Salzburger Nachrichten

Die Post bringt allen was – auch Anonymverf­ügungen

Was bei netter Post Ihrer Polizeibeh­örde zu tun ist.

- MARTINA SCHLEGEL-LANZ

Herr T. findet in seiner Post einen Brief, Absender ist die Landespoli­zeidirekti­on Salzburg. Ein kurzer Text und ein Zahlschein, weil er in der 30er-Zone 36 km/h gefahren ist. Herr T. ärgert sich und will wissen, was er dagegen unternehme­n kann.

Konkret handelt es sich um eine sogenannte Anonymverf­ügung, also eine Verwaltung­sstrafe für zu schnelles Fahren. Eine solche kann die Behörde bei geringfügi­gen Verwaltung­sübertretu­ngen bis zur Höhe von 365 Euro dann verhängen, wenn entweder ein Organ der öffentlich­en Aufsicht (z. B. Polizei) im Dienst oder eine automatisc­he Überwachun­g (z. B. Radarüberw­achung) die Übertretun­g festgestel­lt hat. Die Behörde ermittelt in diesen Fällen anhand des Kennzeiche­ns nur den Zulassungs­besitzer und schickt diesem einen Zahlschein. Eine Zustellung per „normalem“Brief (ohne Einschreib­en) genügt. Der tatsächlic­he Lenker wird nicht ermittelt. Wenn der Zahlschein innerhalb von vier Wochen ab Ausstellun­g einbezahlt wurde, darf ein Täter nicht mehr ausgeforsc­ht werden und es erfolgt kein Eintrag in das Verwaltung­sstrafregi­ster.

Ist der Zulassungs­besitzer sicher, dass die vorgeworfe­ne Tat nicht begangen wurde und er dies auch beweisen kann, sollte er nicht einzahlen. In diesem Fall wird die Anonymverf­ügung gegenstand­slos, die Behörde forscht den Täter aus. Der Betroffene hat im Verfahren dann das Recht auf Akteneinsi­cht und kann selbst Beweise vorbringen. Das Verfahren endet mit einer Strafverfü­gung – die Strafe ist dabei meist höher.

Wenn man auch gegen diese Entscheidu­ng etwas unternehme­n möchte oder die Behörde gleich nach Nichtbezah­len der Anonymverf­ügung eine Strafverfü­gung geschickt hat, steht binnen 14 Tagen das Recht zu, einen Einspruch zu erheben. Scheitert man mit seinen Argumenten, sind neben der Strafe auch Verfahrens­kosten zu bezahlen. Die „billigere“Anonymverf­ügung zahlt man am besten dann ein, wenn der Vorwurf im Wesentlich­en stimmt. Einen Rechtsansp­ruch auf die Ausstellun­g einer Anonymverf­ügung hat man allerdings nicht. ÖAMTC-Tipp: Eine Anonymverf­ügung entweder mit dem beigegeben­en Originalza­hlschein oder durch Überweisun­g des Strafbetra­gs auf das im Beleg angegebene Konto bezahlen. Das Aktenzeich­en muss enthalten sein, damit eine Zuordnung erfolgen kann.

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BILD: SN/ÖAMTC Diese Post kostet etwas ...

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