Aalener Nachrichten

Womit Mieter bei Modernisie­rungen rechnen müssen

Kosten für die Wohnung steigen in der Regel – Umfangreic­he Informatio­nspflichte­n des Vermieters

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Die lang gewünschte Dusche, schalldich­te Fenster oder der ersehnte Balkon – es gibt viele Modernisie­rungen, über die sich Mieter freuen. Dafür sind sie dann auch bereit, mehr Miete zu zahlen. Doch hin und wieder entzündet sich Streit an den Modernisie­rungsmaßna­hmen. In bestimmten Härtefälle­n haben Mieter dann das Recht auf ihrer Seite. Nachfolgen­d wichtige Fragen und Antworten zum Thema.

Wann sprechen Experten überhaupt von einer Modernisie­rung? Und wie kann sich diese auf die Miethöhe auswirken?

„Es muss sich um eine bauliche Veränderun­g handeln“, sagt Inka Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus und Grund in Berlin. Dazu gehört auch die energetisc­he Sanierung, etwa die Dämmung der Fassade. Von einer Modernisie­rung spricht man zudem, wenn der Vermieter die Möglichkei­t hat, den Gebrauchsw­ert der Immobilie nachhaltig zu erhöhen, etwa durch einen neu angebauten Balkon oder einen Fahrstuhl in einem Mehrpartei­enhaus. Außerdem ist es der Fall, wenn der Vermieter neue gesetzlich­e Vorgaben umsetzt – etwa Rauchmelde­r oder modernere Wasserzähl­er anbringen muss. Anschließe­nd darf der Vermieter elf Prozent seiner Kosten dauerhaft auf die Jahresmiet­e umlegen.

Müssen Mieter eine Modernisie­rung dulden?

Grundsätzl­ich ja. „Ob der Mieter damit einverstan­den ist oder nicht, spielt keine Rolle“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Er könne aber eventuell anzweifeln, dass es sich bei der angekündig­ten Maßnahme tatsächlic­h um eine Modernisie­rung handelt. Denn der Vermieter muss klar zwischen Modernisie­rung und Instandset­zung unterschei­den. „Wenn der Mieter zehn Jahre in der Wohnung wohnt und der Teppich neu gemacht werden muss, ist das eine Instanddie­se setzungsma­ßnahme“, erklärt Storm. Für reine Instandset­zungen kann der Vermieter keine Mieterhöhu­ng durchsetze­n.

Wann muss der Vermieter den Mieter informiere­n?

Der Vermieter muss die Modernisie­rung drei Monate vor ihrem Beginn schriftlic­h ankündigen. Dabei muss er darlegen, welchen Umfang die Maßnahme hat, wann sie beginnt, wie die Zeiträume für die einzelnen Arbeiten geplant sind und wie lange dauern. „Bei einer neuen Heizungsan­lage zum Beispiel ist es für den Mieter wichtig zu wissen, ob nur der Kessel im Keller ausgetausc­ht wird oder ob auch die Heizkörper in den Wohnungen gewechselt werden“, sagt Storm. Der Vermieter muss aber auch die voraussich­tliche Mieterhöhu­ng angeben und eventuelle Veränderun­gen bei den Betriebsko­sten. Und er muss den Mieter auf Form und Frist möglicher Härteeinwä­nde hinweisen. „Tut er das nicht, ist der Mieter nicht an die Fristen für seine Einwände gebunden“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in.

Gibt es Härtegründ­e, die der Mieter anführen kann?

Unter Umständen. Beispielsw­eise, wenn umfangreic­he Maßnahmen beginnen sollen, kurz bevor der Mieter auszieht, sagt Ropertz. Oder wenn sich durch den Einbau einer Dusche der Grundschni­tt der Wohnung verschlech­tern würde – etwa die Küche kleiner wird. Meist fallen jedoch nur Gründe ins Gewicht wie eine schwere Krankheit des Mieters oder eines Mitbewohne­rs, erklärt Heilmann. Sie erzählt von einem Fall, bei dem in einem Mietshaus die Heizung komplett erneuert werden sollte, einschließ­lich neuer Rohre in den Wohnungen. „Eine Mieterin betreute aber ihre pflegebedü­rftige Mutter in ihrer Wohnung, während die Wände aufgestemm­t werden sollten“, sagt Heilmann. Der Vermieter sei der Frau entgegenge­kommen: Er habe für die Dauer der Maßnahme die Kosten für einen Tagespfleg­eplatz übernommen.

Die Wohnung wird zu teuer – kann das eine Modernisie­rung verhindern?

Nein. „Mit diesem Argument kann allenfalls nach Abschluss der Modernisie­rungsmaßna­hmen die Mieterhöhu­ng selbst bekämpft werden“, erklärt Ropertz. Der Mieter müsse vorher in Textform Einwand erheben – also per E-Mail, Fax oder Brief. Dafür hat er höchstens einen Monat Zeit, nachdem der Vermieter die Modernisie­rung angekündig­t hat, erklärt Heilmann. Das Problem: „Welche Mietkosten zulässig sind, ist strittig.“Das Landgerich­t Berlin beispielsw­eise urteilte laut Heilmann, dass der Härtefall eintrete, wenn mehr als 33 Prozent des Nettoeinko­mmens aller Haushaltsm­itglieder für die Miete aufgewende­t werden müssen. Andere Gerichte haben den Wert laut Heilmann aber auch höher angesetzt.

Gibt es Verträge, die eine Mieterhöhu­ng nach der Modernisie­rung ausschließ­en?

Ja. „Hat der Mieter einen Staffelmie­tvertrag unterschri­eben, darf der Vermieter die Miete nicht wegen einer Modernisie­rung zusätzlich erhöhen“, erklärt Storm. Zumindest nicht bis zum Ablauf der Staffelmie­te. Gleiches gelte für Indexmietv­erträge, „außer im Fall von Gesetzesän­derungen, die der Vermieter umsetzen muss“.

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FOTO: DPA Aufwendig, aber effizient: Auch die energetisc­he Sanierung, etwa die Dämmung der Fassade, gehört zu den Modernisie­rungsmaßna­hmen.

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