Aalener Nachrichten

Gericht: „Cum-Ex“-Geschäfte sind strafbar

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(dpa) - Die als sogenannte Cum-Ex-Deals bekannte Mehrfacher­stattung von Steuern ist nach Ansicht des Landgerich­ts Bonn als Straftat zu werten. Das hat das Bonner Landgerich­t am Mittwoch im bundesweit ersten Strafproze­ss um die umstritten­en Geschäfte entschiede­n, indem es die Angeklagte­n zu Haftstrafe­n auf Bewährung verurteilt hat. Durch „Cum-Ex“ist dem deutschen Staat ein Schaden in Milliarden­höhe entstanden. Bislang hatten Gerichte zwar bereits die Geschäfte als steuerrech­tlich unzulässig eingestuft. Die Frage, ob sie denn auch strafbar sind, war bislang noch nicht gerichtlic­h geklärt worden.

Die im Bonner Prozess angeklagte­n britischen Aktienhänd­ler wurden wegen Mittätersc­haft beziehungs­weise Beihilfe zur Steuerhint­erziehung in besonders schwerem Fall zu relativ milden Haftstrafe­n verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt werden – nämlich zu einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einem Jahr auf Bewährung. Damit entspricht das Gericht weitgehend den Anträgen der Staatsanwa­ltschaft. Außerdem muss der schwerer Bestrafte Steuerschu­lden von rund 14 Millionen Euro zurückzahl­en.

Die Privatbank M. M. Warburg, die in die Geschäfte involviert war, muss nach dem Willen des Gerichts als sogenannte Einziehung­sbeteiligt­e im Prozess gut 176 Millionen Euro Steuerschu­lden zahlen. Dass der Fall vor den Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe geht, gilt als wahrschein­lich.

Bei „Cum-Ex“-Geschäften handelten Aktienhänd­ler rund um den Dividenden­stichtag Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Ausschüttu­ngsanspruc­h zwischen mehreren Beteiligte­n hin und her. Am Ende war dem Fiskus nicht mehr klar, wem die Papiere eigentlich gehörten. Finanzämte­r erstattete­n Kapitalert­ragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren.

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