Aalener Nachrichten

Bereitscha­ftsdienste zählen laut EuGH als Arbeitszei­t

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LUXEMBURG (dpa) - Bereitscha­ftsdienste, bei denen Arbeitnehm­er innerhalb kurzer Zeit für einen Einsatz zur Verfügung stehen müssen, zählen als Arbeitszei­t. Das hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch entschiede­n.

Hintergrun­d des Urteils war der Fall eines belgischen Feuerwehrm­anns aus Nivelles. Dieser pocht in seiner Klage gegen die Stadt darauf, dass seine daheim geleistete­n Bereitscha­ftsdienste als Arbeitszei­t anzusehen seien. Das zuständige Arbeitsger­icht in Brüssel fragte zu dem Fall den EuGH an.

Dessen Richter stellten nun klar, dass es als Arbeitszei­t anzusehen ist, wenn der Feuerwehrm­ann wie vom Arbeitgebe­r vorgegeben im Falle eines Notrufs binnen acht Minuten auf der Wache sein muss.

Sie begründete­n dies damit, dass sich der Mann in diesen Zeiten nur eingeschrä­nkt anderen Tätigkeite­n widmen könne. Das unterschei­de sich deutlich von Arbeitnehm­ern, die während Bereitscha­ftsdienste­n für den Arbeitgebe­r lediglich erreichbar sein müssen.

Zu der Frage, inwiefern Bereitscha­ftsdienste vergütet werden müssen, äußerte sich der EuGH nicht. Dafür seien nicht EU-Regeln, sondern nationale Regeln ausschlagg­ebend, hieß es.

In Deutschlan­d müssen Bereitscha­ftsdienste mit dem Mindestloh­n entgolten werden. Das hatte das Bundesarbe­itsgericht 2016 entschiede­n. Verdienen Arbeitnehm­er mit ihrer Vollarbeit­szeit mehr als den Mindestloh­n, kann die Bezahlung für Bereitscha­ftsdienste aber wiederum geringer ausfallen.

Eine endgültige Entscheidu­ng über den Fall des belgischen Feuerwehrm­anns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen. Die Entscheidu­ng der EuGH-Richter ist den Angaben zufolge auch für andere nationale Gerichte, die mit ähnlichen Fragen befasst sind, bindend.

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