Neugierde kann strafbar sein
Meldefrist beachten. Ab Anfang 2020 müssen Zweitwohnungen in Gemeinden mit Beschränkungen registriert sein.
Die Frist für die Meldung von Zweitwohnungen endet am 31. Dezember 2019. Bis dahin besteht noch die Möglichkeit, die Nutzung einer Wohnung bekannt zu geben und zu legalisieren, wenn sie in einer Gemeinde oder in einem Gebiet liegt, wo es Beschränkungen für Zweitwohnungen gibt.
Mit der letzten größeren Änderung des Raumordnungsgesetzes im Juni 2017 hat man die Definition geändert, was nun genau eine Zweitwohnung ist. Nun werden jene Nutzungsarten genannt, bei denen es sich nicht um eine Zweitwohnung handelt. Das ist zum Beispiel bei einer Wohnung der Fall, die als Hauptwohnsitz genutzt wird oder für die ein zeitweise dringendes Wohnbedürfnis für eine Ausbildung oder für die Berufsausübung besteht.
Vereinfacht ausgedrückt ist eine Wohnung nach wie vor dann eine Zweitwohnung, wenn sie privat für Wochenend-, Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird. Liegen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung zum Wohnen oder Schlafen tatsächlich benutzt und dafür auch beibehalten wird, also dass sie nicht veräußert oder in sonst einer Weise weitergegeben werden soll, reicht dies für die Annahme aus, dass man diese Wohnung als Zweitwohnung verwendet.
Damit die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung legalisiert werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Man muss die Wohnung beispielsweise mehr als drei Jahre vor der Erklärung erworben haben.
Für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2019 bis zur Erklärung darf keine Hauptwohnsitzmeldung für die Wohnung vorliegen.
Ferner muss die Wohnung auch baurechtlich als Wohnung bewilligt sein. Ein Büro oder gar ein Geschäftslokal kann daher nicht als Zweitwohnung deklariert werden.
Die Erklärung kann mit einem dafür vorgesehenen Formular bei der Gemeinde bzw. in der Stadt Salzburg beim Magistrat abgegeben werden. Die Legalisierung der Zweitwohnsitznutzung hat bloß eine persönliche Wirkung.
Eine Vermietung der Wohnung als Zweitwohnung ist nicht möglich. Wird die Wohnung verkauft, darf der neue Eigentümer die Wohnung nicht als Zweitwohnung verwenden.
Unbeschadet davon und unabhängig von einer Erklärung gegenüber der Gemeinde darf man Wohnungen weiterhin als Zweitwohnung nutzen, wenn sie nicht in einer Gemeinde oder einem Gebiet liegen, die von einer Beschränkung betroffen sind. Die Landesregierung legt mit Verordnung fest, wo es diese Beschränkungen gibt.
Darüber hinaus ist eine Zweitwohnungsnutzung in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig. Wurde eine Wohnung bereits vor dem 1. 3. 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke genutzt oder wurde eine Wohnung als Zweitwohnung, wie zum Beispiel ein Wochenendhaus oder eine Badehütte, baurechtlich bewilligt, steht einer Nutzung als Zweitwohnung ebenfalls nichts entgegen.
Eine gesonderte Erklärung zur Legalisierung der Zweitwohnungsnutzung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Auch zukünftige Eigentümer können unter diesen Voraussetzungen die Wohnung als Zweitwohnung nutzen.
Eine weitere, aber befristete Ausnahmen gibt es bei der Weitergabe an die gesetzlichen Erben.