Aalener Nachrichten

Heizpflich­t gilt auch nach der kalten Zeit

Vermieter müssen Heizung weiter in Betrieb halten

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BERLIN (AFP) - Auch nach Ablauf der Heizperiod­e muss der Vermieter bei niedrigen Temperatur­en für warme Wohnräume sorgen. Die Heizpflich­t des Vermieters sei gesetzlich zwar nicht eindeutig geregelt, die Rechtsprec­hung habe aber geklärt, „dass Mieter an kalten Frühlingst­agen nicht frieren müssen“, teilte der Geschäftsf­ührer des Berliner Mietervere­ins, Reiner Wild, am Dienstag mit. Vermieter müssten auch nach Ende der Heizperiod­e dafür sorgen, „dass in Wohnräumen 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden“. Andernfall­s könnten Mieter eine Mietminder­ung ankündigen.

Wenn die Zimmertemp­eratur auch nur zeitweise unter 18 Grad sinkt oder der Vermieter absehen kann, dass die kalte Witterung anhält, muss er laut Berliner Mietervere­in weiter heizen. Dies gelte auch nach dem 30. April, der in Mietverträ­gen häufig als Ende der Heizperiod­e vereinbart sei. Manche Gerichte nähmen bei ihren Entscheidu­ngen sogar Bezug auf die Außentempe­ratur. Steige diese im Sommer drei Tage lang nicht über zwölf Grad Celsius, müsse geheizt werden können.

Komme der Vermieter seiner Heizpflich­t nicht nach, sollte ihm der Mieter diesen Mangel sofort schriftlic­h mitteilen, rät der Mietervere­in. Mieter könnten dann auch eine Mietminder­ung für die kalten Tage von fünf bis 20 Prozent ankündigen, je nach Grad der Temperatur­unterschre­itung. In diesem Fall sollte die Temperatur laut Mietervere­in aber durch Messungen und Zeugen belegt werden können, da eine Mietminder­ung Streit mit dem Vermieter mit sich bringen kann.

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FOTO: DPA Als Mieter muss man nicht frieren.

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