Zufahrt zu Tankstelle kommt teuer zu stehen
Ein Autolenker ließ dort nur zwei Leute aussteigen – für das Gericht ist das eine Besitzstörung. Der Anwalt des Lenkers übt harsche Kritik an der Justiz.
Der Sachverhalt ist unstrittig: Ein Salzburger Autofahrer war zu einer Tankstelle in der Stadt Salzburg zugefahren, hatte dort zwei Autoinsassen aussteigen lassen und hatte dann das Tankstellengelände wieder verlassen. Der Vorgang dauerte zwar offenbar nur geschätzt acht Sekunden – und hatte für den Autofahrer dennoch unangenehme Folgen.
Der Tankstellenbetreiber klagte den Lenker wegen Besitzstörung – und bekam sowohl in erster Instanz am Bezirksgericht (BG) Salzburg als auch in zweiter Instanz am Landesgericht (LG) Salzburg recht. Begründung im LG-Entscheid: Der beklagte Autofahrer habe das Tankstellengelände „völlig grundlos in einem Zug befahren und anschließend vor dem Wiedereinfahren in das öffentliche Straßennetz zwei Personen aussteigen lassen“.
Dies, so das Gericht, stelle einen „nicht unbedeutenden“sozialwidrigen Eingriff in den ruhigen Besitz des Klägers dar.
In seinem Beschluss hebt der Dreirichtersenat auch hervor, dass immer wieder Autofahrer die Tankstelle „nur“durchfahren, obwohl dies vom Betreiber durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich untersagt sei. Zudem stelle dieses Durchfahren „eine erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung“des Kundenverkehrs auf der Tankstelle dar. Für das Aussteigenlassen soll der Beklagte insgesamt rund 900 Euro berappen – die Strafe aus der Besitzstörung sowie die Gerichtskosten.
Rechtsanwalt Ägidius Horvatits, er vertritt den beklagten Autofahrer, stoßen die Gerichtsentscheide sauer auf. „Aus meiner Sicht lässt die Justiz hier jegliches Fingerspitzengefühl vermissen. Mein Mandant fuhr nur für wenige Sekunden auf die Tankstelle, weil er seine zwei Mitfahrer nicht auf der stark befahrenen Straße aussteigen lassen wollte“, betont Horvatits. Und setzt nach: „Als ich meinem Vater vor vielen Jahren mitteilte, dass ich Anwalt werden will, hat er zu mir gesagt: ,Bedenke immer, dass man Unrecht begeht, wenn man das Recht auf die Spitze treibt.‘“Dem Gericht zufolge, so moniert Horvatits, „dürfte dann auch niemand auf den Parkplatz eines Einkaufszentrums zufahren, wenn er dort nur jemanden aussteigen lassen will. Und was ist, wenn jemand mit einer anderen Person eine Tankstelle als Treffpunkt vereinbart, dort hinfährt und die Person einsteigen lässt? Ist das Besitzstörung? Dafür wird man in der Bevölkerung wohl kaum Verständnis finden.“
Noch ist der Landesgerichtsbeschluss nicht definitiv rechtskräftig. Horvatits erwägt, wie er gegenüber den „Salzburger Nachrichten“betont, außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof einzulegen.
Der Rechtsanwalt des Tankstellenbetreibers sagte auf SNAnfrage, „dass zwei unabhängige Gerichte in dieser Sache zu unseren Gunsten entschieden haben – und dem ist nichts hinzuzufügen“. Im Übrigen, so ergänzte der Rechtsvertreter des Klägers, habe gegen den beklagten Autofahrer ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden müssen, da dieser die Kosten des Verfahrens nicht bezahlt habe.
„Der Beklagte hat die Tankstelle völlig grundlos in einem Zug befahren.“