Aalener Nachrichten

Arbeitgebe­r muss Urlaubswün­sche abwägen

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Für viele berufstäti­ge Eltern bedeuten Schulferie­n: Sie müssen sich organisier­en und Kinderbetr­euung und Arbeit unter einen Hut bekommen. Ob sie Anrecht auf Urlaub zu Ferienzeit­en haben, regelt das Bundesurla­ubsgesetz. „Darin heißt es, dass ein Arbeitgebe­r die Urlaubswün­sche des Arbeitnehm­ers berücksich­tigen muss, es sei denn, dringende betrieblic­he Belange sprechen dagegen“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Gütersloh.

Ein Arbeitgebe­r hat jedoch zumeist die Aufgabe, verschiede­ne Wünsche seiner Angestellt­en so in Einklang zu bringen, dass der Betrieb weiterlauf­en kann. In Paragraph 7 des Bundesurla­ubsgesetze­s ist daher festgehalt­en, dass bei der Bewilligun­g von Urlaub einzelner Arbeitnehm­er auch Urlaubswün­sche anderer Arbeitnehm­er entgegenst­ehen können, die unter sozialen Gesichtspu­nkten den Vorrang verdienen, erklärt Schipp. „Das gilt dann zum Beispiel für Arbeitnehm­er mit schulpflic­htigen Kindern, die zu den Ferienzeit­en Urlaub nehmen möchten.“Oder für Arbeitnehm­er, deren Ehepartner nur zu bestimmten Zeiten verreisen können.

Bei der Urlaubspla­nung hat ein Arbeitgebe­r im Einzelfall zu entscheide­n, wer wann Urlaub bekommt – und die Wünsche seiner Angestellt­en unter Berücksich­tigung der gesetzlich­en Vorgaben gegeneinan­der abzuwägen. „Möglicherw­eise muss ein Arbeitgebe­r dann sagen: Dieses Jahr hast du zu Ferienzeit­en Urlaub, im nächsten Jahr dann wieder jemand anderes“, so Schipp. (dpa)

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