Freeridern droht auch eine rechtliche Lawine
Abseits der Skipisten. Wo Variantenfahren verboten ist und mit welchen juristischen Folgen man im schlimmsten Fall rechnen muss.
Skifahren und Snowboarden abseits von Skipisten wird immer beliebter. Daraus entstehen aber auch zunehmend rechtliche Probleme. In vielen Skigebieten wird deshalb der freie Skiraum bei Lawinengefahr gesperrt. Doch was sind die gesetzlichen Grundlagen dafür?
Verbieten kann man grundsätzlich nur etwas, wofür zuvor bereits eine Berechtigung bestand. Skiabfahrten im freien Gelände können zum Beispiel durch lang andauernde, gutgläubige Benützung ersessen werden. Daneben gibt es aber auch in einzelnen Bundesländern einen Gemeingebrauch für das freie Betreten des alpinen Berglands, im Sinne einer Wegefreiheit. Die dritte zu prüfende Anspruchsgrundlage, ein vertraglicher Anspruch auf Fahren abseits gesicherter Pisten durch die Liftkarte, wird in der Regel zu verneinen sein. Ausnahme: Der Skigebietsbetreiber wirbt mit Tiefschneeabfahrten im freien Gelände.
Für das freie Skifahren im Wald gilt das Forstgesetz. Grundsätzlich darf zwar jeder den Wald zu Erholungszwecken frei betreten. Für Variantenfahrer gilt aber auch hier, dass beispielsweise 500 Meter zu beiden Seiten einer Aufstiegshilfe das Abfahren mit Ski im Wald nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet ist. Sobald sich Jungwald in einer Schneise befindet, gilt für den gesamten Wald Betretungsund damit Variantenverbot, unabhängig von dessen Nähe zum Skigebiet. Auch durch jagdliche oder forstliche Sperrgebiete kann das Betretungsrecht des Walds (befristet) eingeschränkt werden. Gekennzeichnete Ruhezonen für das Wild und Wildwintergatter dürfen im Allgemeinen nicht betreten werden.
Grundeigentümer oder Skigebietsbetreiber können ein Betreten ihrer Grundstücke, und damit auch das Variantenfahren, grundsätzlich zivilrechtlich untersagen. Ausnahme: Es gibt ein ersessenes Recht dazu oder das Recht auf Gemeingebrauch. „Sperrt“der Skigebietsbetreiber in diesen Fällen dennoch Abfahrten wegen Lawinengefahr, kann er damit zwar kein durchsetzbares Verbot bewirken. Mit dieser Gefahrenwarnung kann er aber seine Haftung für Schäden aus einem Lawinenabgang ausschließen. Ein taugliches Mittel, um verantwortungslose Freerider vor sich und anderen zu schützen, sind die ortspolizeilichen Verordnungen in Form von „Pistenordnungen“.
Eine erhebliche Lawinengefahr der Lawinenwarnstufe 3 dürfte die Gemeinde zweifellos berechtigen, ein Betretungsverbot für den freien Skiraum wegen Lawinengefahr anzuordnen. Diese ortspolizeilichen Verordnungen können verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Sollten diese Verbote ignoriert werden und so dritte Personen zu Schaden kommen, muss man mit erheblichen zivilrechtlichen Ansprüchen und in der Regel auch mit einem Strafverfahren rechnen.