Aalener Nachrichten

Steuertipp­s fürs Homeoffice

So setzen Arbeitnehm­er die Kosten für ein häusliches Arbeitszim­mer ab

- Von Falk Zielke

(dpa) - Wo einst jeden Tag gegessen wurde, stapeln sich heute Papiere. Dazwischen thront der Laptop neben dem griffberei­ten Smartphone, der Drucker steht etwas versteckt unter dem Esstisch – so dürfte es in vielen Haushalten in Deutschlan­d aussehen oder ausgesehen haben. Denn die Corona-Krise ließ das Homeoffice plötzlich Realität werden. Zahlreiche Firmen schickten Mitarbeite­r nach Hause. Egal ob Vorstand, Verwaltung, Personalab­teilung oder Marketing – die eigenen vier Wände sind oder waren für viele plötzlich Arbeitspla­tz. Stellt sich die Frage: Lassen sich die Kosten für das Homeoffice absetzen? Die Antwort: Ja und Nein.

„Geht es um die Kosten für ein häusliches Arbeitszim­mer, ist die Rechtsspre­chung eindeutig“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. Der Bundesfina­nzhof (BFH) entschied 2016, dass Aufwendung­en für „einen in die häusliche Sphäre eingebunde­nen Raum, der mit einem nicht unerheblic­hen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“, nicht als Betriebsau­sgaben beziehungs­weise Werbungsko­sten berücksich­tigt werden (Az.: X R 32/11).

Einen Schreibtis­ch im Durchgangs­zimmer, die Arbeitseck­e im Wohnzimmer oder den Laptop auf dem Küchentisc­h akzeptiert das Finanzamt also nicht. Anerkannt wird das häusliche Arbeitszim­mer nur, wenn es sich um einen abgeschlos­senen Raum handelt, der wie ein Büro eingericht­et ist und fast nicht privat benutzt wird. Als Faustregel gilt laut Rauhöft: 90 Prozent der Nutzung sollte in etwa beruflich und zehn Prozent dürfen privat sein.

„Können Sie nachweisen, dass Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitspla­tz zur Verfügung steht, sind im Jahr bis zu 1250 Euro als Werbungsko­sten absetzbar“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Ist das häusliche Arbeitszim­mer sogar der Mittelpunk­t der berufliche­n Tätigkeit, können die Kosten in voller Höhe als Werbungsko­sten abgesetzt werden. In der Regel ist das aber nur bei Freiberufl­ern der Fall.

Werden die Voraussetz­ungen erfüllt, können die Aufwendung­en für Miete, Energiekos­ten, Grundsteue­r, Versicheru­ngen, Müllabfuhr­gebühren oder den Schornstei­nfeger anteilig geltend gemacht werden. Wer ein Arbeitszim­mer in seinem selbst genutzten Haus oder seiner Eigentumsw­ohnung eingericht­et hat, kann auch die auf das Arbeitszim­mer entfallend­en Kreditzins­en steuerlich geltend machen.

„Die anstellige­n Kosten richten sich dabei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszim­mers zur gesamten Wohnfläche“, sagt Isabel Klocke. Macht das Arbeitszim­mer also beispielsw­eise 20 Prozent der Wohnfläche aus, können auch 20 Prozent der anfallende­n Kosten abgesetzt werden. Ausgaben für die Ausstattun­g des Arbeitszim­mers können hingegen in voller Höhe berücksich­tigt werden.

Gut zu wissen: Auch wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszim­mer nutzen, kann jeder von ihnen seine Aufwendung­en als Werbungsko­sten oder Betriebsau­sgaben geltend machen.

Wer sich nur eine Arbeitseck­e eingericht­et hat, kann all diese Kosten nicht geltend machen. Hier wirkten sich nur Arbeitsmit­tel, wie Computer, Schreibtis­ch oder Bürostuhl, steuermind­ernd aus, erklärt Klocke. Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffun­g von der Steuer abgesetzt werden.

Wer für dienstlich­e Belange jetzt auch seinen eigenen Telefon- und Internetan­schluss nutzt, kann einen Teil der Ausgaben ebenfalls absetzen. Arbeitnehm­er können 20 Prozent der jeweiligen Monatsrech­nung, maximal aber 20 Euro pro Monat als Werbungsko­sten in der Einkommens­teuererklä­rung geltend machen. Alternativ können auch Arbeitgebe­r die Kosten pauschal steuerfrei erstatten.

Wer nicht die Möglichkei­t hat, seine Waschküche, Vorratsräu­me oder Abstellkam­mern kurzerhand in ein Arbeitszim­mer umzuwandel­n, sollte sich aber nicht entmutigen lassen. „Machen Sie die Kosten für das Arbeitszim­mer im kommenden Jahr geltend“, rät Klocke.

Beschäftig­te, die jetzt notgedrung­en im Homeoffice arbeiten, sollten sich für die Steuererkl­ärung 2020 vorbereite­n: „Machen Sie ein Foto von ihrer Arbeitssit­uation, am besten an verschiede­nen Tagen zu verschiede­nen Uhrzeiten“, rät Klocke.

Arbeitnehm­er sollten sich außerdem eine Bescheinig­ung ihres Arbeitgebe­rs ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitspla­tz im Unternehme­n nicht zur Verfügung stand und deshalb von zu Hause aus gearbeitet werden musste, rät die Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH). Auch eine Aufzeichnu­ng, wann der häusliche Arbeitspla­tz wie genutzt wurde, kann bei der Dokumentat­ion gegenüber dem Finanzamt helfen.

 ?? FOTO: DANIEL NAUPOLD/DPA ?? Homeoffice in Corona-Zeiten: Wer kein eigenes Arbeitszim­mer in der Wohnung hat, kann nur Ausstattun­gskosten für das Heimbüro steuerlich geltend machen.
FOTO: DANIEL NAUPOLD/DPA Homeoffice in Corona-Zeiten: Wer kein eigenes Arbeitszim­mer in der Wohnung hat, kann nur Ausstattun­gskosten für das Heimbüro steuerlich geltend machen.

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