Wem der Brotberuf zu wenig ist
Steuerpflichten eines Kleinunternehmers. Ab wann eine Einkommensteuererklärung fällig wird und was sozialversicherungsrechtlich wichtig ist.
Viele träumen davon, neben ihrem Anstellungsverhältnis etwas dazuzuverdienen. Endlich aus seinen versteckten Talenten und Qualifikationen etwas herausholen und vielleicht irgendwann sein eigener Chef werden. Was sollte aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht dabei unbedingt beachtet werden?
Anna K., Bankangestellte in Salzburg, hat neben ihrem Beruf eine besondere Passion für Feng-Shui. Vielen ihrer Freundinnen und Bekannten hat sie in den vergangenen Jahren hilfreiche Tipps gegeben bei der Einrichtung oder Umgestaltung der Wohnung oder bei Haus- und Gartenplanung. Nun würde sie gerne nebenberuflich daraus etwas machen.
Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht wird Anna K., da ihr Jahreseinkommen inklusive des Gehalts von der Bank 12.000 Euro übersteigt, nach der Unternehmensgründung eine eigene Einkommensteuererklärung machen müssen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 730 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Einkünfte aus ihrem Anstellungsverhältnis bei der Bank und als Unternehmerin müssen in einer Steuererklärung gemeinsam eingereicht und versteuert werden.
Besonders zu beachten ist, dass es gerade bei nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit darauf ankommt, dass die Absicht besteht, einen Gesamtgewinn mit dieser Tätigkeit zu erzielen. Sollte das auf längere Zeit nicht angenommen werden können, fällt die gesamte gewerbliche Tätigkeit unter den Begriff „Liebhaberei“, was dazu führt, dass die Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt bleiben. Für die ersten drei Jahre wird vom Finanzamt eine Gewinnabsicht trotz Anfangsverlusten in der Regel angenommen.
Anna K. hat ihre Feng-Shui-Beratung so konzipiert, dass sie spätestens in drei Jahren aus der Verlustphase kommt und dann jährlich Gewinne einfährt. Einen Businessplan hat sie bereits ausgearbeitet. „Geomantische Beratung“ist in der Liste der freien Gewerbe enthalten. Da ihre Tätigkeit das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebs aufweist, darf die Finanzverwaltung nur in begründeten Ausnahmefällen von Liebhaberei ausgehen. Anna K. hat der Abgabenbehörde in Zweifelsfragen alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft trotz allfälliger Anfangsverluste zuverlässig beurteilen lässt.
Eröffnet man das Unternehmen im Jahr 2018 sowohl gewerberechtlich als auch steuerlich, ist es auch möglich, statt der Arbeitnehmerveranlagung im Rahmen einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben für angefallene Ausbildungskosten oder andere Gründungsund Vorbereitungsaufwendungen zu berücksichtigen. In diesem Fall wird – wie auch bei Berücksichtigung als Werbungskosten – Lohnsteuer aus dem Jahr 2017 rückerstattet.
Verbleibt trotz des Verlustausgleichs noch immer ein Verlust, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen der nächsten Jahre verrechnet werden.
Auch aus Sicht der Sozialversicherung gibt es für Kleingewerbetreibende einiges zu berücksichtigen. Damit Anna K. nicht neben der Vollversicherung als Angestellte (ASVG) auch noch eine komplette Vollversicherung für Selbstständige in der Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) einzahlen muss, gibt es folgende Möglichkeiten: Kleingewerbetreibende können eine Ausnahme von der Krankenund Pensionsversicherung nach dem GSVG erwirken. Mann muss dann nur noch den Unfallversicherungsbeitrag bezahlen.
Aber ab wann gilt man als Kleingewerbetreibender? Aus der Sicht der Sozialversicherung sind das Personen, deren jährliche Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit 5256,60 Euro und deren jährlicher Umsatz den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigt.