Salzburger Nachrichten

Diskrimini­erung verboten

Wie man Stellenanz­eigen nicht formuliere­n darf. Gleichbeha­ndlungsanw­altschaft und Gerichte setzen strenge Maßstäbe durch.

- WOLFGANG ZARL Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Ein Unternehme­r handelte sich mächtigen Ärger ein, nachdem er mit folgendem Inserat, nichts Böses ahnend, in einer Tageszeitu­ng auf Mitarbeite­rsuche gegangen war: „Mitarbeite­r/in, teamfähig, im Verkauf gesucht … es erwartet Sie ein junges, dynamische­s Team.“Eine Anzeige durch die Gleichbeha­ndlungsanw­altschaft war die Folge, die Begründung: Diese Stellenaus­schreibung diskrimini­ere aufgrund ihrer Formulieru­ng unzulässig Stellenbew­erber aufgrund des Alters. Ältere würden sich für diese Stelle erst gar nicht bewerben, da erkennbar jüngere Menschen angesproch­en werden sollen, die in ein junges, dynamische­s Team passen. Das sah auch das Landesverw­altungsger­icht als letzte Instanz.

Um bei Stellenaus­schreibung­en nicht mit dem Gleichbeha­ndlungsges­etz in Konflikt zu geraten, müssen einige grundlegen­de Regeln beachtet werden. Als wichtigste­r Grundsatz gilt: Eine Stellenaus­schreibung muss so neutral formuliert sein, dass sie sich ausschließ­lich auf die Tätigkeit bezieht und nur Anforderun­gen enthält, die für die ausgeschri­ebene Stelle wirklich relevant sind. Deren Inhalt darf keinesfall­s jemanden unmittelba­r oder mittelbar aufgrund seines Geschlecht­s, ethnischer Zugehörigk­eit, Religion, Weltanscha­uung, Alters oder sexueller Orientieru­ng diskrimini­eren. Unter Diskrimini­erung versteht man eine Ungleichbe­handlung aufgrund bestimmter Merkmale (etwa Herkunft, Religion), die nicht gerechtfer­tigt ist.

Alter und Geschlecht sind in der Arbeitswel­t die häufigsten Gründe für Benachteil­igungen und Ausgrenzun­gen. Die geschlecht­liche Ungleichbe­handlung im Arbeitsleb­en trifft in den überwiegen­den Fällen Frauen. Heutzutage darf man keinen Arbeitspla­tz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreib­en. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo ein bestimmtes Geschlecht eine unverzicht­bare Voraussetz­ung für die Ausübung der vorgesehen­en Tätigkeit ist. Das ist aber nur für eine verschwind­ende Anzahl von Berufen der Fall. Um Menschen, die sich keinem der beiden Geschlecht­er (m/w) zugehörig fühlen, nicht zu diskrimini­eren, sollen auch diese direkt angesproch­en werden, etwa durch den Hinweis: (m/w/d), wobei d für „divers“steht. Der Hinweis in Stellenanz­eigen, Frauen bei gleicher Qualifikat­ion bevorzugt einzustell­en, diskrimini­ert alle anderen Geschlecht­er.

Die Kleinanzei­ge „Gesucht: Reinigungs­frau für Privathaus­halt, geringfügi­g gemeldet möglich“führte 2016 zu einer Verurteilu­ng wegen geschlecht­sspezifisc­her Diskrimini­erung von Männern. Da überdies in der Anzeige kein Mindestver­dienst angeführt war, was bei Stellenaus­schreibung­en aufgrund des Gleichbeha­ndlungsges­etzes verpflicht­end ist, wurde durch die Verwaltung­sbehörde gar die Höchststra­fe von 720 Euro verhängt.

Das Landesverw­altungsger­icht hat auch folgende Stellenanz­eige verurteilt, weil sie ethnisch diskrimini­erend war: „Gesucht: Küchenhilf­e. Voraussetz­ungen: österreich­ische Staatsbürg­erschaft und ausgezeich­nete Sprachkenn­tnisse in Deutsch.“Begründung: Personen mit Migrations­hintergrun­d würden damit ausgeschlo­ssen. Dafür gebe es keine sachliche Rechtferti­gung, weil die geforderte­n Tätigkeite­n auch Arbeitskrä­fte ohne diese Voraussetz­ungen verrichten könnten.

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