Mit falschen Angaben Sozialleistungen erlangt
Mit dem Vorwurf der „unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen“(§119 Fremdenpolizeigesetz) sah sich Freitag am Landesgericht ein im Herbst 2015 mit zwei Kindern nach Österreich geflüchtetes türkisches Ehepaar konfrontiert.
Der Beschuldigte (40) und seine Frau (30) sollen wissentlich falsche Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft gemacht haben. Dies, um zum Asylverfahren zugelassen zu werden und somit vollen Zugang zu den Sozialleistungen des Landes zu bekommen. Deren juristische Vertreterin schloss sich als Geschädigte dem Verfahren an und bezifferte die mutmaßlich zu Unrecht ausbezahlten Sozialleistungen an das Flüchtlingspaar und dessen inzwischen drei Kinder bis Juni 2019 mit 141.000 Euro. Die Summe setze sich zusammen aus Geldern für Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld und für Betreuungsleistungen.
Das im Pinzgau lebende, dort gut integrierte Paar bestritt nicht, sich bei Einreise nach Österreich als Flüchtlinge aus Syrien ausgegeben und ihre türkische Staatsbürgerschaft verheimlicht zu haben. Der Mann betonte jedoch, er sei gebürtiger Syrer und habe „erst seit 2012 auch die türkische Staatsbürgerschaft“. Seine Frau räumte ein, Türkin zu sein. „Die Schlepper, mit denen wir nach Österreich kamen, sagten uns, wir müssen uns als Syrer ausgeben. Sonst werden wir sofort wieder abgeschoben. Wir haben das aber nicht getan, um uns hier Sozialleistungen zu erschleichen. Sondern aus Angst. Ich habe in der Türkei mit meiner Familie große Probleme“, so die Frau.
Der Verteidiger betonte, seine Mandanten seien nicht schuldig: Sie hätten „hier auch Leistungen erhalten, wenn sie die Wahrheit gesagt hätten“. Es liege kein betrügerisches Erschleichen vor. Richterin Anna-Sophia Geisselhofer sah es anders: Wenn jemand bewusst falsche Angaben macht, deshalb zum Asylverfahren zugelassen wird und aus diesem Titel Sozialleistungen erhält, ist zu bestrafen.“Das Urteil – jeweils sechs Monate bedingte Haft – ist nicht rechtskräftig.
Was die allfällige Rückzahlung der erhaltenen Sozialgelder angeht, so nahm Geisselhofer einen „jedenfalls 3000 Euro übersteigenden Schaden“an. Mit den übrigen Ansprüchen verwies sie das Land auf den Zivilrechtsweg.