Die Post bringt allen was – auch Anonymverfügungen
Was bei netter Post Ihrer Polizeibehörde zu tun ist.
Herr T. findet in seiner Post einen Brief, Absender ist die Landespolizeidirektion Salzburg. Ein kurzer Text und ein Zahlschein, weil er in der 30er-Zone 36 km/h gefahren ist. Herr T. ärgert sich und will wissen, was er dagegen unternehmen kann.
Konkret handelt es sich um eine sogenannte Anonymverfügung, also eine Verwaltungsstrafe für zu schnelles Fahren. Eine solche kann die Behörde bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen bis zur Höhe von 365 Euro dann verhängen, wenn entweder ein Organ der öffentlichen Aufsicht (z. B. Polizei) im Dienst oder eine automatische Überwachung (z. B. Radarüberwachung) die Übertretung festgestellt hat. Die Behörde ermittelt in diesen Fällen anhand des Kennzeichens nur den Zulassungsbesitzer und schickt diesem einen Zahlschein. Eine Zustellung per „normalem“Brief (ohne Einschreiben) genügt. Der tatsächliche Lenker wird nicht ermittelt. Wenn der Zahlschein innerhalb von vier Wochen ab Ausstellung einbezahlt wurde, darf ein Täter nicht mehr ausgeforscht werden und es erfolgt kein Eintrag in das Verwaltungsstrafregister.
Ist der Zulassungsbesitzer sicher, dass die vorgeworfene Tat nicht begangen wurde und er dies auch beweisen kann, sollte er nicht einzahlen. In diesem Fall wird die Anonymverfügung gegenstandslos, die Behörde forscht den Täter aus. Der Betroffene hat im Verfahren dann das Recht auf Akteneinsicht und kann selbst Beweise vorbringen. Das Verfahren endet mit einer Strafverfügung – die Strafe ist dabei meist höher.
Wenn man auch gegen diese Entscheidung etwas unternehmen möchte oder die Behörde gleich nach Nichtbezahlen der Anonymverfügung eine Strafverfügung geschickt hat, steht binnen 14 Tagen das Recht zu, einen Einspruch zu erheben. Scheitert man mit seinen Argumenten, sind neben der Strafe auch Verfahrenskosten zu bezahlen. Die „billigere“Anonymverfügung zahlt man am besten dann ein, wenn der Vorwurf im Wesentlichen stimmt. Einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer Anonymverfügung hat man allerdings nicht. ÖAMTC-Tipp: Eine Anonymverfügung entweder mit dem beigegebenen Originalzahlschein oder durch Überweisung des Strafbetrags auf das im Beleg angegebene Konto bezahlen. Das Aktenzeichen muss enthalten sein, damit eine Zuordnung erfolgen kann.