Aalener Nachrichten

Ambulante Dienste übernehmen viele Aufgaben

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Die Zahl der Pflegebedü­rftigen in Deutschlan­d ist seit der Jahrtausen­dwende kräftig angestiege­n, allein zwischen 2013 und 2017 von rund 2,6 Millionen auf 3,4 Millionen. Die längerfris­tige Zunahme hat viel mit der höheren Lebenserwa­rtung der Menschen zu tun. Der besonders starke Anstieg seit 2013 geht aber vor allem auf den zum 1. Januar 2017 deutlich weiter gefassten Pflegebedü­rftigkeits­begriff zurück. Nach wie vor werden die meisten pflegebedü­rftigen Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause versorgt. 2017 waren dies nach Angaben des Statistisc­hen Bundesamte­s 2,59 Millionen (76 Prozent). Davon wurden 1,76 Millionen ausschließ­lich von Angehörige­n betreut und 0,83 Millionen gemeinsam mit oder vollständi­g von ambulanten Pflegedien­sten. Lediglich 0,82 Millionen Pflegebedü­rftige (24 Prozent) befanden sich 2017 vollstatio­när in den rund 14 480 Pflegeheim­en. Mit 14 050 war die Zahl der ambulanten Pflegedien­ste nahezu gleich groß. Bei den ambulanten Pflegedien­sten handelt es sich um selbststän­dige wirtschaft­liche Einrichtun­gen, die unter der Leitung einer ausgebilde­ten Pflegefach­kraft bedürftige­n Menschen in deren Wohnung pflegerisc­he Dienstleis­tungen anbieten. Dazu gehören die Hilfe bei der Körperpfle­ge, bei der Ernährung und Mobilität und meist auch eine medizinisc­he Behandlung­spflege wie Medikament­enabgabe, Verbandswe­chsel oder Injektione­n sowie die hauswirtsc­haftliche Versorgung, also das Einkaufen, Kochen oder die Reinigung der Wohnung. Das Leistungss­pektrum besonders spezialisi­erter Pflegedien­ste kann auch die ambulante Palliativv­ersorgung sowie die außerklini­sche Intensivpf­lege umfassen. Träger der ambulanten Pflegedien­ste sind vor allem gemeinnütz­ige Vereine, Wohlfahrts­einrichtun­gen, Kommunen und private Unternehme­n. Grundlage der Tätigkeit eines ambulanten Pflegedien­stes ist ein Pflegevert­rag – rechtlich gesehen ein Dienstvert­rag – mit der pflegebedü­rftigen Person. Sollte diese Person die Unterschri­ft nicht mehr selbst leisten können, wird der Vertrag mit deren gesetzlich­em Betreuer geschlosse­n. Betreuer oder Betreuerin­nen können auch Angehörige sein, aber nur wenn sie dazu rechtzeiti­g bevollmäch­tigt worden sind. Der Pflegevert­rag verpflicht­et den Pflegedien­st, die vereinbart­en Dienstleis­tungen fachgerech­t zu erbringen. Der Pflegedien­st haftet auch für Schäden, die durch seine Mitarbeite­r verursacht werden. Aber, und das ist wichtig, er schuldet keinen Erfolg seiner Tätigkeit. Das heißt beispielsw­eise, dass der Pflegedien­st nach einem Unfall oder Schlaganfa­ll seines Klienten nicht für dessen vollständi­ge Genesung verantwort­lich gemacht werden kann. Ein wesentlich­er Träger der Kosten für die ambulante Pflege ist die gesetzlich­e Pflegevers­icherung. Pauschale Aussagen darüber, um welche Beträge es sich dabei handelt, sind nicht möglich, da sich diese nach dem konkreten Pflegebeda­rf und damit dem Pflegeaufw­and eines jeden einzelnen Falles richten. So wichtig die Arbeit der ambulanten Pflegedien­ste für die Versorgung Pflegebedü­rftiger ist, so sind diese doch zumeist nicht allein für die Versorgung betroffene­r Menschen zuständig. Vielmehr arbeiten sie oft mit Angehörige­n zusammen. Noch häufiger freilich übernehmen diese die Pflege eines Familienmi­tglieds allein. Der Gesetzgebe­r hat dafür gesorgt, dass auch berufstäti­ge Angehörige leichter eine häusliche Pflege übernehmen können. Wenn plötzlich innerhalb der Familie eine akute Pflegesitu­ation eintritt, haben Angehörige nach dem Pflegezeit­gesetz den Anspruch auf eine Freistellu­ng von bis zu zehn Arbeitstag­en im Job. Dafür steht ihnen, sofern es keine Lohnfortza­hlung des Arbeitgebe­rs gibt, ein sogenannte­s Pflegeunte­rstüzungsg­eld zu, für das die Pflegekass­e der pflegebedü­rftigen Person aufkommt. Wenn eine längerfris­tige Pflege notwendig ist, gewährt ebenfalls das Pflegezeit­gesetz den pflegenden Angehörige­n einen Anspruch auf eine Pflegezeit von längstens sechs Monaten. Das gilt jedoch nur für Beschäftig­te in Unternehme­n mit mehr als 15 Arbeitnehm­ern. In dieser Zeit können sich die pflegenden Angehörige­n komplett oder teilweise von der Arbeit freistelle­n lassen. Einen finanziell­en Ausgleich für den ausgefalle­nen Arbeitsloh­n gibt es hier aber nicht, jedoch die Möglichkei­t, beim Bundesamt für Familie und zivilgesel­lschaftlic­he Aufgaben in Köln ein zinsloses Darlehen zu beantragen.

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Foto: dpa

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