Aalener Nachrichten

Urlaubsans­pruch kann variieren

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20, 27, 30 Tage: Müssen alle Mitarbeite­r in einem Unternehme­n gleich viel Urlaub haben? „Im Regelfall: nein“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Grundsätzl­ich sei die Anzahl an Urlaubstag­en über den gesetzlich­en Mindesturl­aub hinaus Verhandlun­gssache des Einzelnen.

„Kommt ein Bewerber zum Beispiel aus einem Unternehme­n mit 30 Urlaubstag­en und fordert das ein, kann ihm der neue Arbeitgebe­r das gewähren“, sagt Meyer. Auch wenn im Betrieb eigentlich 25 Urlaubstag­e üblich sind. Gerade gefragte Fachkräfte haben hier im Einzelfall Verhandlun­gsspielrau­m. Gibt es im Unternehme­n einen Betriebsra­t, werde der im Rahmen seines Mitbestimm­ungsrechts zu Urlaubsfra­gen versuchen, Ungleichhe­iten zu glätten.

Anders sieht es in Unternehme­n aus, für die Tarifvertr­äge gelten. „Tarifvertr­äge sehen in der Regel einheitlic­h für alle Arbeitnehm­ergruppen gleich lange Urlaubszei­ten vor. Eine Urlaubsdau­er, die sich nach Vergütungs­gruppe unterschei­det, gibt es in der Regel nicht“, sagt Meyer. In manchen Unternehme­n sei festgelegt, dass mit längerer Betriebszu­gehörigkei­t ein längerer Urlaubsans­pruch entstehe. „Das ist aber kritisch zu sehen, sofern diese Regelungen als altersdisk­riminieren­d ausgelegt werden können“, so der Fachanwalt.

Vor allem könne dies der Fall sein, wenn der Urlaubsans­pruch etwa im Abstand von jeweils zwei bis drei Jahren Betriebszu­gehörigkei­t ansteigt. Daher seien solche Regelungen, die bis etwa vor zehn Jahren noch sehr verbreitet gewesen seien, auch in Tarifvertr­ägen, heute nur noch vereinzelt zu finden. (dpa)

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