Verträge in Krisenzeiten unter der Lupe
Hochzeitsfeiern, Fitnessstudios, Therapiesitzungen: Welche Rechte Verbraucher und Dienstleister haben
- Recht haben ist das eine, richtig handeln das andere: Viele Verträge könnten nun zumindest zeitweilig ausgesetzt werden. Doch das bringt die Anbieter schnell in Existenznot. Weiterzahlen und sich gütlich einigen, hilft den besonders betroffenen Dienstleistern. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Wir haben in einer Gaststätte für unsere Hochzeitsfeier Räume gebucht. Dürfen wir den Vertrag mit dem Gastronomen nun kostenlos auflösen?
Hier kommt es auf die Umstände an. Bei einem behördlichen Verbot, dass den Betrieb, bei dem das Fest geplant war, trifft, halten die Verbraucherzentralen eine Stornierung für möglich, ohne dass die Kunden eine Miete für die Räumlichkeiten bezahlen müssen. Gleiches gilt demnach für andere für den Festtag gebuchte Dienste wie den DJ, das Catering oder Musiker. Es wird jedoch empfohlen, sich nicht einfach so aus der Affäre zu ziehen, sondern nach einer gütlichen Einigung mit allen Beteiligten zu suchen. Das könnte eine Verlegung der Feier auf einen späteren Termin sein. Gerade Gastronomen, Caterer oder Künstler sind schließlich meist existenziell von der Krise betroffen.
Sind die Räumlichkeiten und Zusatzdienste noch möglich und der Vertrag wird nur aus Angst vor dem Virus gekündigt, können der Wirt oder der Caterer einen Ausgleich für bereits entstandene Kosten verlangen.
Mein Fitnessstudio ist wegen Corona geschlossen. Darf ich für die Zeit der Schließung den Beitrag einbehalten oder sogar den ganzen Vertrag kündigen? Verbraucherschützer empfehlen das Gespräch mit dem Betreiber. Infrage kommt zum Beispiel, den Vertrag ruhen zu lassen, bis das Studio wieder öffnen darf. Grundsätzlich gilt, dass der Betreiber die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, weil die Nutzung des Studios nicht möglich ist. „Mitglieder sind für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit“, stellen die Verbraucherzentralen fest. Für eine Vertragskündigung reicht der Verweis auf die Corona-Krise allerdings nach Einschätzung von deren Rechtsexperten nicht aus. Denn nach der Wiedereröffnung
kann das Angebot ja wieder genutzt werden.
Unsere Wandergruppe hat eine Führung durch einen Gebirgszug gebucht. Bekommen wir unsere Anzahlung zurück, wenn wir jetzt absagen?
Die Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit gilt rechtlich als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand. Eine Wanderung ist angesichts der aktuell geltenden Verbote und Reisewarnungen gar nicht möglich. Die Anzahlung könnte also zurückgefordert werden. Besser ist womöglich ein neuer Termin für den Ausflug.
Im Tennisverein wurde der Jahresbeitrag bereits bezahlt. Nun ist die Anlage geschlossen. Kann ich den Beitrag vom Verein zurückverlangen?
Grundsätzlich können Mitglieder den Monatsbeitrag für den Sportverein während der Schließung der Anlagen zurückverlangen oder nicht bezahlen. Doch das bringt die Vereine, die gemeinnützig sind und keine großen Rücklagen vorweisen können, schnell in Existenznot. Das kann eigentlich nicht im Interesse der Mitglieder sein. Hier ist Solidarität gefragt, wenn es wirtschaftlich geht.
Kann ich mein Abo für Theaterkarten einfach stornieren, weil keine Veranstaltung mehr stattfindet? Die Antwort hängt von der Art des Abonnements ab. Im Prinzip gilt dasselbe wie bei den Fitnessstudios. Anders ist es, wenn es sich beispielsweise um eine Zehnerkarte für Theaterbesuche geht. Dort können die Karten zurückgegeben werden, wenn die einzelnen Karten im vereinbarten Zeitraum gar nicht mehr eingelöst werden können, weil die Spielstätten geschlossen sind.
Ich habe einen Termin bei einem Therapeuten, den ich gerne absagen möchte. Darf er sein Honorar trotzdem einfordern?
Ob beim Zahnarzt, dem Osteopathen oder Physiotherapeuten: Wird ein Termin, den der Patient absagt, kostenpflichtig, ist rechtlich umstritten. Bei einem Ausgehverbot ist dagegen alles klar. Der Patient muss kein Ausfallhonorar bezahlen. Verbraucherschützer raten dazu, möglich frühzeitig abzusagen und eventuell einen neuen Termin zu verabreden. Manche Ärzte vereinbaren schon beim ersten Besuch ein Ausfallhonorar, wenn ein Termin sehr kurzfristig storniert wird und sie keinen anderen Patienten als Ersatz haben.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, müsste ein Gericht über etwaige Ansprüche des Arztes urteilen. Die Gerichte haben in der Vergangenheit derartige Fälle allerdings unterschiedlich bewertet.
Wie steht es bei Heilmittelverordnungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung?
Bisher galt eine Therapie, die 14 Tage ausgesetzt worden ist, als abgebrochen. Wegen der Corona-Pandemie können gesetzlich Krankenversicherte Termine, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurden, aussetzen. Zu den Behandlungen gehören die Physiotherapie, die podologische Therapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie die Ergotherapie und die Ernährungstherapie. Die Maßnahme ist bis Ende April befristet.