Haftet ein Unternehmen für Schäden durch Fliegerbombe?
Vor gut fünf Jahren erschütterte die Explosion eines Weltkriegssprengsatzes Euskirchen
KARLSRUHE (dpa) - Die Explosion einer Weltkriegsbombe in einer Bauschutt-Recyclingfirma in Euskirchen (Nordrhein-Westfalen) richtete 2014 große Schäden an – haften muss der Unternehmer dafür aber wahrscheinlich nicht. Das zeichnete sich am Freitag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab. Es sei wohl eher Zufall gewesen, dass die Bombe ausgerechnet auf seinem Gelände detonierte, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Der Senat will aber noch beraten und sein Urteil in den nächsten Wochen verkünden.
Die fast drei Meter lange Sprengbombe war in einem großen Schuttbrocken verborgen gewesen. Beim Zerkleinern ging sie Anfang 2014 hoch. Der Baggerfahrer starb, 13 Menschen wurden verletzt. Die Druckwelle war so mächtig, dass in der Kreisstadt bei Bonn in der Nachbarschaft der Firma noch 400 Meter entfernt Fenster barsten. Die Stadt sprach damals von Schäden an mehr als 200 Gebäuden. Zwei Versicherer fordern deshalb von der Firma insgesamt mehr als eine Million Euro – bisher ohne Erfolg.
Nordrhein-Westfalen mit seiner Schwerindustrie war besonders stark von den Luftangriffen betroffen. Dort haben Kampfmittelbeseitiger allein im vergangenen Jahr noch mehr als 2800 Bomben unschädlich gemacht. 291 davon hatten ein Gewicht von 50 Kilogramm oder mehr. Dass eine Bombe im Schutt auf einen Recyclinghof gerät, scheint aber sehr, sehr selten zu sein. Im bisherigen Prozess waren die Richter der Vorinstanzen nur auf einen vergleichbaren Fall gestoßen.
Der BGH-Anwalt der Versicherer, Thomas von Plehwe, erinnerte daran, dass Blindgänger nach Kriegsende zum „Entschärfen“oft einfach in Beton eingegossen wurden. Der Unternehmer hätte deshalb Vorkehrungen treffen müssen, argumentierte er. Sein Geschäft bestehe darin, Bauschutt systematisch auf dem Gelände zusammenzutragen. Das erhöhe für die Nachbarn das Risiko. „Insofern ist es nicht mehr Zufall.“
Die Richter ließen allerdings durchblicken, dass sie dem Unternehmer kein Verschulden vorwerfen. Die im Schutt steckende Bombe sei nach Zeugenaussagen nicht zu sehen gewesen. Und das gesamte angelieferte Material sicherheitshalber zu durchleuchten, scheine übertrieben.
Der BGH-Anwalt des Unternehmers, Ralph Schmitt, sagte, die Sache sähe anders aus, wenn bei der Firma Bomben zerlegt oder gesprengt worden wären. So handele es sich einfach um ein allgemeines Lebensrisiko. „Dagegen kann man sich nicht versichern.“