Aalener Nachrichten

Streupflic­ht: Mann scheitert mit Klage

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KARLSRUHE (dpa) - Es war ein eiskalter Januartag im Jahr 2010 und der Gehsteig direkt vor der Haustür spiegelgla­tt. Acht Jahre nach seinem Sturz dort ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadeners­atz und Schmerzens­geld endgültig gescheiter­t. Die Eigentümer­in des Anwesens mitten in München sei für den Unfall nicht verantwort­lich, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe. Generell ende die Räum- und Streupflic­ht des Vermieters an der Grundstück­sgrenze, erläuterte­n die Richter und folgten damit bisheriger Rechtsprec­hung.

Der Mann war aus der Haustür eines direkt an einen Gehweg grenzenden Mietshause­s getreten. Er rutschte auf dem glatten Kopfsteinp­flaster aus, verletzte sich am Knöchel und laboriert nach Worten seines Anwaltes bis heute an den Folgen dieser Verletzung. Vertrackt in diesem Fall: Für die Räumung des öffentlich­en Gehweges war laut Satzung die Stadt verantwort­lich und hatte dies auch erledigt – allerdings, wie auch nach Ansicht des BGH üblich und zulässig, nicht auf der kompletten Breite, sondern nur mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstr­eifen. Zwischen Eingangstü­r des Mietshause­s und dem vorschrift­smäßig gestreuten Trottoir verblieb also eine kleine schneeglat­te Fläche und brachte den Mann zu Fall.

„Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren“, betonte der BGH. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, „mit der gebotenen Vorsicht“den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren. Das nicht gestreute Gehwegstüc­k gehöre in den Bereich des „allgemeine­n Lebensrisi­kos“.

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