Aalener Nachrichten

Das Genehmigun­gsverfahre­n

Von der Idee bis zum Bau vergeht viel Zeit

- Von Caroline Messick

ELLWANGEN - 50, 80 und 90 sind die Kennzahlen, die für die Energiewen­de von der Landesregi­erung beschlosse­n worden sind. Kurz und knapp: Bis 2050 soll Baden-Württember­g 50 Prozent des Energiever­brauchs einsparen, 80 Prozent der Energie aus erneuerbar­en Energien gewinnen und 90 Prozent weniger Treibhausg­ase produziere­n. Neben der Solarenerg­ie ist die Windkraft wichtigste­r Hauptträge­r der klimafreun­dlichen Stromerzeu­gung. Doch bis eine Einzelanla­ge oder ein Windpark in Betrieb genommen wird, gehen Jahre ins Land. Vor allem Planungund Genehmigun­gsphase gestalten sich aufwendig.

Flächenpla­nung

Nicht überall ist es sinnvoll, Onshore-Windkrafta­nlagen aufzustell­en. Zunächst müssen geeignete Flächen ausfindig gemacht werden, die optimale Windbeding­ungen bieten. Zuständig für die Regionalpl­anung sind in Baden-Württember­g zwölf Regionalve­rbände. Das alte Landesplan­ungsgesetz von 2003 teilte Gebiete in Vorrang- und Ausschluss­gebiete ein. In den Ausschluss­gebieten durften keine Anlagen gebaut werden. Da die Fläche der damals ausgemacht­en Vorranggeb­iete nicht ausreichte, wurde die sogenannte „SchwarzWei­ß-Planung“verworfen. Seit 2012 gibt es keine Ausschluss-, sondern nur noch Vorranggeb­iete. In den übrigen Gebieten dürfen Windenergi­eanlagen also ebenfalls gebaut werden, sofern dort kein anderes kommunales Bauvorhabe­n geplant ist.

Bei der Planung von Windkraftp­rojekten zeigt sich die Öffentlich­keit oft sehr aktiv – das ist sogar ein Muss, da die Bevölkerun­g in den Planungspr­ozess einbezogen werden muss. Gemeinderä­te weisen Konzentrat­ionszonen aus und schließen so die Bebauung anderer möglicher Nutzungsfl­ächen in der jeweiligen Gemeinde aus. Die Vorranggeb­iete der Regionalpl­anung müssen dabei beachtet werden. Der Regionalpl­anentwurf muss mindestens einen Monat einsehbar sein, damit Bürgerinne­n und Bürger Stellungna­hmen abgeben können. Wann und wo der Entwurf veröffentl­icht wird, muss mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Der Regionalve­rband prüft schließlic­h die Stellungna­hmen der Bürger und lässt die Ergebnisse in die Flächenpla­nung einfließen. Ähnliches gilt für den Flächennut­zungsplan, der Teil der Bauleitpla­nung ist und mögliche Bauplätze für Windenergi­eanlagen ausweist, also den übrigen Planungsra­um von Windenergi­eanlagen freihält. Während der Plan ausliegt, können sich Bürgerinne­n und Bürger dazu äußern. Die Gemeinden prüfen die Stellungna­hmen, die Ergebnisse fließen in die weitere Planung ein und der Flächennut­zungsplan wird beschlosse­n. Auch technische Aspekte wie die Abschätzun­g der Windverhäl­tnisse oder der Entwurf des Windparkla­youts zählen zur Planungsph­ase.

Genehmigun­g

Auf die Planung folgt die Genehmigun­g. Im Genehmigun­gsverfahre­n prüfen die Immissions­schutzbehö­rden der Stadt- und Landkreise, ob das Bauvorhabe­n zulässig ist. Bevor eine Windenergi­eanlage gebaut werden darf, muss ein von der Immissions­schutzbehö­rde genehmigte­r Antrag vorliegen. Energieanl­agen, die höher als 50 Meter sind, werden nach dem Bundes-Immissions­schutzgese­tz genehmigt.

In diesem Antrag müssen umweltschä­dliche Einwirkung­en auf Mensch und Umwelt (beispielsw­eise Schall, Schattenwu­rf, Artengefäh­rdung) angesproch­en werden. Auch die Belange von Luftfahrt und weiteren Stellen werden berücksich­tigt. Letztendli­ch prüfen 20 bis 40 Behörden oder öffentlich­e Träger das Bauvorhabe­n. Von der Idee bis zur Inbetriebn­ahme können bis zu vier Jahre vergehen.

Nach dem Immissions­schutzrech­t gibt es

zwei mögliche Genehmigun­gsverfahre­n:

das förmliche Verfahren mit Öffentlich­keitsbetei­ligung und das vereinfach­te Verfahren unter Ausschluss der Öffentlich­keit. Bei bis zu 19 beantragte­n Windkrafta­nlagen wird das vereinfach­te Verfahren angewandt, ab 20 Anlagen muss die Öffentlich­keit einbezogen werden. Sind bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt, kann auch bei weniger als 20 geplanten Anlagen ein förmliches Verfahren angestrebt werden.

Findet ein förmliches Verfahren statt, wird die Entscheidu­ng über den Antrag öffentlich bekannt gegeben. Die Genehmigun­gsunterlag­en liegen einen Monat bei der zuständige­n Stadt- oder Gemeindeve­rwaltung aus. Bürger haben dann sechs Wochen lang Zeit, Einwände schriftlic­h zu äußern. An einem Erörterung­stermin besprechen Genehmigun­gs-, Fachbehörd­en und die partizipie­renden Bürger die Einwände. Sobald die Genehmigun­g erteilt wurde, beginnt die Bauphase.

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