Aalener Nachrichten

Entlastung­sbetrag gibt es nur gegen Rechnungen

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(dpn) - Wer zu Hause gepflegt wird, hat einen Anspruch auf sogenannte Entlastung­sleistunge­n. Das ist ein Festbetrag in Höhe von 125 Euro für alle Pflegebedü­rftigen, unabhängig vom Pflegegrad. Einen gesonderte­n Antrag muss man dafür nicht stellen, wie die Verbrauche­rzentralen erklären.

Das Geld gibt es allerdings nicht im Voraus. Stattdesse­n müssen Pflegebedü­rftige oder ihre Angehörige­n in Vorleistun­g gehen und dann die Rechnungen bei der Pflegekass­e einreichen. Wer den Gesamtbetr­ag in einem Monat nicht ausgibt, kann den Rest auch später nutzen. Am 30. Juni des folgenden Kalenderja­hres verfällt der Anspruch aber.

Je nach Bedarf lässt sich der Entlastung­sbetrag zum Beispiel für Tagesund Nachtpfleg­e oder eine Kurzzeitpf­lege nutzen. Hinzu kommen je nach Bundesland verschiede­ne sogenannte niedrigsch­wellige Betreuungs­angebote, zum Beispiel für Demenzkran­ke. Das können dann unter anderem Sing- oder Bastelkurs­e sein, oder auch Bewegungsa­ngebote und so etwas wie Alltagsbeg­leitung durch Ehrenamtli­che – sei es zum Arzt oder einfach bei einem Spaziergan­g.

Unter Umständen lässt sich das Geld auch für ambulante Pflegeleis­tungen nutzen – zum Beispiel dann, wenn das gewährte Pflegegeld dafür nicht ausreicht.

Uneingesch­ränkt geht das aber nur mit Pflegegrad 1. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegebedü­rftige oder Angehörige damit nur zusätzlich­e Leistungen finanziere­n, Haushaltsh­ilfe durch den Pflegedien­st zum Beispiel, aber keine körperbezo­genen Pflegemaßn­ahmen.

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FOTO: MASCHA BRICHTA/DPA Geld für Entlastung­sleistunge­n lässt sich auch für ambulante Pflegeleis­tungen nutzen.

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