Salzburger Nachrichten

Fakten zur Sterbehilf­e

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Erlaubt

In drei Ländern Europas ist „das Töten auf Verlangen“, also die aktive Sterbehilf­e, durch einen Arzt erlaubt. In den Niederland­en, Belgien und Luxemburg. In Belgien ist das gar ohne Altersgren­ze erlaubt, in den Niederland­en ab dem Alter von zwölf Jahren. In weiteren drei Ländern ist der assistiert­e Selbstmord erlaubt. Das tödliche Medikament wird also zur Verfügung gestellt. So ist die Rechtslage in der Schweiz und seit vergangene­m Jahr auch in Deutschlan­d. In beiden Ländern ist auch die geschäftsm­äßige Sterbehilf­e erlaubt. In Schweden darf nur eine Privatpers­on beim Suizid helfen.

Kritik

Parallel zur Verhandlun­g vor dem Höchstgeri­cht haben sich zahlreiche Sterbehilf­egegner zu Wort gemeldet. „Ein funktionie­rendes Palliativ- und Hospizsyst­em und die Gewissheit, im Notfall die benötigte Pflege zu bekommen, macht jede Diskussion um aktive Sterbehilf­e obsolet“, sagte Seniorenbu­nd-Präsidenti­n Ingrid Korosec. „Mit der Legalisier­ung der Sterbehilf­e öffnen wir die Büchse der Pandora. Einmal begonnen, setzen wir Prozesse und Entscheidu­ngen in Gang, die nicht mehr zu stoppen sind“, sagte Ursula Kovar, Familienri­chterin und Vorstandsm­itglied des Katholisch­en Familienve­rbands. Bei einer Legalisier­ung befürchtet sie einen steigenden Druck, im Alter oder bei Erkrankung seinem Leben ein Ende setzen zu wollen.

Urteil

Das Höchstgeri­cht beschäftig­t sich im aktuellen Fall mit einer Grundrecht­sfrage. Tatsächlic­h sind die Delikte „Töten auf Verlangen“und „Mitwirkung am Selbstmord“nie bzw. selten Thema in den Gerichten. Laut Justizress­ort gab es seit 2015 keine Anklage wegen „Tötung auf Verlangen“und fünf wegen Mithilfe am Suizid, mit einer Verurteilu­ng.

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