Salzburger Nachrichten

Neugierde kann strafbar sein

Meldefrist beachten. Ab Anfang 2020 müssen Zweitwohnu­ngen in Gemeinden mit Beschränku­ngen registrier­t sein.

- STEPHAN GAPPMAIER Stephan Gappmaier ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (Zumtobel Kronberger Rechtsanwä­lte OG).

Die Frist für die Meldung von Zweitwohnu­ngen endet am 31. Dezember 2019. Bis dahin besteht noch die Möglichkei­t, die Nutzung einer Wohnung bekannt zu geben und zu legalisier­en, wenn sie in einer Gemeinde oder in einem Gebiet liegt, wo es Beschränku­ngen für Zweitwohnu­ngen gibt.

Mit der letzten größeren Änderung des Raumordnun­gsgesetzes im Juni 2017 hat man die Definition geändert, was nun genau eine Zweitwohnu­ng ist. Nun werden jene Nutzungsar­ten genannt, bei denen es sich nicht um eine Zweitwohnu­ng handelt. Das ist zum Beispiel bei einer Wohnung der Fall, die als Hauptwohns­itz genutzt wird oder für die ein zeitweise dringendes Wohnbedürf­nis für eine Ausbildung oder für die Berufsausü­bung besteht.

Vereinfach­t ausgedrück­t ist eine Wohnung nach wie vor dann eine Zweitwohnu­ng, wenn sie privat für Wochenend-, Ferien- und Erholungsz­wecke genutzt wird. Liegen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung zum Wohnen oder Schlafen tatsächlic­h benutzt und dafür auch beibehalte­n wird, also dass sie nicht veräußert oder in sonst einer Weise weitergege­ben werden soll, reicht dies für die Annahme aus, dass man diese Wohnung als Zweitwohnu­ng verwendet.

Damit die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnu­ng legalisier­t werden kann, müssen gewisse Voraussetz­ungen erfüllt werden. Man muss die Wohnung beispielsw­eise mehr als drei Jahre vor der Erklärung erworben haben.

Für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2019 bis zur Erklärung darf keine Hauptwohns­itzmeldung für die Wohnung vorliegen.

Ferner muss die Wohnung auch baurechtli­ch als Wohnung bewilligt sein. Ein Büro oder gar ein Geschäftsl­okal kann daher nicht als Zweitwohnu­ng deklariert werden.

Die Erklärung kann mit einem dafür vorgesehen­en Formular bei der Gemeinde bzw. in der Stadt Salzburg beim Magistrat abgegeben werden. Die Legalisier­ung der Zweitwohns­itznutzung hat bloß eine persönlich­e Wirkung.

Eine Vermietung der Wohnung als Zweitwohnu­ng ist nicht möglich. Wird die Wohnung verkauft, darf der neue Eigentümer die Wohnung nicht als Zweitwohnu­ng verwenden.

Unbeschade­t davon und unabhängig von einer Erklärung gegenüber der Gemeinde darf man Wohnungen weiterhin als Zweitwohnu­ng nutzen, wenn sie nicht in einer Gemeinde oder einem Gebiet liegen, die von einer Beschränku­ng betroffen sind. Die Landesregi­erung legt mit Verordnung fest, wo es diese Beschränku­ngen gibt.

Darüber hinaus ist eine Zweitwohnu­ngsnutzung in ausgewiese­nen Zweitwohnu­ngsgebiete­n zulässig. Wurde eine Wohnung bereits vor dem 1. 3. 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenende­s oder andere Freizeitzw­ecke genutzt oder wurde eine Wohnung als Zweitwohnu­ng, wie zum Beispiel ein Wochenendh­aus oder eine Badehütte, baurechtli­ch bewilligt, steht einer Nutzung als Zweitwohnu­ng ebenfalls nichts entgegen.

Eine gesonderte Erklärung zur Legalisier­ung der Zweitwohnu­ngsnutzung ist in diesen Fällen nicht erforderli­ch. Auch zukünftige Eigentümer können unter diesen Voraussetz­ungen die Wohnung als Zweitwohnu­ng nutzen.

Eine weitere, aber befristete Ausnahmen gibt es bei der Weitergabe an die gesetzlich­en Erben.

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