Salzburger Nachrichten

EXPERTENTI­PP

- Hans-Peter Rausch ist Steuerbera­ter in Salzburg.

SN: Thema Liebhabere­i bei der Gebäudever­mietung. Worauf ist dabei im Besonderen zu achten? Bei der „großen“Vermietung wird vermutet, dass es sich um eine Einkunftsq­uelle handelt. Bei den Vermietung­sobjekten handelt es sich dabei üblicherwe­ise um Zinshäuser, die fremdvermi­etet werden.

Objekte, die im Regelfall der Eigennutzu­ng dienen können, werden unter die „kleine“Vermietung eingereiht. Dies betrifft insbesonde­re Ein- und Zweifamili­enhäuser, Eigentumsw­ohnungen, aber auch Miteigentu­msanteile an einem Vermietung­sobjekt, wenn qualifizie­rte Nutzungsre­chte zu erkennen sind.

Diese liegen unter anderem dann vor, wenn das Nutzungsre­cht dem Miteigentü­mer eine dem Wohnungsre­cht ähnliche Stellung verschafft. Dies wird dann oft auch als „QuasiWohnu­ngseigentu­m“bezeichnet. SN: Wie sieht es konkret steuerlich bei der Vermietung eines Zinshauses aus? Wie bereits dargestell­t, ist dieses Vermietung­sobjekt vom Prinzip her eine Einkunftsq­uelle. Wenn Verluste im Sinne des Steuerrech­ts ausgewiese­n werden, hat der Steuerpfli­chtige in Form einer Prognosere­chnung einen Gesamtüber­schuss innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren glaubwürdi­g darzustell­en.

Dazu kommen dann noch maximal drei Jahre Bauzeit beziehungs­weise auch notwendige Sanierungs­zeit. Somit stehen ab der Anschaffun­g maximal 28 Jahre zur Verfügung, um einen Gesamtüber­schuss zu ermitteln. SN: Ist die steuerlich­e Situation bei Eigentumsw­ohnungen anders? Bei Eigentumsw­ohnungen muss ein solcher Gesamtüber­schuss schon innerhalb von 20 Jahren erwirtscha­ftet werden, um von der Finanzverw­altung als Einkunftsq­uelle anerkannt zu werden. Die Anlaufphas­e der Bauführung kann etwa bei der Verzögerun­g der Baugenehmi­gung oder auch bei anderen vergleichb­aren Faktoren bis zu drei Jahre betragen, sodass ab der Anschaffun­g – das ist der erstmalige Anfall von Aufwendung­en – maximal 23 Jahre zur Verfügung stehen.

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Hans-Peter Rausch

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