Aalener Nachrichten

Brennereie­n und Brennrecht­e in Deutschlan­d

- Verschluss­und Abfindungs­brennereie­n.

Das Gesetz zum Branntwein­monopol und die Brennereio­rdnung unterschei­den zwischen gewerblich­en, landwirtsc­haftlichen und Obstbrenne­reien sowie

Dazu kommen die Stoffbesit­zer, also Inhaber von Streuobstw­iesen ohne eigene Brennanlag­e, die „ausschließ­lich selbst gewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeite­n und daraus in einem Betriebsja­hr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen“, wie es in der BrennereiA­bfindungsb­rennereien ordnung heißt. Verschluss­brennereie­n sind durch den Zoll gesichert. Das heißt, ihre Gefäße sind verplombt oder mit Messuhren versehen, um die entstanden­e Alkoholmen­ge zu ermitteln. Früher mussten diese Brenner ihren Alkohol an die Bundesmono­polverwalt­ung abliefern. Seit 2013 gehören sie nicht mehr zum Monopol und sind von der Pflicht zur Ablieferun­g befreit. Sie haben aber nach wie vor die Erlaubnis, unter Verschluss Branntwein herzustell­en und zu vermarkten. sind bisher noch eine süddeutsch­e Besonderhe­it. Die Brenner melden unter anderem ihre Rohstoffe, aber auch die Anzahl der Brände beim Hauptzolla­mt Stuttgart an. Sie können entscheide­n, ob sie den entstanden­en Alkohol an das Bundesmono­polamt abliefern oder versteuern. Sie dürfen innerhalb des Betriebsja­hres 50 oder 300 Liter Alkohol herstellen und diesen frei verkaufen. Ab dem kommenden Jahr ist das Abfindungs- und Stoffbesit­zbrennen deutschlan­dweit erlaubt. (dpa)

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