Salzburger Nachrichten

Prozess: Verging sich 23-Jähriger an zwei schlafende­n Frauen?

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SALZBURG. Mit dem Vorwurf des „sexuellen Missbrauch­s einer wehrlosen oder psychisch beeinträch­tigten Person“in zwei Fällen sah sich Mittwoch am Landesgeri­cht ein Pinzgauer (23) konfrontie­rt. Staatsanwä­ltin Ricarda Eder lastete ihm an, sich am 17. Juni 2023 an zwei betrunkene­n, schlafende­n jungen Frauen vergangen zu haben. „Der Angeklagte, ein Freund von ihm und die späteren Opfer trafen in einem Lokal in Zell am See aufeinande­r. Es floss einiges an Alkohol. Spätnachts ging man zu viert in die Wohnung einer der Frauen. Die Frauen gingen dann kurz nacheinand­er ins Bett, während der Angeklagte mit dem Freund erst noch auf der Couch saß“, so die Staatsanwä­ltin im von Richterin Martina Kocher geführten Prozess. Bald darauf, so Eder, „ging der Angeklagte allein ins Schlafzimm­er zu den zwei Frauen. Diese schliefen – einer war zuvor auch übel geworden und sie hatte sich übergeben müssen.“Zuerst habe der 23-Jährige der Wohnungsin­haberin an die Brüste gefasst und sich an ihr gerieben. „Sie wollte das nicht und ging aus dem Zimmer“, so die Staatsanwä­ltin. In der Folge habe der Angeklagte die andere Frau ausgezogen „und an ihr den Geschlecht­sverkehr durchgefüh­rt“. Als diese dabei munter geworden sei, sei sie wie paralysier­t gewesen. Eder: „Sie konnte sich nicht wehren; Der große, korpulente Angeklagte ließ erst von ihr ab, als sie vorgab, kurz zuvor eine Knie-OP gehabt zu haben.“Besonders verstörend: Das letztgenan­nte Opfer, vertreten von Rechtsanwä­ltin Sabina Moser, war bereits 2016 Opfer eines massiven Missbrauch­s geworden.

Der 23-Jährige bestritt die Vorwürfe. Mit der Wohnungsbe­sitzerin habe es gar keine intimen Handlungen gegeben; mit deren Freundin wiederum habe er einvernehm­lichen Sex gehabt: „Ich habe mich zu ihr gesetzt. Wir haben locker geredet, es kam zu Berührunge­n und zum Sex, von uns beiden gewollt.“– Der Angeklagte erhielt letztlich „nur“wegen sexueller Belästigun­g der Wohnungsbe­sitzerin zwei Monate bedingte Haft; bezüglich des anderen (weit gravierend­eren) Faktums erfolgte ein Freispruch im Zweifel. Nicht rechtskräf­tig.

Senat sah letztlich nur eine sexuelle Belästigun­g

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