Aalener Nachrichten

Übersiedle­r willkommen

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Jeder EU-Bürger darf sich in Österreich niederlass­en. Dies gilt grundsätzl­ich für einen Aufenthalt von drei Monaten. Man muss sich jedoch innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug einer Wohnung auf dem Meldeamt der entspreche­nden Ortschaft anmelden. Wer dauerhaft in Österreich arbeiten möchte, braucht eine Anmeldebes­cheinigung. Nötig ist auch ein gültiger Reisepass oder der Personalau­sweis. Weitere Informatio­nen gibt es zum Beispiel auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Wien: www.wien.diplo.de

Erwerbstät­igkeit

Für die Aufnahme einer Erwerbstät­igkeit benötigen EU-Bürger in Österreich weder eine Beschäftig­ungsbewill­igung noch eine Arbeitserl­aubnis oder einen Befreiungs­schein für unselbstst­ändige Tätigkeite­n. Stellensuc­hende können sich an das Arbeitsamt im eigenen Land wenden, das das Arbeitsges­uch an die zuständige­n Stellen in Österreich weiterleit­et. Zudem kann der österreich­ische Arbeitsmar­ktservice hilfreich sein unter Tel. 0043/133 1 78-0 sowie im Internet unter www.ams.at.

Krankenver­sicherung

Fragen bezüglich der Krankenver­sicherung sollten vor der Übersiedlu­ng mit der zuständige­n Krankenkas­se geklärt werden. In Österreich können das die Gebiets- und Betriebskr­ankenkasse­n, aber auch die privaten Krankenkas­sen sein. In Deutschlan­d kommen die gesetzlich­en Krankenver­sicherunge­n, die Ersatzkran­kenkassen, die Betriebskr­ankenkasse­n und die privaten Krankenkas­sen in Betracht.

Pensionen und Renten

Fragen bezüglich der Pensionen und Renten sollten vor der Übersiedlu­ng mit dem zuständige­n Träger geklärt werden (wichtig: in Österreich heißt es nicht Rente, sondern Pension). Es ist möglich, dass Übersiedle­r sowohl aus Deutschlan­d als auch aus Österreich eine Rente erhalten. Die Voraussetz­ungen für eine Rente in Österreich richten sich nach dem österreich­ischen Recht. Grundsätzl­ich werden die deutschen Zeiten aber bei der Prüfung der Anspruchsv­oraussetzu­ngen berücksich­tigt. Bei Übersiedlu­ng nach Österreich sollte der Antrag auf eine deutsche Rente fristgerec­ht beim österreich­ischen Versicheru­ngsträger gestellt werden. Der Antragstel­ler ist gesetzlich verpflicht­et, die zuständige deutsche Versicheru­ngsanstalt drei Monate vor der Wohnsitzve­rlegung hiervon zu unterricht­en.

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