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Arbeitsrechtlich ist Vorsicht geboten. Wer am Faschingsdienstag zu tief ins Glas schaut, sollte für den nächsten Arbeitstag vorgesorgt haben.
Faschingsgschnas, Faschingsball und Faschingsumzug – alljährlich wieder heißt’s: Lei Lei! Da noch ein Schnaps und dort noch ein Bier, feuchtfröhlich wird durchgefeiert. Kurz danach in die Arbeit? Ach, was soll’s – der Chef wird Verständnis haben, wenn man da zu Hause bleibt. Und falls nicht – mit dem Kater ist niemand arbeitsfähig, das ist doch ein klarer Krankenstand.
Ist das so? Lustiges Faschingstreiben ist kein Grund, der Arbeit einfach fernzubleiben. Beurlaubt sich der Arbeitnehmer selbst, können im schlimmsten Fall sogar Kündigung oder gar Entlassung drohen.
Wer sich doch dazu durchringen kann, den Wecker zu stellen, und in der Früh zum Handy greift, ist da schon weitaus besser dran. Aber Vorsicht, der Chef ist keineswegs verpflichtet, so kurzfristig Urlaub zu gewähren. Urlaub ist deutlich im
Voraus anzumelden und zu vereinbaren. Weder Faschingsdienstag noch Aschermittwoch sind gesetzliche oder gar religiöse Feiertage. Möglich wäre jedoch seit Kurzem die Festlegung eines persönlichen Feiertags. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer einseitig – also ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – einen Tag seines Urlaubs antreten, wenn er dies drei Monate vorher bekannt gegeben hat. Daran müsste man also schon zum Faschingsbeginn am 11. 11. denken.
Also doch kein Urlaub. Egal, ab in den Krankenstand. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten. Der Dienstgeber ist berechtigt, ab dem ersten Tag des Krankenstands eine ärztliche Bestätigung zur Bescheinigung der Krankheit zu verlangen – speziell am Aschermittwoch liegt das nahe.
In der Regel wird der Arzt diese Bestätigung auch ausstellen. Alkoholbedingter
Kater ist eine Krankheit. Das wurde in Deutschland bereits gerichtlich festgestellt.
Dennoch kann der Krankenstand durchaus tückenhaft sei. Hat der Arbeitnehmer den Krankenstand selbst verschuldet, ist der Dienstgeber während des Krankenstands nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Verschulden bedeutet in diesem Fall Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Krankenstand muss vonseiten des Arbeitnehmers also mit „Wissen und Willen“oder unter ungewöhnlicher und auffallender Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt verursacht worden sein.
Dass zu viel Alkohol zu Trunkenheit und zu heftigem Unwohlsein noch am nächsten Tag führt, ist allgemein bekannt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und der Entfall der Entgeltfortzahlung liegen daher nahe. Gerichtsentscheidung ist diesbezüglich jedoch noch keine bekannt. Summa summarum ist aber die beste Methode: einfach mit dem Chef sprechen – vielleicht ist ja auch er im tiefsten Herzen Faschingsnarr und hat für das Fernbleiben seiner Mitarbeiter nach ausgedehnten Faschingsfeiern Verständnis.