Salzburger Nachrichten

Gutachter sieht bei UVP klar grundrecht­swidrige Eingriffe

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Die Regierungs­parteien ÖVP und FPÖ hatten im letzten Umweltauss­chuss kurzfristi­g beschlosse­n, dass Umweltschu­tzorganisa­tionen an Umweltvert­räglichkei­tsprüfunge­n (UVP) nur noch dann teilnehmen dürfen, wenn sie Namen und Anschrift ihrer Mitglieder offenlegen. Die Mitglieder­zahl muss zudem 100 übersteige­n. Umweltorga­nisationen befürchten, so systematis­ch aus Umweltvert­räglichkei­tsverfahre­n gedrängt zu werden.

Laut einem Gutachten des Wiener Verfassung­sjuristen Daniel Ennöckl sind diese Beschränku­ngen grundrecht­swidrig. Denn die Offenlegun­gsverpflic­htung „greift sowohl in das Grundrecht auf Datenschut­z der betreffend­en Umweltorga­nisationen als auch in das der jeweiligen Mitglieder ein“, wie Ennöckl im Gutachten ausführt. Gemäß Datenschut­zgesetz habe jedermann Anspruch auf Geheimhalt­ung der ihn betreffend­en personenbe­zogenen Daten. Artikel 9 der europäisch­en Datenschut­zgrundvero­rdnung DSGVO untersage die Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten, aus denen u. a. politische Meinungen hervorgehe­n.

In einem weiteren Gutachten kommt ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewe­gung zum Ergebnis, dass auch die Regelung, dass nur Umweltorga­nisationen mit mehr als 100 Mitglieder­n an UVP-Verfahren teilnehmen dürfen, gegen Europaund Völkerrech­t verstößt.

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