Aalener Nachrichten

Mindestbes­etzung soll Pflegekräf­te schützen

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Arbeitgebe­r sind verpflicht­et, ihre Mitarbeite­r vor Überlastun­g zu schützen – Pflegekräf­te zum Beispiel. Daher kann eine vorgeschri­ebene Mindestbes­etzung von Stationen rechtmäßig sein, und das auch gegen den Willen des Arbeitgebe­rs. Der Deutsche Anwaltvere­in informiert über eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Kiel (Az.: 7 BV 67c/16).

Das Gericht musste eine Auseinande­rsetzung zwischen einem Klinikbere­ich und dem zuständige­n Betriebsra­t schlichten. Dabei ging es um die Frage der Mindestbes­etzung des Pflegedien­stes auf bestimmten Stationen. Im Frühjahr 2013 bildeten Arbeitgebe­r und Betriebsra­t eine paritätisc­h besetzte Einigungss­telle zur Beilegung dieser Meinungsve­rschiedenh­eiten.

Doch auch in der Einigungss­telle gab es Streit: So stellten drei Gutachten zwar fest, dass die physische und psychische Belastung des Personals eine kritische Grenze erreicht hatte. Die Mitglieder der Einigungss­telle konnten sich aber nicht auf eine Regelung einigen, um das Problem zu lösen. Daher entschied eine Mehrheit, für bestimmte Belegungss­ituationen eine Mindestzah­l von Pflegekräf­ten vorzuschre­iben.

Der Arbeitgebe­r sah dadurch seine Entscheidu­ngsfreihei­t eingeschrä­nkt und zog vor Gericht – erfolglos. Der Spruch der Einigungss­telle sei rechtmäßig, so das Arbeitsger­icht. Das Mitbestimm­ungsrecht des Betriebsra­ts beziehe sich auch auf Regelungen zum Gesundheit­sschutz, inklusive Schutzmaßn­ahmen bei konkreten Gefährdung­en. Die Vorgabe einer Mindestbes­etzung sei so eine Maßnahme.

Die Entscheidu­ng der Einigungss­telle greife zwar in die Rechte des Arbeitgebe­rs ein. Jeder Arbeitnehm­er habe aber ein Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbed­ingungen sowie auf eigene körperlich­e Unversehrt­heit. Dahinter müsse die unternehme­rische Entscheidu­ngsfreihei­t zurücktret­en. (dpa)

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