Diskriminierung verboten
Wie man Stellenanzeigen nicht formulieren darf. Gleichbehandlungsanwaltschaft und Gerichte setzen strenge Maßstäbe durch.
Ein Unternehmer handelte sich mächtigen Ärger ein, nachdem er mit folgendem Inserat, nichts Böses ahnend, in einer Tageszeitung auf Mitarbeitersuche gegangen war: „Mitarbeiter/in, teamfähig, im Verkauf gesucht … es erwartet Sie ein junges, dynamisches Team.“Eine Anzeige durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft war die Folge, die Begründung: Diese Stellenausschreibung diskriminiere aufgrund ihrer Formulierung unzulässig Stellenbewerber aufgrund des Alters. Ältere würden sich für diese Stelle erst gar nicht bewerben, da erkennbar jüngere Menschen angesprochen werden sollen, die in ein junges, dynamisches Team passen. Das sah auch das Landesverwaltungsgericht als letzte Instanz.
Um bei Stellenausschreibungen nicht mit dem Gleichbehandlungsgesetz in Konflikt zu geraten, müssen einige grundlegende Regeln beachtet werden. Als wichtigster Grundsatz gilt: Eine Stellenausschreibung muss so neutral formuliert sein, dass sie sich ausschließlich auf die Tätigkeit bezieht und nur Anforderungen enthält, die für die ausgeschriebene Stelle wirklich relevant sind. Deren Inhalt darf keinesfalls jemanden unmittelbar oder mittelbar aufgrund seines Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alters oder sexueller Orientierung diskriminieren. Unter Diskriminierung versteht man eine Ungleichbehandlung aufgrund bestimmter Merkmale (etwa Herkunft, Religion), die nicht gerechtfertigt ist.
Alter und Geschlecht sind in der Arbeitswelt die häufigsten Gründe für Benachteiligungen und Ausgrenzungen. Die geschlechtliche Ungleichbehandlung im Arbeitsleben trifft in den überwiegenden Fällen Frauen. Heutzutage darf man keinen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist. Das ist aber nur für eine verschwindende Anzahl von Berufen der Fall. Um Menschen, die sich keinem der beiden Geschlechter (m/w) zugehörig fühlen, nicht zu diskriminieren, sollen auch diese direkt angesprochen werden, etwa durch den Hinweis: (m/w/d), wobei d für „divers“steht. Der Hinweis in Stellenanzeigen, Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen, diskriminiert alle anderen Geschlechter.
Die Kleinanzeige „Gesucht: Reinigungsfrau für Privathaushalt, geringfügig gemeldet möglich“führte 2016 zu einer Verurteilung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung von Männern. Da überdies in der Anzeige kein Mindestverdienst angeführt war, was bei Stellenausschreibungen aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtend ist, wurde durch die Verwaltungsbehörde gar die Höchststrafe von 720 Euro verhängt.
Das Landesverwaltungsgericht hat auch folgende Stellenanzeige verurteilt, weil sie ethnisch diskriminierend war: „Gesucht: Küchenhilfe. Voraussetzungen: österreichische Staatsbürgerschaft und ausgezeichnete Sprachkenntnisse in Deutsch.“Begründung: Personen mit Migrationshintergrund würden damit ausgeschlossen. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung, weil die geforderten Tätigkeiten auch Arbeitskräfte ohne diese Voraussetzungen verrichten könnten.