Gutachter sieht bei UVP klar grundrechtswidrige Eingriffe
Die Regierungsparteien ÖVP und FPÖ hatten im letzten Umweltausschuss kurzfristig beschlossen, dass Umweltschutzorganisationen an Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nur noch dann teilnehmen dürfen, wenn sie Namen und Anschrift ihrer Mitglieder offenlegen. Die Mitgliederzahl muss zudem 100 übersteigen. Umweltorganisationen befürchten, so systematisch aus Umweltverträglichkeitsverfahren gedrängt zu werden.
Laut einem Gutachten des Wiener Verfassungsjuristen Daniel Ennöckl sind diese Beschränkungen grundrechtswidrig. Denn die Offenlegungsverpflichtung „greift sowohl in das Grundrecht auf Datenschutz der betreffenden Umweltorganisationen als auch in das der jeweiligen Mitglieder ein“, wie Ennöckl im Gutachten ausführt. Gemäß Datenschutzgesetz habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Artikel 9 der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO untersage die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen u. a. politische Meinungen hervorgehen.
In einem weiteren Gutachten kommt ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung zum Ergebnis, dass auch die Regelung, dass nur Umweltorganisationen mit mehr als 100 Mitgliedern an UVP-Verfahren teilnehmen dürfen, gegen Europaund Völkerrecht verstößt.