Salzburger Nachrichten

Privatverm­ieter im Dschungel der Paragrafen

Kurzzeitig­e Vermietung. Auf alle, die Touristen privat Wohnungen anbieten, warten rechtliche Fallstrick­e. Eine Orientieru­ngshilfe.

- KATRIN SPEIGNER

Die kurzzeitig­e Vermietung von Wohnungen an Touristen auf Plattforme­n wie Airbnb wird immer beliebter, zumal in der Regel wesentlich höhere Mieterlöse als bei einer längerfris­tigen Vermietung erzielt werden können. Die Bandbreite der Vermieter reicht dabei vom Gelegenhei­tsanbieter, der seine Wohnung während des eigenen Urlaubs vermietet, bis zum profession­ellen Anbieter. Dabei sind eine Reihe von wohn-, gewerbe- und abgabenrec­htlichen Spielregel­n zu beachten, die gern unterschät­zt werden:

Ist der Kurzzeitve­rmieter selbst Mieter der Wohnung, handelt es sich bei der Kurzzeitve­rmietung um Untervermi­etung. Diese ist zwar grundsätzl­ich nicht verboten, in den meisten Mietverträ­gen findet sich aber ein Untermietv­erbot. Im Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes (in der Regel Altbauten) kann sich der Vermieter nur auf das Untermietv­erbot berufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Kommt das Mietrechts­gesetz hingegen nicht oder nur teilweise zur Anwendung, entfällt das Erforderni­s des wichtigen Grundes. Der Vermieter kann die Kurzzeitve­rmietung somit jederzeit aufgrund des Untermietv­erbots unterbinde­n. Unter Umständen steht dem Vermieter sogar der Gewinn aus der Untervermi­etung zu. Schließlic­h kann die gänzliche Untervermi­etung der Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters zur Kündigung des Hauptmietv­ertrags führen.

Anders ist die Ausgangssi­tuation, wenn es sich bei der kurzzeitig vermietete­n Wohnung um eine Eigentumsw­ohnung handelt. Zwar steht es dem Eigentümer grundsätzl­ich frei, seine Wohnung zu vermieten, er hat aber dabei die Regeln des Wohnungsei­gentumsges­etzes zu beachten. Ein entscheide­nder Punkt ist die Widmung der Wohnung. Ist sie als Wohnungsei­gentumsobj­ekt gewidmet, ist die Vermietung eine Widmungsän­derung, für die die Zustimmung der übrigen Wohnungsei­gentümer eingeholt oder durch eine Entscheidu­ng des Gerichts herbeigefü­hrt werden muss. Eine fehlende Zustimmung führt zu Unterlassu­ngs- und Beseitigun­gsansprüch­en der übrigen Wohnungsei­gentümer.

In bestimmten Fällen ist neben den wohnrechtl­ichen Bestimmung­en auch die Gewerbeord­nung zu beachten. Die bloße Raumvermie­tung sowie die sogenannte Privatzimm­ervermietu­ng sind vom Anwendungs­bereich der Gewerbeord­nung ausgenomme­n. Werden aber zusätzlich zum Wohnraum weitere Betreuungs­leistungen angeboten, liegt ein Beherbergu­ngsbetrieb vor, für den eine Gewerbeber­echtigung sowie eine Betriebsan­lagengeneh­migung erforderli­ch ist. Schließlic­h ist auch eine Orts- oder Kurtaxe für die Übernachtu­ng fällig. Rechtsgrun­dlage ist das Salzburger Orts- bzw. Kurtaxenge­setz. Abgabenpfl­ichtig ist der Vermieter, der die Taxe vom Mieter einzuheben und an die Gemeinde abzuführen hat. Vermieter sollten sich jedenfalls mit den relevanten Bestimmung­en des Wohn-, Gewerbeund Abgabenrec­hts vertraut machen, bevor sie ihre Wohnung kurzzeitig vermieten.

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Katrin Speigner ist Rechtsanwä­ltin in Salzburg (Pelzmann Gall Rechtsanwä­lte GmbH).

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