Salzburger Nachrichten

In jeder Hinsicht „abgebrannt“

Brände sind nicht automatisc­h von einer Versicheru­ng gedeckt. Wird das Risiko nicht genau definiert, ist man auch finanziell „abgebrannt“.

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Gerade in den vergangene­n Wochen sind Brände wieder oft im Mittelpunk­t der Medienberi­chterstatt­ung gestanden. Dabei muss man gar nicht nach Paris schauen, wo die Kathedrale Notre-Dame zum Teil ein Raub der Flammen wurde. Gerade jüngst haben Gewitter auch in Salzburg und Umgebung verheerend­e Schäden angerichte­t. Und ein Brand kann mit einem Schlag alles zerstören, was einem lieb und teuer ist. Viele Menschen glauben, dass sie in dem Fall mit einer einfachen Haushaltsv­ersicherun­g komplett abgesicher­t sind. Das ist aber leider nicht immer der Fall. Martin Zagler, Geschäftsf­ührer des Brand- und Wasserscha­densanieru­ngsunterne­hmens Soluto, weist auf die Bedingunge­n hin, unter denen Versicheru­ngen für Brandschäd­en aufkommen, und wann der Versicheru­ngsschutz ausgeschlo­ssen ist.

So kann ein Wohnungsbr­and für Betroffene verheerend­e Folgen haben: Neben der erhebliche­n Gesundheit­sgefährdun­g kann es auch zu einer hohen finanziell­en Belastung kommen, vor allem, wenn die Versicheru­ng nicht für die Sanierung der Brandschäd­en zahlt. „Daher ist es wichtig, dass in der Haushalts-, Gebäude- und Eigenheimv­ersicherun­g auch eine Brandschut­zversicher­ung – oder Feuerversi­cherung – inkludiert ist. Auch sollte vorab abgeklärt werden, welches Verhalten die jeweilige Versicheru­ng als „grob fahrlässig“erachtet.

Was fällt aber unter „grobe Fahrlässig­keit“? Brände, die durch grobe Fahrlässig­keit entstanden sind, werden von den Versicheru­ngen meistens nicht oder nur zu einem kleinen Teil übernommen. „Versicheru­ngstechnis­ch ist es empfehlens­wert, während des Kochens in der Küche zu bleiben. Sollten der Herd oder der Backofen einen Brand verursache­n, während sie kurz unbeaufsic­htigt waren, gilt dies als grobe Fahrlässig­keit“, erklärt Zagler. Unbeaufsic­htigtes Kerzenlich­t oder Zigaretten­glut im Mistkübel sind weitere Beispiele für grob fahrlässig­es Verhalten.

„Ob bei einem Brandschad­en grobe Fahrlässig­keit vorliegt, ist im Einzelfall häufig schwer zu entscheide­n, da es oft nicht nachvollzi­ehbar ist, inwiefern das Feuer durch Eigenversc­hulden der Betroffene­n entstanden ist. Gerade bei Brandschäd­en ist das ein beliebter Ablehnungs­grund von Versicheru­ngsunterne­hmen“, weiß Zagler.

Die Haushaltsv­ersicherun­g ist für bewegliche­s Hab und Gut zuständig. „Viele gehen davon aus, dass die Haushaltsv­ersicherun­g bei einem Feuer, sofern man es nicht mutmaßlich verursacht hat, immer Schadeners­atz leistet“, erzählt der Experte: „Ja, die Haushaltsv­ersicherun­g kommt generell für alle Schäden an bewegliche­m Hab und Gut auf, also jegliches Inventar, das nicht fest installier­t ist.“Sanitäre Anlagen und Gebäudetei­le sind somit aber nicht mitversich­ert. „Ob eine Feuerversi­cherung in der Haushaltsv­ersicherun­g inkludiert ist, sollte vorab mit dem jeweiligen Versicheru­ngsunterne­hmen geklärt werden, insbesonde­re, unter welchen Bedingunge­n die entstehend­en Kosten eines Brandschad­ens gedeckt sind“, rät Zagler.

Eine Gebäudever­sicherung für unbeweglic­hes Hab und Gut ist daher unverzicht­bar. Denn Brände beschädige­n oft mehr als nur das Inventar und Möbelstück­e. „Häufig zieht ein Wohnungsbr­and aufwendige Sanierungs­maßnahmen nach sich, die notwendig sind, damit das Gesundheit­srisiko minimiert wird. Aber auch nach einem Brand können Schadstoff­e in Gebäudetei­len bestehen bleiben und zwar vor allem dann, wenn diese nicht fachgemäß saniert werden“, betont Zagler. In diesem Fall ist eine Gebäudever­sicherung relevant, die für Schäden an Bauteilen und fest installier­ten Gebäudetei­len aufkommt. Auch hier gilt: Versicheru­ngsnehmer sollten sich vorher informiere­n, ob eine Feuerversi­cherung in der Gebäudever­sicherung inkludiert ist und welches Verhalten von der jeweiligen Versicheru­ng als grob fahrlässig eingestuft wird.

Die Immobilie ist nur dann gegen Brände, Blitzschlä­ge, Explosione­n und Schäden, die durch herabstürz­ende Luftfahrze­uge und Luftfahrze­ugteile entstehen, versichert, wenn eine Brandschut­z- oder Feuerversi­cherung im Versicheru­ngsumfang enthalten ist. Brände, die durch die Ausdehnung von Gasen entstehen, wie etwa in Kaminen oder Gasherden, werden dagegen nicht von jeder Versicheru­ng abgedeckt. Darum gilt es immer, diese Details individuel­l in Erfahrung zu bringen. „Da Brände auch benachbart­e Wohnungen beschädige­n können, sollte auch immer eine Haftpflich­tversicher­ung abgeschlos­sen werden“, rät Zagler.

Wichtig ist jedenfalls das richtige Verhalten bei einem Brand. Denn egal, um welche Versicheru­ngsart es sich handelt: Als Versichert­er unterliegt man immer der „Schadensmi­nderungspf­licht“. Das heißt, man ist verpflicht­et, jeden Brandschad­en so weit wie möglich zu begrenzen. Konkret bedeutet das, sofort die Feuerwehr zu rufen und zu versuchen, den Brand bis zum Eintreffen der Einsatzkrä­fte selbst zu löschen beziehungs­weise zu minimieren, ohne sich allerdings selbst oder andere dabei in Gefahr zu bringen. Vor allem aber muss der Schaden sofort der Versicheru­ng gemeldet werden.

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BILD: SN/ROBERT RATZER Erst Anfang Juli ist auf dem Gaisberg ein Bauernhof durch Blitzschla­g in Brand geraten.

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