Aalener Nachrichten

Nicht immer fallen Steuern an

Ob der Fiskus bei einem Immobilien­verkauf mitverdien­t, hängt von mehreren Faktoren ab

- Von Katja Fischer

Wer derzeit eine Immobilie verkaufen möchte, dürfte kaum Schwierigk­eiten haben, einen Käufer zu finden. Die Nachfrage nach Häusern oder Wohnungen ist vielerorts groß, sodass sich Objekte oft sogar mit Gewinn veräußern lassen. Die Freude an dem Geldsegen kann allerdings getrübt werden, wenn sich der Fiskus daran beteiligen möchte.

„Grundsätzl­ich gilt bei Geschäften innerhalb der privaten Vermögenss­phäre Steuerfrei­heit“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d. Aber es gibt Ausnahmen: Werden die Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft, kann der Gewinn einkommens­teuerpflic­htig sein.

Die sogenannte Spekulatio­nsfrist beginnt am Tag der Anschaffun­g der Immobilie. „Dieser ist in der Regel identisch mit dem Tag, an dem der Kaufvertra­g abgeschlos­sen wurde“, so Klocke. „Ein Haus, das zum Beispiel am 31. März 2010 angeschaff­t wurde, kann ab dem 1. April 2020 veräußert werden, ohne dass die Einkommens­teuer anfällt.“

Wie hoch die Steuer ist, ist individuel­l unterschie­dlich. „Anders als bei Aktien oder Fonds, wo die Abgeltungs­teuer in Höhe von 25 Prozent fällig wird, kommt beim Haus- oder Wohnungsve­rkauf der persönlich­e Steuersatz zum Tragen“, betont Christina Georgiadis von der Vereinigte­n Lohnsteuer­hilfe (VLH). „Dadurch können weit mehr als 25 Prozent Steuern fällig werden.“Wer mehr verdient, zahlt in der Regel auch mehr Steuern.

Allerdings werden nicht bei jedem Verkauf Steuern fällig. Selbst genutzte Immobilien zum Beispiel sind für das Finanzamt in der Regel uninteress­ant. „Der Verkauf ist steuerfrei, wenn der Eigentümer im Jahr des Verkaufs und in den zwei vorausgega­ngenen Jahren sein Haus oder die Wohnung selbst bewohnt hat“, sagt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerbera­terverband. Dann greift die Zehn-Jahres-Frist nicht. Anders ist die Lage hingegen bei vermietete­n Immobilien: Wenn diese innerhalb der zehnjährig­en Spekulatio­nsfrist verkauft wurden, fallen auf den Gewinn Steuern an. Wobei hier die Dauer der Vermietung tatsächlic­h eine Rolle spielt, wie ein Fall aus Baden-Württember­g zeigt. In diesem Fall hatte ein Eigentümer seine Wohnung rund acht Jahre lang durchgehen­d selbst genutzt, danach sieben Monate vermietet und die Wohnung anschließe­nd verkauft.

Das Finanzamt setzte einen Veräußerun­gsgewinn an. Dagegen klagte der Eigentümer – und bekam am Ende recht vom Bundesfina­nzhof (BFH). Eine kurzfristi­ge Vermietung im Jahr des Verkaufs ist unschädlic­h, befand der BFH. Aber nur wenn der Steuerpfli­chtige die Immobilie – zusammenhä­ngend – im Veräußerun­gsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehen­d und im zweiten Jahr vor der Veräußerun­g zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecke­n genutzt hat.

Im Erbfall gilt: „Der Verkauf des Hauses, in dem die Eltern gelebt haben, kann für ihre Kinder steuerfrei sein“, stellt Klocke klar. Ziehen die Kinder selbst ein, gibt es im Erbschafts­teuerrecht eine besondere Steuerbefr­eiung. Wird das Grundstück verkauft, ist es meist steuerfrei, weil die zehnjährig­e Spekulatio­nsfrist abgelaufen ist.

Die Berechnung des Veräußerun­gsgewinns ist denkbar simpel: Er ist die Differenz zwischen dem Verkaufspr­eis und den Kosten, die beim Verkauf entstanden sind. Zu den Kosten, die geltend gemacht werden können, zählen zum Beispiel Maklergebü­hren, Notargebüh­ren, Kosten für Grundbuche­intrag, die Grunderwer­bsteuer, eventuell Kosten für Wertgutach­ten von einem Sachverstä­ndigen und Anzeigenko­sten.

Es ist möglich, Gewinne mit Verlusten zu verrechnen. „Allerdings können Gewinne aus Immobilien­verkäufen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsa­rten verrechnet werden, zum Beispiel mit Löhnen oder Einkünften aus selbststän­diger Tätigkeit“, so Steuerbera­ter Wolfgang Wawro. „Wer aber zum Beispiel nach dem Verkauf einer Immobilie gleich wieder eine neue kauft, kann seine Steuern durch Abschreibu­ng reduzieren.“Wer innerhalb kurzer Zeit mehrere Immobilien­geschäfte tätigt, kann schnell in den Verdacht geraten, gewerblich­en Grundstück­shandel zu betreiben. „In der Rechtsprec­hung wird der Verkauf von bis zu drei Immobilien noch als private Veräußerun­g betrachtet“, so Klocke.

Allerdings kann ein gewerblich­er Grundstück­shandel auch schon vorliegen, wenn von Anfang an eine Verkaufsab­sicht bestand. Darauf weist etwa die Tatsache hin, dass schon vor der Bebauung eines Grundstück­s Käufer für die entstehend­en Wohnungen gesucht werden. „Wird ein gewerblich­er Grundstück­shandel angenommen, gilt die Zehn-JahresFris­t nicht. Dann ist der Verkauf der Immobilien ein betrieblic­her Vorgang, der der Einkommen- und Gewerbeste­uer unterliegt.“

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FOTO: DANIEL BOCKWOLDT/DPA Wer seine Immobilie verkauft, muss unter Umständen den Gewinn versteuern. Das gilt vor allem, wenn das Haus vermietet wurde.

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