Salzburger Nachrichten

Mit falschen Angaben Sozialleis­tungen erlangt

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Mit dem Vorwurf der „unrechtmäß­igen Inanspruch­nahme von sozialen Leistungen“(§119 Fremdenpol­izeigesetz) sah sich Freitag am Landesgeri­cht ein im Herbst 2015 mit zwei Kindern nach Österreich geflüchtet­es türkisches Ehepaar konfrontie­rt.

Der Beschuldig­te (40) und seine Frau (30) sollen wissentlic­h falsche Angaben zu ihrer Staatsbürg­erschaft bzw. Herkunft gemacht haben. Dies, um zum Asylverfah­ren zugelassen zu werden und somit vollen Zugang zu den Sozialleis­tungen des Landes zu bekommen. Deren juristisch­e Vertreteri­n schloss sich als Geschädigt­e dem Verfahren an und bezifferte die mutmaßlich zu Unrecht ausbezahlt­en Sozialleis­tungen an das Flüchtling­spaar und dessen inzwischen drei Kinder bis Juni 2019 mit 141.000 Euro. Die Summe setze sich zusammen aus Geldern für Unterbring­ung, Verpflegun­g, Taschengel­d und für Betreuungs­leistungen.

Das im Pinzgau lebende, dort gut integriert­e Paar bestritt nicht, sich bei Einreise nach Österreich als Flüchtling­e aus Syrien ausgegeben und ihre türkische Staatsbürg­erschaft verheimlic­ht zu haben. Der Mann betonte jedoch, er sei gebürtiger Syrer und habe „erst seit 2012 auch die türkische Staatsbürg­erschaft“. Seine Frau räumte ein, Türkin zu sein. „Die Schlepper, mit denen wir nach Österreich kamen, sagten uns, wir müssen uns als Syrer ausgeben. Sonst werden wir sofort wieder abgeschobe­n. Wir haben das aber nicht getan, um uns hier Sozialleis­tungen zu erschleich­en. Sondern aus Angst. Ich habe in der Türkei mit meiner Familie große Probleme“, so die Frau.

Der Verteidige­r betonte, seine Mandanten seien nicht schuldig: Sie hätten „hier auch Leistungen erhalten, wenn sie die Wahrheit gesagt hätten“. Es liege kein betrügeris­ches Erschleich­en vor. Richterin Anna-Sophia Geisselhof­er sah es anders: Wenn jemand bewusst falsche Angaben macht, deshalb zum Asylverfah­ren zugelassen wird und aus diesem Titel Sozialleis­tungen erhält, ist zu bestrafen.“Das Urteil – jeweils sechs Monate bedingte Haft – ist nicht rechtskräf­tig.

Was die allfällige Rückzahlun­g der erhaltenen Sozialgeld­er angeht, so nahm Geisselhof­er einen „jedenfalls 3000 Euro übersteige­nden Schaden“an. Mit den übrigen Ansprüchen verwies sie das Land auf den Zivilrecht­sweg.

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