Aalener Nachrichten

Wenn der Wasserhahn tropft

Bei Kleinrepar­aturen stellt sich oft die Frage, ob Mieter oder Vermieter zuständig ist

- Von Katja Fischer

Es sind die kleinen Ärgernisse des Alltags: Der Wasserhahn tropft, das Fenster lässt sich nicht richtig schließen, die Klingel an der Wohnungstü­r ist defekt. Wer ist in einer Mietwohnun­g für die Reparatur solcher Dinge zuständig? Und wo liegt die Grenze zwischen einer Kleinrepar­atur und normaler Instandhal­tung?

Was ist eine Kleinrepar­atur?

Für die laufende Instandhal­tung der Mietwohnun­g ist nach dem Gesetz grundsätzl­ich der Vermieter zuständig. Der Mieter muss ihn über Mängel oder Defekte informiere­n. Dann hat sich der Vermieter um die unverzügli­che Beseitigun­g beziehungs­weise Reparatur zu kümmern. „Kleinere Instandhal­tungen können aber vertraglic­h dem Mieter auferlegt werden“, sagt Siegmund Chychla, Vorsitzend­er des Mietervere­ins in Hamburg. Allerdings darf nicht jede kleine Reparatur auf den Mieter abgewälzt werden. „Infrage kommen nur Reparature­n an Gegenständ­en, auf die der Mieter häufig und direkten Zugriff hat, also beispielsw­eise ein tropfender Wasserhahn, ein kaputter Lichtschal­ter oder eine defekte WC-Spülung“, betont Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Und es gibt Obergrenze­n für die Kosten von Kleinrepar­aturen.

Wie teuer dürfen Kleinrepar­aturen sein?

„Das ist nicht ganz exakt geregelt“, sagt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsver­ein. Die Rechtsprec­hung dazu habe sich nicht auf eine einheitlic­he Summe geeinigt. „Eine Faustforme­l besagt, dass die Mieter über ein Jahr hinweg nicht mehr als eine Monatsmiet­e für Kleinrepar­aturen aufwenden müssen. Und eine einzelne Reparatur darf nicht wesentlich teurer sein als 100 Euro.“Wie hoch diese Summen im konkreten Fall sind, steht im Mietvertra­g. „Sollten die Kosten höher sein als diese Obergrenze, dann muss der Mieter gar nichts bezahlen“, sagt Happ. In diesem Fall trägt der Vermieter die gesamten Reparaturk­osten allein. Klauseln, nach denen Mieter Teilbeträg­e bis zur Höchstgren­ze von 100 Euro zahlen sollen, sind unwirksam.

Was, wenn der Vermieter die Bezahlung einer Reparatur verlangt?

Mieter sollten die Rechnung nicht ohne Prüfung begleichen. „Weil die Reparature­n grundsätzl­ich vom Vermieter zu zahlen sind, sollte der Mieter zunächst nachfragen, worauf der Vermieter seine Forderung stützt“, rät Chychla.

Bezieht sich der Vermieter dann auf eine Kleinrepar­aturklause­l im Mietvertra­g, muss geprüft werden, ob die Regelung wirksam ist oder nicht. „Unserer Erfahrung nach sind in nahezu allen Mietverträ­gen, die bis Ende der 80er Jahre abgeschlos­sen wurden, diese Klauseln ungültig.“

Wann sind Kleinrepar­aturklause­ln ungültig?

Immer dann, wenn sie die Mieter unangemess­en benachteil­igen. „Zum Beispiel werden oft Dinge in Rechnung gestellt, auf die der Mieter gar keinen direkten und regelmäßig­en Zugriff hat“, so Chychla. Oder es wird gefordert, dass der Mieter die

Sache selbst reparieren muss, mit allen Konsequenz­en der Gewährleis­tung. Oder die Höchstgren­ze für Kleinrepar­aturen wird deutlich überschrit­ten.

Unwirksam sind auch Vereinbaru­ngen, die den Mieter verpflicht­en, sich an allen Reparature­n jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. „In solchen Fällen entfallen die ungültigen Klauseln ersatzlos, und der Mieter muss gar nichts zahlen“, erklärt Chychla.

Wer muss den Handwerker beauftrage­n?

Den Auftrag an den Handwerker muss grundsätzl­ich der Vermieter erteilen. Eine Vertragskl­ausel, die den Mieter dazu verpflicht­en soll, wäre ebenfalls unwirksam.

Ist es ratsam, als Mieter Kleinrepar­aturen selbst zu erledigen?

„Grundsätzl­ich ist es nicht zu empfehlen, dass die Kleinrepar­aturen durch die Mieter vorgenomme­n werden“, meint Chychla. In vielen Fällen fehle es schon an der notwendige­n Fachkenntn­is.

Hinzu kommt, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter in Gewährleis­tung für die fachgerech­te Ausführung der Reparatur zu angemessen­en Kosten kommt. „Eine Klausel, die Mieter zur Ausführung von Reparature­n verpflicht­et, ist ohnehin unwirksam.“

Wann müssen Mieter unbedingt aktiv werden?

„Der Mieter ist verpflicht­et, alle Maßnahmen zu treffen, um größere Schäden zu verhindern“, sagt Gerold Happ. Tropft der Wasserhahn nicht nur, sondern es sprudelt das Wasser in großen Mengen heraus, muss er den Haupthahn schließen.

Danach genügt es aber, wenn er den Vermieter informiert, der seinerseit­s einen Handwerker oder den Notdienst beauftragt. Erreicht er den Vermieter nicht, kann der Mieter in einer Notsituati­on die Reparatur sofort selbst in Auftrag geben. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE Für kleinere Reparature­n, etwa an einem kaputten Abflussroh­r, kann auch der Mieter zuständig sein. Experten empfehlen, damit Handwerker zu beauftrage­n.

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