Geld zurück im Coronafall?
Wenn Sport und Kultur nicht stattfinden. Achtung – ein Sondergesetz garantiert den Konsumenten nicht immer Schadenersatz in bar.
Müssen Sport- und Kulturveranstaltungen, bedingt durch die Coronapandemie, abgesagt werden, ist eines juristisch unbestritten: Konsumenten müssen grundsätzlich das Geld für ihre voraus bezahlten Karten zurückbekommen. Der Gesetzgeber hat aber ein Sondergesetz erlassen, um einer Masseninsolvenz der Veranstalter vorzubeugen. Es handelt sich dabei um das „Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz“. Demnach dürfen die Organisatoren von Veranstaltungen, die im Jahr 2020 entfallen, bis zu einem Kartenpreis von 70 Euro Gutscheine ausgeben. Den darüber hinausgehenden Kartenpreis bis 250 Euro muss der Veranstalter dann aber in bar refundieren. Bei Kartenpreisen von mehr als 250 Euro können die Veranstalter dann wieder einen Gutschein ausstellen. Diese Gutscheine muss der Konsument akzeptieren. Sie können für jede beliebige Veranstaltung verwendet werden. Löst der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis Ende 2022 ein, hat ihm der Veranstalter den Wert auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
Handelt es sich um ein wiederkehrendes Abo, wie ein Konzertabo oder eine Saisonkarte für Fußballspiele, lässt sich der Wert des Ausfalls anhand der abgesagten Termine jedenfalls leicht berechnen. Auch hier gilt die Corona-Gutscheinregel. Der Konsument kann jedoch anstelle des Gutscheins die Anrechnung für ein folgendes Abonnement verlangen.
Wie schaut das aber aus, wenn die Vorauszahlung für keine konkreten Einzelveranstaltungen geleistet worden ist? Jahreskarten für Museen, Dauerabos für Fitnessstudios oder Skisaisonpässe sind hier zu nennen. Bei solchen Dauer- oder Saisonkarten wird Vertragsinhalt, dass der
Konsument während der Gültigkeitsdauer die versprochene Leistung so oft in Anspruch nehmen kann, wie er es will. Ab dem 15. 3. 2020 waren aber nun Museen oder Sportstudios wochenlang geschlossen und Pistenskifahren für diese Saison überhaupt nicht mehr möglich.
In solchen Fällen regelt §1447 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Vertrag als aufgehoben gilt, solange das unabwendbare Hindernis andauert. Die Unternehmer wurden durch den Lockdown von ihrer Leistungsverpflichtung – wenn auch gegen ihren Willen – befreit. Der Konsument hat im Gegenzug aliquot das zu viel vorausbezahlte Entgelt zurückzubekommen.
Konkretes Beispiel: Bei den Ski-Saisonkarten entfiel grob gerechnet ein Viertel der Skisaison. Die Konsumenten können also ein Viertel ihres Kartenpreises zurückverlangen. Bei Museumsjahreskarten und Fitnessstudios berechnet sich der Rückzahlungsanspruch nach der Zahl der Tage, an denen geschlossen ist. Unmaßgeblich ist, wie oft der Konsument bis zum Lockdown Leistungen in Anspruch genommen hat.
Auch hier gilt das Sondergesetz: Die Kunst- und Kultureinrichtungen (und nur diese) dürfen wiederum für die verfallenen Tage einer Jahreskarte Gutscheine ausgeben, die die Konsumenten akzeptieren müssen. Für Dauer- und Saisonkarten aus dem Sportbereich sieht das Gesetz diese Möglichkeit jedoch nicht vor. Die aliquote Rückzahlung ist in bar zu leisten. Der Konsument muss angebotene Gutscheine nicht akzeptieren.