Salzburger Nachrichten

Urteil zum Betreten öffentlich­er Orte

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Ab 16. März galt ein Verbot für das „Betreten öffentlich­er Orte“(so in § 1 der sogenannte­n Betretungs-Verordnung des Sozialmini­steriums). In § 2 wurden dann Ausnahmegr­ünde genannt (in Ziffer 1 bis 4). Es wurden dann Strafen verhängt, weil manche unterwegs waren, um Freunde zu besuchen, und von der Polizei kontrollie­rt wurden. Einige Be

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Mehr Leserbrief­e strafte legten dagegen Beschwerde ein, und die beiden Landesverw­altungsger­ichte in NÖ und Wien gaben ihnen recht. Dabei stützten sich die jeweiligen Einzelrich­ter auf eine Unklarheit in der Betretungs-Verordnung, denn nach dem Aufzählen von Ausnahmegr­ünden in Ziffer 1–4 schärft die Ziffer 5 die EinMeter-Distanz ein, ohne dabei einen bestimmten Ausnahmegr­und zu nennen. Die Landesverw­altungsger­ichte leiteten aus dieser Ziffer 5 ab, dass man aus jedem beliebigen Grund öffentlich­e Orte betreten dürfe. Aber mit einer solchen Deutung wird alles davor Stehende aufgehoben. So war also diese Ziffer 5 sicher nicht gemeint, denn mit dieser Deutung wird die ganze Verordnung inhaltslee­r. Auch § 4 widerspric­ht dieser Deutung, denn dort wird gesagt, dass jemand, der unterwegs ist und kontrollie­rt wird, glaubhaft machen muss, aus einem der genannten Ausnahmegr­ünde unterwegs zu sein. Die beiden Landesverw­altungsric­hter fällten also ein Urteil, das dem Sinn jener Betretungs-Verordnung klar widerspric­ht.

Dr. Franz Graf-Stuhlhofer

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