Was ist eine Ehe eigentlich?
Zu „Spiegelfechterei mit dem ,Privileg‘ der Eheschließung“(SN vom 19. 9.):
Im gültigen § 44 ABGB wird festgehalten: „Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.“
Diese Regelung müsste der Gesetzgeber im Wesentlichen ändern, wenn er das Erkenntnis ohne eigenes Überlegen umsetzen wollte. Dann müsste der „Staat“auf Interessen verzichten, die in dieser Regelung zum Ausdruck kommen und die mir weiterhin berechtigt erscheinen. Der Staat hat Interesse an der Dauerhaftigkeit und am gegenseitigen Beistand in Paarbeziehungen, und zwar zugunsten sozialer Fürsorge, Ordnung und Sicherheit. Der Staat hat aber auch Interesse an der Zeugung von Kindern. Der Staat hat Interesse daran, dass Kinder in sicheren Beziehungen aufwachsen und versorgt sind, zugunsten der Kinder und der erwünschten Heranbildung zukünftiger Staatsbürger/-innen.
Wenn der Gesetzgeber meint, dass heute Ziel und Zweck der Ehe von manchen Eheschließenden nicht mehr angestrebt werden oder angestrebt werden können, dann wäre es richtiger, statt Ziel und Zweck der Ehe zu entwerten oder abzuschaffen, die Eingetragene Partnerschaft auch anderen Paaren zugänglich zu machen. Dadurch könnte dann auch die Bezeichnung „verpartnert“nicht mehr als diskriminierend empfunden werden. Mag. Wolfgang Rank 2880 Kirchberg/Wechsel