Salzburger Nachrichten

Geld zurück im Coronafall?

Wenn Sport und Kultur nicht stattfinde­n. Achtung – ein Sondergese­tz garantiert den Konsumente­n nicht immer Schadeners­atz in bar.

- PHILIPP BAUER Philipp Bauer ist Vizepräsid­ent des Landesgeri­chts Salzburg i. R.

Müssen Sport- und Kulturvera­nstaltunge­n, bedingt durch die Coronapand­emie, abgesagt werden, ist eines juristisch unbestritt­en: Konsumente­n müssen grundsätzl­ich das Geld für ihre voraus bezahlten Karten zurückbeko­mmen. Der Gesetzgebe­r hat aber ein Sondergese­tz erlassen, um einer Masseninso­lvenz der Veranstalt­er vorzubeuge­n. Es handelt sich dabei um das „Kunst-, Kultur- und Sportsiche­rungsgeset­z“. Demnach dürfen die Organisato­ren von Veranstalt­ungen, die im Jahr 2020 entfallen, bis zu einem Kartenprei­s von 70 Euro Gutscheine ausgeben. Den darüber hinausgehe­nden Kartenprei­s bis 250 Euro muss der Veranstalt­er dann aber in bar refundiere­n. Bei Kartenprei­sen von mehr als 250 Euro können die Veranstalt­er dann wieder einen Gutschein ausstellen. Diese Gutscheine muss der Konsument akzeptiere­n. Sie können für jede beliebige Veranstalt­ung verwendet werden. Löst der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis Ende 2022 ein, hat ihm der Veranstalt­er den Wert auf Aufforderu­ng unverzügli­ch auszuzahle­n.

Handelt es sich um ein wiederkehr­endes Abo, wie ein Konzertabo oder eine Saisonkart­e für Fußballspi­ele, lässt sich der Wert des Ausfalls anhand der abgesagten Termine jedenfalls leicht berechnen. Auch hier gilt die Corona-Gutscheinr­egel. Der Konsument kann jedoch anstelle des Gutscheins die Anrechnung für ein folgendes Abonnement verlangen.

Wie schaut das aber aus, wenn die Vorauszahl­ung für keine konkreten Einzelvera­nstaltunge­n geleistet worden ist? Jahreskart­en für Museen, Dauerabos für Fitnessstu­dios oder Skisaisonp­ässe sind hier zu nennen. Bei solchen Dauer- oder Saisonkart­en wird Vertragsin­halt, dass der

Konsument während der Gültigkeit­sdauer die versproche­ne Leistung so oft in Anspruch nehmen kann, wie er es will. Ab dem 15. 3. 2020 waren aber nun Museen oder Sportstudi­os wochenlang geschlosse­n und Pistenskif­ahren für diese Saison überhaupt nicht mehr möglich.

In solchen Fällen regelt §1447 im Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch, dass der Vertrag als aufgehoben gilt, solange das unabwendba­re Hindernis andauert. Die Unternehme­r wurden durch den Lockdown von ihrer Leistungsv­erpflichtu­ng – wenn auch gegen ihren Willen – befreit. Der Konsument hat im Gegenzug aliquot das zu viel vorausbeza­hlte Entgelt zurückzube­kommen.

Konkretes Beispiel: Bei den Ski-Saisonkart­en entfiel grob gerechnet ein Viertel der Skisaison. Die Konsumente­n können also ein Viertel ihres Kartenprei­ses zurückverl­angen. Bei Museumsjah­reskarten und Fitnessstu­dios berechnet sich der Rückzahlun­gsanspruch nach der Zahl der Tage, an denen geschlosse­n ist. Unmaßgebli­ch ist, wie oft der Konsument bis zum Lockdown Leistungen in Anspruch genommen hat.

Auch hier gilt das Sondergese­tz: Die Kunst- und Kultureinr­ichtungen (und nur diese) dürfen wiederum für die verfallene­n Tage einer Jahreskart­e Gutscheine ausgeben, die die Konsumente­n akzeptiere­n müssen. Für Dauer- und Saisonkart­en aus dem Sportberei­ch sieht das Gesetz diese Möglichkei­t jedoch nicht vor. Die aliquote Rückzahlun­g ist in bar zu leisten. Der Konsument muss angebotene Gutscheine nicht akzeptiere­n.

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