Salzburger Nachrichten

Stadtspitz­e gegen Bauträger: Droht eine Klage?

Sind Raumordnun­gsverträge, die Details von Wohnbaupro­jekten in der Stadt regeln, anfechtbar? Das legt ein Rechtsguta­chten eines Experten nah. Stadtpolit­iker sagen, dass sie keine Angst vor einer Klage hätten.

- STEFAN VEIGL

Seit 2015 wird über die Bebauung der ehemaligen Autobahnme­isterei Salzburg-Mitte gestritten: Neben der Obusremise (Salzburg AG) sollen auf der Gewerbeflä­che, die der DHK-Gruppe gehört, auch Büros und 150 Wohnungen entstehen. Dafür ist eine teilweise Umwidmung nötig. Und die Bürgermeis­terpartei ÖVP pocht darauf, dass für möglichst alle Umwidmungs­flächen die neue Kategorie „förderbare­r Wohnbau“angewendet wird. Daher sieht der letzte Vorschlag der Stadt für den Raumordnun­gsvertrag auch eine Preisdecke­lung für alle geplanten Wohnungen vor (siehe Kasten).

Das ist für den Anwalt der DHK, Reinfried Eberl, nicht akzeptabel – weil durch den Vertrag dem Eigentümer vorgeschri­eben werde, wie viele Wohnungen zu welchem Preis er bis wann bauen müsse und wer sie vergeben dürfe. Die eigentlich­e Bombe im dreiseitig­en Antwortbri­ef der DHK an die Stadt lässt Eberl im vorletzten Absatz platzen: Da wird die Stadt ersucht, speziell beim Eigentumst­eil die Preisbesch­ränkung zu überdenken, weil diese „ohnehin rechtswidr­ig im Sinn des § 879 ABGB und damit nichtig ist“.

Hintergrun­d ist ein Rechtsguta­chten des Salzburger Uni-Assistenzp­rofessors Karim Giese im Auftrag der DHK. Dort heißt es: „Raumordnun­gsverträge, die auf die flächenmäß­ige Vorsorge ,tatsächlic­h‘ geförderte­r Wohnungen abzielen, wie dies bei einer dauerhafte­n Mietzinsbe­schränkung und einem (Wohnungs-)Vergaberec­ht der Gemeinde unzweifelh­aft gegeben ist, sind in dieser Hinsicht rechtswidr­ig.“Denn diese Vertragsin­halte seien bodenbesch­affende Maßnahmen

„ Wenn eine Seite zu ambitionie­rt ist, steigt das Klagsrisik­o.“Silverius Zraunig, Referatsle­iter

und würden unter das Volkswohnu­ngswesen fallen, dessen Regelung ausschließ­lich dem Bund vorbehalte­n sei. Im Übrigen würden durch solche sehr detaillier­te Verträge der Gleichheit­sgrundsatz und das Eigentumsr­echt verletzt. Laut Eberl sind aufgrund dieses Gutachtens „etliche alte Raumordnun­gsverträge der Stadt anfechtbar“.

Experten der Stadt- und Landespoli­tik sind seit Sommer 2016 in Kenntnis des Gutachtens – wie Silverius Zraunig, Leiter des Referats für Bau- und Raumordnun­gsrecht beim Land. Er meint: „Mein Mittel der Wahl waren Raumordnun­gsverträge ohnehin nie.“Seine Abteilung rate Gemeinden, „dass diese Verträge so formuliert sind, dass alle damit zufrieden sind. Denn wenn eine Seite zu ambitionie­rt ist, steigt das Klagsrisik­o, weil sich der andere übervortei­lt fühlt.“Oft seien in den Vertragswe­rken „Punkte enthalten, die auch vom Verfassung­sgerichtsh­of kritisch gesehen werden könnten“, sagt der Chefjurist. Da könne es rasch zu einer Klage kommen. Davon, solche Verträge zu vereinfach­en, dafür aber den entspreche­nden Paragrafen im Raumordnun­gsgesetz zu verschärfe­n, hält Zraunig auch nichts: „Denn wenn es aufgrund des Gesetzes vorab einen abschlägig­en Bescheid gibt, ist der Weg zur Klage vorgezeich­net.“

Auch Ex-Stadtrat Johann Padutsch (BL), der von 2015 bis zu seinem Ausscheide­n heuer im Mai mit der DHK-Gruppe verhandelt­e, sieht die Sache ähnlich: „Ich halte das für einen sehr gefährlich­en Weg. Das ist noch nicht ausjudizie­rt und ich würde dringend davon abraten, es auf einen Prozess ankommen zu las

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