Salzburger Nachrichten

Erfolg für 380-kV-Gegner bei EU

Brüssel startet gegen Österreich ein Verfahren wegen Vertragsve­rletzung.

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Nach mehreren Rückschläg­en freuen sich die Gegner der 380-kV-Freileitun­g nun über einen Erfolg auf rechtliche­r Ebene. Die neue Nachricht kam am Freitag aus der EU-Hauptstadt Brüssel.

Der Rechtsanwa­lt der Gemeinden und Bürgerinit­iativen Eugendorf und Koppl, Adolf Concin, argumentie­rt seit Langem, dass die (für die Projektbet­reiber positiv ausgegange­ne) Umweltvert­räglichkei­tsprüfung gar nicht hätte durchgefüh­rt werden dürfen. Begründung: Zuerst müsste – in einer nach EU-Recht verpflicht­enden Vorstufe – der österreich­ische Netzentwic­klungsplan einer Strategisc­hen Umweltprüf­ung (SUP) unterzogen werden. Das ist aber nicht geschehen. Weil Österreich auf dem Energiesek­tor die Richtlinie über die Strategisc­he Umweltprüf­ung nicht entspreche­nd umsetzt, droht der Republik eine Klage beim Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH). Die EU-Kommission hat am 25. Juli beschlosse­n, in dieser Sache ein Vertragsve­rletzungsv­erfahren gegen Österreich einzuleite­n. Die Beschwerde hatten die beiden Flachgauer Gemeinden bereits im Mai 2014 eingebrach­t. Jetzt fordert die EU Österreich auf, seine Rechtsvors­chriften mit den EU-Vorschrift­en in Einklang zu bringen.

„Derzeit sehen die österreich­ischen Rechtsvors­chriften keine Prüfungspf­licht für solche Pläne im Energiesek­tor“, heißt es in der Begründung. Das betrifft übrigens neben Strom- etwa auch Gasleitung­en. Es ist zu prüfen, wie sich Netzpläne auf die Umwelt auswirken. Die Republik muss nun innerhalb von zwei Monaten reagieren.

„Es hätte kein UVP-Verfahren geben dürfen. Das war ein massiver Fehler“, erklärt Concin. Der Anwalt will trotzdem keine Euphorie aufkommen lassen und er sieht die Chancen nüchtern. „Die Freude ist schon da, aber sie ist gedämpft, weil wir erst am Beginn stehen. Die Ansicht der Kommission ist sehr, sehr wichtig. Aber entscheide­n kann nur der EuGH.“

Der Betreiber APG sieht keinerlei Auswirkung­en auf das Projekt Salzburgle­itung, selbst wenn der Gerichtsho­f auf eine Pflicht zur Vorprüfung entscheide­n sollte.

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