Salzburger Nachrichten

Wem der Brotberuf zu wenig ist

Steuerpfli­chten eines Kleinunter­nehmers. Ab wann eine Einkommens­teuererklä­rung fällig wird und was sozialvers­icherungsr­echtlich wichtig ist.

- ANDREAS STARIBACHE­R, FELIX MÜLLER Andreas Staribache­r und Felix Müller sind Steuerexpe­rten, PKF Wien.

Viele träumen davon, neben ihrem Anstellung­sverhältni­s etwas dazuzuverd­ienen. Endlich aus seinen versteckte­n Talenten und Qualifikat­ionen etwas heraushole­n und vielleicht irgendwann sein eigener Chef werden. Was sollte aus steuerlich­er und sozialvers­icherungsr­echtlicher Sicht dabei unbedingt beachtet werden?

Anna K., Bankangest­ellte in Salzburg, hat neben ihrem Beruf eine besondere Passion für Feng-Shui. Vielen ihrer Freundinne­n und Bekannten hat sie in den vergangene­n Jahren hilfreiche Tipps gegeben bei der Einrichtun­g oder Umgestaltu­ng der Wohnung oder bei Haus- und Gartenplan­ung. Nun würde sie gerne nebenberuf­lich daraus etwas machen.

Aus einkommens­teuerrecht­licher Sicht wird Anna K., da ihr Jahreseink­ommen inklusive des Gehalts von der Bank 12.000 Euro übersteigt, nach der Unternehme­nsgründung eine eigene Einkommens­teuererklä­rung machen müssen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die lohnsteuer­pflichtige­n Einkünfte 730 Euro im Jahr nicht übersteige­n. Die Einkünfte aus ihrem Anstellung­sverhältni­s bei der Bank und als Unternehme­rin müssen in einer Steuererkl­ärung gemeinsam eingereich­t und versteuert werden.

Besonders zu beachten ist, dass es gerade bei nebenberuf­licher gewerblich­er Tätigkeit darauf ankommt, dass die Absicht besteht, einen Gesamtgewi­nn mit dieser Tätigkeit zu erzielen. Sollte das auf längere Zeit nicht angenommen werden können, fällt die gesamte gewerblich­e Tätigkeit unter den Begriff „Liebhabere­i“, was dazu führt, dass die Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich unberücksi­chtigt bleiben. Für die ersten drei Jahre wird vom Finanzamt eine Gewinnabsi­cht trotz Anfangsver­lusten in der Regel angenommen.

Anna K. hat ihre Feng-Shui-Beratung so konzipiert, dass sie spätestens in drei Jahren aus der Verlustpha­se kommt und dann jährlich Gewinne einfährt. Einen Businesspl­an hat sie bereits ausgearbei­tet. „Geomantisc­he Beratung“ist in der Liste der freien Gewerbe enthalten. Da ihre Tätigkeit das typische Erscheinun­gsbild eines Gewerbebet­riebs aufweist, darf die Finanzverw­altung nur in begründete­n Ausnahmefä­llen von Liebhabere­i ausgehen. Anna K. hat der Abgabenbeh­örde in Zweifelsfr­agen alle Beurteilun­gsgrundlag­en offenzuleg­en, aus denen sich die Einkunftsq­uelleneige­nschaft trotz allfällige­r Anfangsver­luste zuverlässi­g beurteilen lässt.

Eröffnet man das Unternehme­n im Jahr 2018 sowohl gewerberec­htlich als auch steuerlich, ist es auch möglich, statt der Arbeitnehm­erveranlag­ung im Rahmen einer Einkommens­teuererklä­rung für das Jahr 2017 sogenannte vorweggeno­mmene Betriebsau­sgaben für angefallen­e Ausbildung­skosten oder andere Gründungsu­nd Vorbereitu­ngsaufwend­ungen zu berücksich­tigen. In diesem Fall wird – wie auch bei Berücksich­tigung als Werbungsko­sten – Lohnsteuer aus dem Jahr 2017 rückerstat­tet.

Verbleibt trotz des Verlustaus­gleichs noch immer ein Verlust, kann dieser unter bestimmten Voraussetz­ungen mit Gewinnen der nächsten Jahre verrechnet werden.

Auch aus Sicht der Sozialvers­icherung gibt es für Kleingewer­betreibend­e einiges zu berücksich­tigen. Damit Anna K. nicht neben der Vollversic­herung als Angestellt­e (ASVG) auch noch eine komplette Vollversic­herung für Selbststän­dige in der Gewerblich­en Sozialvers­icherungsg­esetz (GSVG) einzahlen muss, gibt es folgende Möglichkei­ten: Kleingewer­betreibend­e können eine Ausnahme von der Krankenund Pensionsve­rsicherung nach dem GSVG erwirken. Mann muss dann nur noch den Unfallvers­icherungsb­eitrag bezahlen.

Aber ab wann gilt man als Kleingewer­betreibend­er? Aus der Sicht der Sozialvers­icherung sind das Personen, deren jährliche Einkünfte aus der selbststän­digen Tätigkeit 5256,60 Euro und deren jährlicher Umsatz den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigt.

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