WasrundumdenBalkonoderGartenerlaubtist
Gehört zu einer Mietwohnung ein Balkon oder Gartenanteil, dürfen Mieterinnen und Mieterdiesennatürlichnutzen. Was sie dort aufstellen,pflanzenoderwiesiebeschatten, unterliegt aber Grenzen.
Der Frühling beginnt. Manch einer bekommt jetzt Lust,sichseinenBalkonoder Garten nach eigenen Wünschen zu gestalten. Das ist zwar grundsätzlich in Ordnung,dochderFreiheitsind durchaus Grenzen gesetzt. MieterinnenundMietersollten diese kennen.
Bei der Gestaltung des Balkons können Mietparteien ihrer Kreativität noch weitestgehend freien Lauf lassen. Pflanzen, Außenteppich und Balkonmöbel können nach Belieben aufgestellt werden. Auch ein SichtschutzbiszurHöheder Balkonbrüstung und ein Sonnenschirm im Schirmständer oder an einer rückstandsfrei zu entfernenden Halterung benötigen keine Genehmigung,teiltderMieterverein
München mit. Sofern Blumenkästen gut befestigt seien und von ihnen keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn ausgehe,dürftenauchdieseden Balkon schmücken.
Allerdings: HerunterlaufendesGießwasserundherabfallende Blüten dürften andereMietparteienunddie Fassade des Hauses nicht übermäßig beanspruchen. IstdasderFall,brauchendie Blumen einen anderen Platz.
Die Grenzen lägen immerdort,wosichanderegestört fühlen, der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt oder das Eigentum des Vermieters beschädigt wird, so der Mieterverein weiter. Das fängt schon bei rankenden Pflanzen an, die das Mauerwerk des Hauses in Mitleidenschaft ziehen. Auch fest installierte Markisen dürfen aus diesem Grund nicht ohneZustimmungdesVermieters angebracht werden.
„Bei einem mitvermieteten Garten gilt grundsätzlichdasGleiche–erdarfgestaltet werden, wie sich der Mieterdasvorstellt,abernatürlich in gewissen Grenzen“, sagt Angela LutzPlank, Geschäftsführerin des Mietervereins München.
Seine ursprüngliche Struktur darf er zum Beispiel nicht verlieren. Wollen Mieterinnen und MieterzumBeispieleinenTeich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen, die fest mit dem Boden verbundenwerdenmüssen,benötigen sie die Zustimmung des Vermieters – die dieser nicht erteilen muss.
Zieht der Mieter irgendwann aus, kann der Vermieter laut dem Mieterverein den Rückbau sämtlicher Änderungen verlangen.DerGartenistdannwieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dann muss die Schaukel im Zweifel wieder abgebaut werden. Und auch der Teich oder der Komposthaufen sind gegebenenfalls wieder zu entfernen.
dpa