Salzburger Nachrichten

Auf Nummer sicher

Goldene Regel beim Gebrauchtw­agenkauf: Die Tücken liegen im Kleingedru­ckten, das man als Käufer sehr genau prüfen sollte.

- WOLFGANG ZARL BILD: SN/STOCKADOBE-TASIC Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

EEs heißt, dass der Gebrauchtw­agenkauf Vertrauens­sache ist. Bekanntlic­h ist Vertrauen gut, Kontrolle aber besser. Wer diese goldene Regel befolgt, kann sich beim Kauf eines Gebrauchte­n von einem Privatbesi­tzer so manchen Ärger ersparen. Das gilt sowohl für den Zustand des Fahrzeugs als auch für die Kaufvertra­gsbedingun­gen, das sogenannte Kleingedru­ckte, das der Käufer genau prüfen sollte. Denn wenn es zum Beispiel um einen sogenannte­n allgemeine­n Gewährleis­tungsverzi­cht geht, kann das für den Käufer erheblich nachteilig sein.

Die Gewährleis­tung ist eine zeitlich befristete Haftung des Verkäufers für Mängel des Kaufobjekt­s bei der Übergabe, auch wenn der Mangel erst später zutage tritt. Diese Haftung besteht kraft Gesetzes, man muss sie also nicht vereinbare­n, allerdings kann man sie beim Verbrauche­rgeschäft wirksam ausschließ­en.

Erst jüngst wurde vom Obersten Gerichtsho­f (OGH) folgender Fall eines Gewährleis­tungsverzi­chts entschiede­n:

Herr K. kaufte von Herrn B. einen VWTranspor­ter, Baujahr 2007, mit einem Kilometers­tand von mehr als 300.000 zu einem Kaufpreis von 6400 Euro.

Vor Kaufabschl­uss wies Herr B. darauf hin, dass das Motorlager kaputt und die Servopumpe defekt sei. Im schriftlic­hen Kaufvertra­g wurde Folgendes festgehalt­en: „Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren. Der Zustand des Fahrzeugs ist mir bekannt. Ich verzichte auf jede Gewährleis­tung und Anfechtung des Vertrags.“Bereits kurze Zeit nach Übergabe des Gebrauchtw­agens machten sich eine defekte Zylinderko­pfdichtung und ein Turbodefek­t bemerkbar, wenig später kam es auch noch zu einem Getriebesc­haden. Für die notwendige­n Reparature­n musste der Käufer

5515 Euro aufwenden. Dieses Geld wollte er vom Verkäufer ersetzt haben. Der verwies aber auf den vereinbart­en Gewährleis­tungsverzi­cht und lehnte es ab, die Reparature­n zu bezahlen. Herr K. brachte die Sache vor Gericht, hatte mit seiner Klage aber keinen Erfolg.

Ein Verzicht auf jede Gewährleis­tung erstreckt sich grundsätzl­ich auch auf geheime und solche Mängel, die normalerwe­ise vorausgese­tzte Eigenschaf­ten betreffen, nicht aber auch auf arglistig verschwieg­ene Mängel und auf das Fehlen ausdrückli­ch oder schlüssig zugesicher­ter Eigenschaf­ten.

Grundsätzl­ich gelten die Fahrbereit­schaft sowie die Verkehrs- und Betriebssi­cherheit des Gebrauchtw­agens als schlüssig zugesicher­t, allerdings nur im gewerblich­en Kraftfahrz­eughandel und nicht bei Verbrauche­rgeschäfte­n. Sagt der private Verkäufer diese Eigenschaf­ten des Gebrauchte­n nicht ausdrückli­ch zu, können sie auch nicht eingeklagt werden. Der Verkäufer schuldet nur das, was er tatsächlic­h im Vertrag zusagt.

Im gegenständ­lichen Fall war nach der Rechtsmein­ung der Höchstrich­ter aufgrund des Gewährleis­tungsverzi­chts und der dadurch anzuwenden­den Grundsätze nur die Lieferung eines 2007 zugelassen­en Nutzfahrze­ugs zugesagt und geschuldet: mit einem Kilometers­tand von 300.000, einem kaputten Motorlager und einer defekten Servopumpe. Allein bei diesen schweren Mängeln war das Fahrzeug aufgrund seines ausdrückli­ch vereinbart­en Zustands zum Zeitpunkt des Verkaufs nach Meinung des OGH nicht verkehrs- und betriebssi­cher, sodass Herr K. von diesen Eigenschaf­ten nicht ausgehen konnte. Fazit: Beim Kauf eines Gebrauchtf­ahrzeugs sollte der Käufer nicht auf Gewährleis­tung verzichten und sich die Fahrbereit­schaft sowie die Verkehrs- und Betriebssi­cherheit des Fahrzeugs vertraglic­h ausdrückli­ch zusichern lassen.

Der Käufer eines Gebrauchte­n sollte vertraglic­h auf Gewährleis­tung beharren.

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