Brennereien und Brennrechte in Deutschland
Das Gesetz zum Branntweinmonopol und die Brennereiordnung unterscheiden zwischen gewerblichen, landwirtschaftlichen und Obstbrennereien sowie
Dazu kommen die Stoffbesitzer, also Inhaber von Streuobstwiesen ohne eigene Brennanlage, die „ausschließlich selbst gewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen“, wie es in der BrennereiAbfindungsbrennereien ordnung heißt. Verschlussbrennereien sind durch den Zoll gesichert. Das heißt, ihre Gefäße sind verplombt oder mit Messuhren versehen, um die entstandene Alkoholmenge zu ermitteln. Früher mussten diese Brenner ihren Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung abliefern. Seit 2013 gehören sie nicht mehr zum Monopol und sind von der Pflicht zur Ablieferung befreit. Sie haben aber nach wie vor die Erlaubnis, unter Verschluss Branntwein herzustellen und zu vermarkten. sind bisher noch eine süddeutsche Besonderheit. Die Brenner melden unter anderem ihre Rohstoffe, aber auch die Anzahl der Brände beim Hauptzollamt Stuttgart an. Sie können entscheiden, ob sie den entstandenen Alkohol an das Bundesmonopolamt abliefern oder versteuern. Sie dürfen innerhalb des Betriebsjahres 50 oder 300 Liter Alkohol herstellen und diesen frei verkaufen. Ab dem kommenden Jahr ist das Abfindungs- und Stoffbesitzbrennen deutschlandweit erlaubt. (dpa)