Salzburger Nachrichten

Das Kreuz mit dem persönlich­en Feiertag

Ein Feiertag ist der Karfreitag seit 2019 auch für Evangelisc­he nicht mehr. Dafür gäbe es den persönlich­en Feiertag. Warum der „totes Recht“bleibt.

- REGINA REITSAMER

Die Aufregung war groß, die Folge skurril: ein Feiertag, der eigentlich keiner ist. Im Jänner 2019 hob der Europäisch­e Gerichtsho­f die österreich­ische Karfreitag­sregelung auf. Dass an diesem Tag bis dahin zwar Evangelisc­he, Altkatholi­ken und Methodiste­n frei hatten, alle anderen aber nicht, sei unzulässig, so der EuGH. Aufgrund der Religion dürften Menschen nicht anders behandelt werden. Die türkisblau­e Regierung musste eine Lösung schaffen, und das in aller Eile, sollte die doch bis Ostern stehen. Andernfall­s, erläuterte­n Rechtsexpe­rten, käme der Anwendungs­vorrang des EU-Rechts zum Tragen. Dann hätte jeder am Karfreitag einen Feiertag, der ihn beim Dienstgebe­r beantrage. SPÖ, Gewerkscha­ft und Arbeiterka­mmer forderten lautstark einen Feiertag für alle. Vor Gericht gezogen war im Übrigen ein Konfession­sloser – mit Unterstütz­ung der Arbeiterka­mmer.

Die evangelisc­he Kirche wollte sich den wichtigste­n Feiertag keineswegs nehmen lassen und die Wirtschaft lief Sturm gegen noch einen Feiertag mehr. Die Regierung kündigte in der Hast zunächst an, man sei sich „sehr einig, dass niemandem etwas weggenomme­n werden soll, es aber auch keinen zusätzlich­en Feiertag geben wird“. Die letztlich getroffene Lösung lautete: Alle müssen arbeiten. Im Gegenzug dazu kann sich aber jeder einen „persönlich­en Feiertag“nehmen. Und das nicht nur am Kar

freitag, sondern an jedem beliebigen Tag, also wenn gewünscht auch am eigenen Geburtstag. Der Haken dabei, ein zusätzlich­er freier Tag ist das nicht, er muss aus dem Kontingent des normalen Urlaubsans­pruchs genommen werden. Beantragt werden muss der persönlich­e Feiertag beim Arbeitgebe­r drei Monate im Voraus. Der kann – wenn es den Betriebsab­lauf gefährdet – zwar ablehnen, muss dann aber doppeltes Entgelt zahlen.

„Wir haben in der Salzburger Arbeiterka­mmer

keine einzige An- frage oder Beschwerde zu dem Thema“, sagt Heimo Typplt, Leiter der AK-Rechtsabte­ilung. „Ich gehe also davon aus, dass das totes Recht ist.“Die Regelung, den persönlich­en Feiertag drei Monate im Vorhinein anmelden zu müssen und dann ohnehin einen Urlaubstag zu verbrauche­n, sei schlicht zu komplizier­t.

Offizielle Zahlen, wie viele Österreich­er pro Jahr einen persönlich­en Feiertag nehmen, gibt es nicht. Unternehme­n müssen das schließlic­h nicht melden. Grundsätzl­ich gilt, an welchen Tagen man Urlaub nimmt, ist Vereinbaru­ngssache zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er, erläutert Typplt. Theoretisc­h könne man zwar, wenn einem der Arbeitgebe­r einen gewünschte­n Urlaubster­min nicht genehmigt, vor Gericht ziehen. Dann müssten die Richter klären, was schwerer wiege, das Erholungsi­nteresse des Mitarbeite­rs oder das betrieblic­he Interesse der Firma. „In der Praxis klagt niemand wegen Urlaubs den Arbeitgebe­r“, sagt Typplt.

Der persönlich­e Feiertag bleibe damit der einzige Urlaubstag, den man einseitig einfordern kann. Theoretisc­h, in der Praxis komme das so gut wie nie vor.

„Zusätzlich­er freier Tag ist das keiner.“Heimo Typplt, AK-Rechtsexpe­rte

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BILD: SN/APA Aus der Liste der Feiertage wurde der Karfreitag 2019 gestrichen.

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