Auf Nummer sicher
Goldene Regel beim Gebrauchtwagenkauf: Die Tücken liegen im Kleingedruckten, das man als Käufer sehr genau prüfen sollte.
EEs heißt, dass der Gebrauchtwagenkauf Vertrauenssache ist. Bekanntlich ist Vertrauen gut, Kontrolle aber besser. Wer diese goldene Regel befolgt, kann sich beim Kauf eines Gebrauchten von einem Privatbesitzer so manchen Ärger ersparen. Das gilt sowohl für den Zustand des Fahrzeugs als auch für die Kaufvertragsbedingungen, das sogenannte Kleingedruckte, das der Käufer genau prüfen sollte. Denn wenn es zum Beispiel um einen sogenannten allgemeinen Gewährleistungsverzicht geht, kann das für den Käufer erheblich nachteilig sein.
Die Gewährleistung ist eine zeitlich befristete Haftung des Verkäufers für Mängel des Kaufobjekts bei der Übergabe, auch wenn der Mangel erst später zutage tritt. Diese Haftung besteht kraft Gesetzes, man muss sie also nicht vereinbaren, allerdings kann man sie beim Verbrauchergeschäft wirksam ausschließen.
Erst jüngst wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) folgender Fall eines Gewährleistungsverzichts entschieden:
Herr K. kaufte von Herrn B. einen VWTransporter, Baujahr 2007, mit einem Kilometerstand von mehr als 300.000 zu einem Kaufpreis von 6400 Euro.
Vor Kaufabschluss wies Herr B. darauf hin, dass das Motorlager kaputt und die Servopumpe defekt sei. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde Folgendes festgehalten: „Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren. Der Zustand des Fahrzeugs ist mir bekannt. Ich verzichte auf jede Gewährleistung und Anfechtung des Vertrags.“Bereits kurze Zeit nach Übergabe des Gebrauchtwagens machten sich eine defekte Zylinderkopfdichtung und ein Turbodefekt bemerkbar, wenig später kam es auch noch zu einem Getriebeschaden. Für die notwendigen Reparaturen musste der Käufer
5515 Euro aufwenden. Dieses Geld wollte er vom Verkäufer ersetzt haben. Der verwies aber auf den vereinbarten Gewährleistungsverzicht und lehnte es ab, die Reparaturen zu bezahlen. Herr K. brachte die Sache vor Gericht, hatte mit seiner Klage aber keinen Erfolg.
Ein Verzicht auf jede Gewährleistung erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen, nicht aber auch auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Grundsätzlich gelten die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Gebrauchtwagens als schlüssig zugesichert, allerdings nur im gewerblichen Kraftfahrzeughandel und nicht bei Verbrauchergeschäften. Sagt der private Verkäufer diese Eigenschaften des Gebrauchten nicht ausdrücklich zu, können sie auch nicht eingeklagt werden. Der Verkäufer schuldet nur das, was er tatsächlich im Vertrag zusagt.
Im gegenständlichen Fall war nach der Rechtsmeinung der Höchstrichter aufgrund des Gewährleistungsverzichts und der dadurch anzuwendenden Grundsätze nur die Lieferung eines 2007 zugelassenen Nutzfahrzeugs zugesagt und geschuldet: mit einem Kilometerstand von 300.000, einem kaputten Motorlager und einer defekten Servopumpe. Allein bei diesen schweren Mängeln war das Fahrzeug aufgrund seines ausdrücklich vereinbarten Zustands zum Zeitpunkt des Verkaufs nach Meinung des OGH nicht verkehrs- und betriebssicher, sodass Herr K. von diesen Eigenschaften nicht ausgehen konnte. Fazit: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs sollte der Käufer nicht auf Gewährleistung verzichten und sich die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs vertraglich ausdrücklich zusichern lassen.
Der Käufer eines Gebrauchten sollte vertraglich auf Gewährleistung beharren.