Ärger mit dem Finanzamt
Wie man als Steuerzahler von Musterprozessen profitieren kann
(dpa) - Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte. Dieses alte Sprichwort trifft auch auf Verfahren der Finanzgerichte zu. „Solche Musterprozesse können für Steuerzahler sinnvoll sein“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Bei einer Entscheidung zugunsten des klagenden Steuerzahlers können alle profitieren, die sich an das Verfahren drangehängt haben.“Das gilt insbesondere bei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Sich an einen Prozess dranzuhängen, ist einfach: „Sie müssen dazu Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen“, erklärt Klocke. Das lohnt sich, wenn das Finanzamt bestimmte Kosten nicht anerkennt. Im Einspruch sollten Betroffene auf das entsprechende Verfahren verweisen und das Aktenzeichen angeben.
Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. In der Regel bedeutet das: das Datum des Bescheids plus drei Tage. Fällt der Fristbeginn auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, beginnt die Frist am darauffolgenden Werktag.
In welcher Form andere Steuerzahler profitieren, hängt vom Stand des Verfahrens ab: „Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Das bedeutet: „Der umstrittene Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen.“
Bei Prozessen vor Finanzgerichten können Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen zwar das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzämter müssen allerdings dem Antrag nicht entsprechen. Gibt das Finanzamt dem Antrag aber statt, bleibt der Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung offen.
Mitunter enthalten auch die Steuerbescheide selbst einen Vorläufigkeitsvermerk für bestimmte Punkte. Diese Fragen sind dann rechtlich umstritten und sollen bis zu einer endgültigen Klärung von Amts wegen offengehalten werden.
Wer sich jetzt an seine Steuererklärung für 2019 setzt, kann gleich nach passenden Musterprozessen Ausschau halten. Denn im Prinzip müssen Steuerzahler nicht auf ihren Steuerbescheid warten. Umstrittene Kosten können sie direkt in der Steuererklärung geltend machen. Darauf sollten sie das Finanzamt auch hinweisen.
Wie aber erfahren Steuerzahler von entsprechenden Musterverfahren? Einfach ist die Recherche auf den Internetseiten des BFH. Schwieriger ist es bei den Finanzgerichten der Bundesländer. Dazu findet man mitunter Angaben auf den Internetseiten der Gerichte. Der Bund der
Steuerzahler hat auf seiner Internetseite interessante Verfahren aufgelistet.
Fünf Musterverfahren im Blick:
1. Änderung des Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerzahlers: In diesem Verfahren wird der BFH darüber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde einen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern darf. Die betreffenden Einkünfte wurden zwar vollständig erklärt. Der Steuerberater hatte die entsprechende Anlage V der Steuererklärung aber unzureichend ausgefüllt und das Finanzamt die erklärten Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
nicht berücksichtigt (Az.: IX R 29/17).
2. Zinsen für Steuernachzahlungen: Das Finanzamt verlangt für Nachforderungen eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll darüber entscheiden, ob das angesichts der niedrigen Zinssätze am Markt noch verfassungsgemäß ist. Das Urteil dürfte Auswirkungen auf andere Steuerzahler haben. In vielen Fällen sind die Steuerbescheide vorläufig (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).
3. Arbeitskleidung: Ausgaben für Arbeitskleidung sind nur dann bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Der BFH muss entscheiden, ob der schwarze Anzug, das schwarze Hemd sowie die schwarzen Schuhe eines hauptberuflichen Trauerredners und Trauerbegleiters dazu zählen. Das Urteil ist auch für andere Berufsgruppen wichtig (Az.: VIII R 33/18).
4. Kindergeld: Seit 2018 wird das Kindergeld nachträglich nur noch für die zurückliegenden sechs Monate ausgezahlt. Stellen Eltern den Kindergeldantrag zu spät, erhalten sie nicht mehr den kompletten Betrag. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde ihnen bis zum Sommer 2019 dennoch das vollständige Kindergeld angerechnet, auch wenn sie dieses nicht erhalten hatten. Der BFH muss klären, ob das zulässig ist (Az.: III R 50/19).
5. Doppelte Haushaltsführung bei Studenten und Azubis: Der BFH beschäftigt sich damit, ob Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, die Ausgaben für Unterkunft und den Verpflegungsmehraufwand während des Auslandssemesters als doppelte Haushaltsführung geltend machen können? Diese Frage stellt sich auch bei einem mehrmonatigen Ausbildungslehrgang in einer anderen Stadt (Az.: VI R 3/18).