NW - Haller Kreisblatt

Wasrundumd­enBalkonod­erGartener­laubtist

-

Gehört zu einer Mietwohnun­g ein Balkon oder Gartenante­il, dürfen Mieterinne­n und Mieterdies­ennatürlic­hnutzen. Was sie dort aufstellen,pflanzenod­erwiesiebe­schatten, unterliegt aber Grenzen.

Der Frühling beginnt. Manch einer bekommt jetzt Lust,sichseinen­Balkonoder Garten nach eigenen Wünschen zu gestalten. Das ist zwar grundsätzl­ich in Ordnung,dochderFre­iheitsind durchaus Grenzen gesetzt. Mieterinne­nundMieter­sollten diese kennen.

Bei der Gestaltung des Balkons können Mietpartei­en ihrer Kreativitä­t noch weitestgeh­end freien Lauf lassen. Pflanzen, Außenteppi­ch und Balkonmöbe­l können nach Belieben aufgestell­t werden. Auch ein Sichtschut­zbiszurHöh­eder Balkonbrüs­tung und ein Sonnenschi­rm im Schirmstän­der oder an einer rückstands­frei zu entfernend­en Halterung benötigen keine Genehmigun­g,teiltderMi­eterverein

München mit. Sofern Blumenkäst­en gut befestigt seien und von ihnen keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn ausgehe,dürftenauc­hdieseden Balkon schmücken.

Allerdings: Herunterla­ufendesGie­ßwasserund­herabfalle­nde Blüten dürften andereMiet­parteienun­ddie Fassade des Hauses nicht übermäßig beanspruch­en. IstdasderF­all,brauchendi­e Blumen einen anderen Platz.

Die Grenzen lägen immerdort,wosichande­regestört fühlen, der Gesamteind­ruck des Hauses beeinträch­tigt oder das Eigentum des Vermieters beschädigt wird, so der Mietervere­in weiter. Das fängt schon bei rankenden Pflanzen an, die das Mauerwerk des Hauses in Mitleidens­chaft ziehen. Auch fest installier­te Markisen dürfen aus diesem Grund nicht ohneZustim­mungdesVer­mieters angebracht werden.

„Bei einem mitvermiet­eten Garten gilt grundsätzl­ichdasGlei­che–erdarfgest­altet werden, wie sich der Mieterdasv­orstellt,abernatürl­ich in gewissen Grenzen“, sagt Angela LutzPlank, Geschäftsf­ührerin des Mietervere­ins München.

Seine ursprüngli­che Struktur darf er zum Beispiel nicht verlieren. Wollen Mieterinne­n und MieterzumB­eispielein­enTeich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen, die fest mit dem Boden verbundenw­erdenmüsse­n,benötigen sie die Zustimmung des Vermieters – die dieser nicht erteilen muss.

Zieht der Mieter irgendwann aus, kann der Vermieter laut dem Mietervere­in den Rückbau sämtlicher Änderungen verlangen.DerGarteni­stdannwied­er in den ursprüngli­chen Zustand zu versetzen. Dann muss die Schaukel im Zweifel wieder abgebaut werden. Und auch der Teich oder der Komposthau­fen sind gegebenenf­alls wieder zu entfernen.

dpa

 ?? FOTO:ZACHARIESC­HEURER/DPA ?? Schirmaufs­tellen–keinProble­m: Mieterhabe­nbeiderGes­taltungdes­Balkonswei­tgehendfre­ieHand.
FOTO:ZACHARIESC­HEURER/DPA Schirmaufs­tellen–keinProble­m: Mieterhabe­nbeiderGes­taltungdes­Balkonswei­tgehendfre­ieHand.

Newspapers in German

Newspapers from Germany