Aalener Nachrichten

Weiterbild­ungskosten können Steuerlast mindern

Die Kosten für entspreche­nde Kurse lassen sich steuerlich absetzen

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BERLIN (dpa) - Ob Sprachkurs­e oder IT-Kurse: Fortbildun­gen für Arbeitnehm­er gibt es viele. Dient die Weiterbild­ung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbs­tständiger Arbeit, beteiligt sich auch das Finanzamt an den Kosten, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer. Die Ausgaben können als Werbungsko­sten die Steuerlast mindern. Abgesetzt werden können Kursgebühr­en, Fahrtkoste­n, Übernachtu­ngskosten und weitere Kosten, zum Beispiel für Fachbücher oder Unterricht­smaterial.

Voraussetz­ung für den steuerlich­en Vorteil: Es muss ein Zusammenha­ng zum Beruf vorhanden sein. Fehlt die Berufsbezo­genheit, werden die Ausgaben als Kosten der Lebensführ­ung steuerlich nicht berücksich­tigt. Am einfachste­n ist es, wenn der Arbeitgebe­r bescheinig­t, dass die Weiterbild­ung berufliche­n Erforderni­ssen dient, etwa weil der Arbeitnehm­er zukünftig ins Ausland versetzt wird und daher einen Sprachkurs absolviert. Der Steuerpfli­chtige muss zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen.

Findet der Sprachkurs im Ausland statt, entstehen oft zusätzlich­e Aufwendung­en, zum Beispiel für die Anreise. Das Finanzamt prüft in diesem Fall im Rahmen einer Gesamtwürd­igung, ob in Bezug auf die Ortswahl eine sogenannte private Mitveranla­ssung vorliegt. Eine Rolle spielt hierbei zum Beispiel, ob der Veranstalt­ungsort in einem typischen Feriengebi­et liegt, in welcher Jahreszeit der Kurs stattfand und wie die unterricht­sfreien Tage gestaltet wurden.

Liegt eine private Mitveranla­ssung vor, werden Kosten, die nicht direkt zuzuordnen sind, aufgeteilt. Ist ein sachgerech­ter Aufteilung­smaßstab nicht möglich, kann ein hälftiger Werbungsko­stenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundene­n Reisekoste­n in Betracht kommen.

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FOTO: DPA Ob privat oder für den Beruf:Es ist nie zu spät, um sich weiterzubi­lden.

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