Arbeitgeber muss Urlaubswünsche abwägen
Für viele berufstätige Eltern bedeuten Schulferien: Sie müssen sich organisieren und Kinderbetreuung und Arbeit unter einen Hut bekommen. Ob sie Anrecht auf Urlaub zu Ferienzeiten haben, regelt das Bundesurlaubsgesetz. „Darin heißt es, dass ein Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei denn, dringende betriebliche Belange sprechen dagegen“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.
Ein Arbeitgeber hat jedoch zumeist die Aufgabe, verschiedene Wünsche seiner Angestellten so in Einklang zu bringen, dass der Betrieb weiterlaufen kann. In Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist daher festgehalten, dass bei der Bewilligung von Urlaub einzelner Arbeitnehmer auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen können, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, erklärt Schipp. „Das gilt dann zum Beispiel für Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern, die zu den Ferienzeiten Urlaub nehmen möchten.“Oder für Arbeitnehmer, deren Ehepartner nur zu bestimmten Zeiten verreisen können.
Bei der Urlaubsplanung hat ein Arbeitgeber im Einzelfall zu entscheiden, wer wann Urlaub bekommt – und die Wünsche seiner Angestellten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gegeneinander abzuwägen. „Möglicherweise muss ein Arbeitgeber dann sagen: Dieses Jahr hast du zu Ferienzeiten Urlaub, im nächsten Jahr dann wieder jemand anderes“, so Schipp. (dpa)