Urteil zum Betreten öffentlicher Orte
Ab 16. März galt ein Verbot für das „Betreten öffentlicher Orte“(so in § 1 der sogenannten Betretungs-Verordnung des Sozialministeriums). In § 2 wurden dann Ausnahmegründe genannt (in Ziffer 1 bis 4). Es wurden dann Strafen verhängt, weil manche unterwegs waren, um Freunde zu besuchen, und von der Polizei kontrolliert wurden. Einige Be
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Mehr Leserbriefe strafte legten dagegen Beschwerde ein, und die beiden Landesverwaltungsgerichte in NÖ und Wien gaben ihnen recht. Dabei stützten sich die jeweiligen Einzelrichter auf eine Unklarheit in der Betretungs-Verordnung, denn nach dem Aufzählen von Ausnahmegründen in Ziffer 1–4 schärft die Ziffer 5 die EinMeter-Distanz ein, ohne dabei einen bestimmten Ausnahmegrund zu nennen. Die Landesverwaltungsgerichte leiteten aus dieser Ziffer 5 ab, dass man aus jedem beliebigen Grund öffentliche Orte betreten dürfe. Aber mit einer solchen Deutung wird alles davor Stehende aufgehoben. So war also diese Ziffer 5 sicher nicht gemeint, denn mit dieser Deutung wird die ganze Verordnung inhaltsleer. Auch § 4 widerspricht dieser Deutung, denn dort wird gesagt, dass jemand, der unterwegs ist und kontrolliert wird, glaubhaft machen muss, aus einem der genannten Ausnahmegründe unterwegs zu sein. Die beiden Landesverwaltungsrichter fällten also ein Urteil, das dem Sinn jener Betretungs-Verordnung klar widerspricht.
Dr. Franz Graf-Stuhlhofer