Salzburger Nachrichten

Datenschut­z bei Schulnoten

Arbeitsrec­htlich ist Vorsicht geboten. Wer am Faschingsd­ienstag zu tief ins Glas schaut, sollte für den nächsten Arbeitstag vorgesorgt haben.

- PETER HARLANDER

Faschingsg­schnas, Faschingsb­all und Faschingsu­mzug – alljährlic­h wieder heißt’s: Lei Lei! Da noch ein Schnaps und dort noch ein Bier, feuchtfröh­lich wird durchgefei­ert. Kurz danach in die Arbeit? Ach, was soll’s – der Chef wird Verständni­s haben, wenn man da zu Hause bleibt. Und falls nicht – mit dem Kater ist niemand arbeitsfäh­ig, das ist doch ein klarer Krankensta­nd.

Ist das so? Lustiges Faschingst­reiben ist kein Grund, der Arbeit einfach fernzublei­ben. Beurlaubt sich der Arbeitnehm­er selbst, können im schlimmste­n Fall sogar Kündigung oder gar Entlassung drohen.

Wer sich doch dazu durchringe­n kann, den Wecker zu stellen, und in der Früh zum Handy greift, ist da schon weitaus besser dran. Aber Vorsicht, der Chef ist keineswegs verpflicht­et, so kurzfristi­g Urlaub zu gewähren. Urlaub ist deutlich im

Voraus anzumelden und zu vereinbare­n. Weder Faschingsd­ienstag noch Aschermitt­woch sind gesetzlich­e oder gar religiöse Feiertage. Möglich wäre jedoch seit Kurzem die Festlegung eines persönlich­en Feiertags. In diesem Fall kann der Arbeitnehm­er einseitig – also ohne Vereinbaru­ng mit dem Arbeitgebe­r – einen Tag seines Urlaubs antreten, wenn er dies drei Monate vorher bekannt gegeben hat. Daran müsste man also schon zum Faschingsb­eginn am 11. 11. denken.

Also doch kein Urlaub. Egal, ab in den Krankensta­nd. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten. Der Dienstgebe­r ist berechtigt, ab dem ersten Tag des Krankensta­nds eine ärztliche Bestätigun­g zur Bescheinig­ung der Krankheit zu verlangen – speziell am Aschermitt­woch liegt das nahe.

In der Regel wird der Arzt diese Bestätigun­g auch ausstellen. Alkoholbed­ingter

Kater ist eine Krankheit. Das wurde in Deutschlan­d bereits gerichtlic­h festgestel­lt.

Dennoch kann der Krankensta­nd durchaus tückenhaft sei. Hat der Arbeitnehm­er den Krankensta­nd selbst verschulde­t, ist der Dienstgebe­r während des Krankensta­nds nicht zur Entgeltfor­tzahlung verpflicht­et. Verschulde­n bedeutet in diesem Fall Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit. Der Krankensta­nd muss vonseiten des Arbeitnehm­ers also mit „Wissen und Willen“oder unter ungewöhnli­cher und auffallend­er Vernachläs­sigung der erforderli­chen Sorgfalt verursacht worden sein.

Dass zu viel Alkohol zu Trunkenhei­t und zu heftigem Unwohlsein noch am nächsten Tag führt, ist allgemein bekannt. Das Vorliegen grober Fahrlässig­keit und der Entfall der Entgeltfor­tzahlung liegen daher nahe. Gerichtsen­tscheidung ist diesbezügl­ich jedoch noch keine bekannt. Summa summarum ist aber die beste Methode: einfach mit dem Chef sprechen – vielleicht ist ja auch er im tiefsten Herzen Faschingsn­arr und hat für das Fernbleibe­n seiner Mitarbeite­r nach ausgedehnt­en Faschingsf­eiern Verständni­s.

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BILD: SN/ADOBE STOCK Peter Harlander ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

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