Ambulante Dienste übernehmen viele Aufgaben
Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland ist seit der Jahrtausendwende kräftig angestiegen, allein zwischen 2013 und 2017 von rund 2,6 Millionen auf 3,4 Millionen. Die längerfristige Zunahme hat viel mit der höheren Lebenserwartung der Menschen zu tun. Der besonders starke Anstieg seit 2013 geht aber vor allem auf den zum 1. Januar 2017 deutlich weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zurück. Nach wie vor werden die meisten pflegebedürftigen Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause versorgt. 2017 waren dies nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2,59 Millionen (76 Prozent). Davon wurden 1,76 Millionen ausschließlich von Angehörigen betreut und 0,83 Millionen gemeinsam mit oder vollständig von ambulanten Pflegediensten. Lediglich 0,82 Millionen Pflegebedürftige (24 Prozent) befanden sich 2017 vollstationär in den rund 14 480 Pflegeheimen. Mit 14 050 war die Zahl der ambulanten Pflegedienste nahezu gleich groß. Bei den ambulanten Pflegediensten handelt es sich um selbstständige wirtschaftliche Einrichtungen, die unter der Leitung einer ausgebildeten Pflegefachkraft bedürftigen Menschen in deren Wohnung pflegerische Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören die Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung und Mobilität und meist auch eine medizinische Behandlungspflege wie Medikamentenabgabe, Verbandswechsel oder Injektionen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung, also das Einkaufen, Kochen oder die Reinigung der Wohnung. Das Leistungsspektrum besonders spezialisierter Pflegedienste kann auch die ambulante Palliativversorgung sowie die außerklinische Intensivpflege umfassen. Träger der ambulanten Pflegedienste sind vor allem gemeinnützige Vereine, Wohlfahrtseinrichtungen, Kommunen und private Unternehmen. Grundlage der Tätigkeit eines ambulanten Pflegedienstes ist ein Pflegevertrag – rechtlich gesehen ein Dienstvertrag – mit der pflegebedürftigen Person. Sollte diese Person die Unterschrift nicht mehr selbst leisten können, wird der Vertrag mit deren gesetzlichem Betreuer geschlossen. Betreuer oder Betreuerinnen können auch Angehörige sein, aber nur wenn sie dazu rechtzeitig bevollmächtigt worden sind. Der Pflegevertrag verpflichtet den Pflegedienst, die vereinbarten Dienstleistungen fachgerecht zu erbringen. Der Pflegedienst haftet auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter verursacht werden. Aber, und das ist wichtig, er schuldet keinen Erfolg seiner Tätigkeit. Das heißt beispielsweise, dass der Pflegedienst nach einem Unfall oder Schlaganfall seines Klienten nicht für dessen vollständige Genesung verantwortlich gemacht werden kann. Ein wesentlicher Träger der Kosten für die ambulante Pflege ist die gesetzliche Pflegeversicherung. Pauschale Aussagen darüber, um welche Beträge es sich dabei handelt, sind nicht möglich, da sich diese nach dem konkreten Pflegebedarf und damit dem Pflegeaufwand eines jeden einzelnen Falles richten. So wichtig die Arbeit der ambulanten Pflegedienste für die Versorgung Pflegebedürftiger ist, so sind diese doch zumeist nicht allein für die Versorgung betroffener Menschen zuständig. Vielmehr arbeiten sie oft mit Angehörigen zusammen. Noch häufiger freilich übernehmen diese die Pflege eines Familienmitglieds allein. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass auch berufstätige Angehörige leichter eine häusliche Pflege übernehmen können. Wenn plötzlich innerhalb der Familie eine akute Pflegesituation eintritt, haben Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz den Anspruch auf eine Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen im Job. Dafür steht ihnen, sofern es keine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gibt, ein sogenanntes Pflegeunterstüzungsgeld zu, für das die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person aufkommt. Wenn eine längerfristige Pflege notwendig ist, gewährt ebenfalls das Pflegezeitgesetz den pflegenden Angehörigen einen Anspruch auf eine Pflegezeit von längstens sechs Monaten. Das gilt jedoch nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern. In dieser Zeit können sich die pflegenden Angehörigen komplett oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Einen finanziellen Ausgleich für den ausgefallenen Arbeitslohn gibt es hier aber nicht, jedoch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln ein zinsloses Darlehen zu beantragen.