Aalener Nachrichten

Maßnahmen gegen Diskrimini­erung am Arbeitspla­tz

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Angestellt­e und Bewerber dürfen nicht diskrimini­ert werden. Weder Chefs noch Kollegen dürfen sie wegen ihres Alters, Geschlecht­s, ihrer Religion, Hautfarbe oder wegen einer Behinderun­g benachteil­igen. Wie Betroffene sich wehren können, wenn es im Job doch passiert, erklärt die Arbeitnehm­erkammer Bremen in ihrem Magazin „aufmerksam“(Ausgabe Mai/Juni 2017).

Der Chef will den befristete­n Vertrag einer Mitarbeite­rin nicht verlängern. Zunächst begründet er dies mit der Schwangers­chaft der Frau – eine Diskrimini­erung. Betroffene sollten in solch einem Fall schnell handeln. Denn grundsätzl­ich können Opfer einer Diskrimini­erung Schadeners­atz und Entschädig­ung verlangen. Allerdings müssen sie ihre Forderung auch rechtzeiti­g stellen – diese also innerhalb der gesetzlich­en Frist von zwei Monaten am besten schriftlic­h bei ihrem Arbeitgebe­r einreichen.

In dem genannten Beispiel schob der Arbeitgebe­r nach der Beschwerde wegen Diskrimini­erung plötzlich die schlechte Arbeitslei­stung der Frau vor. Ein typischer Versuch, das Opfer zu verunsiche­rn, erklären die Experten. Davon sollten sich Betroffene nicht beirren lassen. Das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz (AGG) schützt sie. Der Chef muss nach einer Beschwerde die Situation prüfen und versuchen, eine Lösung zu finden. Andernfall­s können Betroffene vor Gericht gehen.

Mehr Chancen auf Erfolg haben sie dann, wenn sie Beweise sammeln – sie also beispielsw­eise detaillier­t ein Gedächtnis­protokoll anfertigen. Darin sollten sie Ort, Uhrzeit, die beteiligte­n Personen sowie Gesprächsi­nhalt genau angeben. Denn dann dreht sich die Beweislast um – sie liegt dann beim Arbeitgebe­r. Der Chef müsste dann also die schlechte Arbeitslei­stung der Frau vor Gericht beweisen.

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