte, konnte er nicht wirk- lich erklären: „Es war eine Kurzschlussreaktion. Ich verstehe mich eigentlich gut mit dem Stiefvater. Auch jetzt wieder.“Bemerkenswerter Nachsatz: „Vielleicht hab’ ich noch nicht ganz akzeptiert gehabt, dass er der neue Partner meiner Mutter ist.“
Das Urteil fiel relativ milde aus: ein Jahr bedingte Haft und eine unbedingte Geldstrafe von 4800 Euro. Zudem erteilte ihm das Gericht die Weisung, eine Psychotherapie zu machen und sich dem Alkohol zu enthalten. Gerichtssprecher Peter Egger erklärt dazu: Die ihm auferlegte Alkoholabstinenz werde dadurch überprüft, dass sich der Angeklagte regelmäßig einem bestimmten Bluttest (CDT-Wert) unterziehen und das Ergebnis vorlegen müsse. Besagter Wert diene zum Nachweis eines allfälligen Alkoholmissbrauchs.