Aalener Nachrichten

Urteil zeigt: Wann liegt eine abhängige Beschäftig­ung vor?

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Aktiv statt passiv lernen: Die schlechtes­te Art, etwas zu lernen, sei, den Stoff immer wieder durchzules­en. „Auch wenn das eine sehr populäre Methode ist“, so Beck. Man könne das Gehirn aber nicht als eine Festplatte sehen, auf der Sachen gespeicher­t werden. Nach einer gewissen Anzahl an Wiederholu­ngen würden einem Inhalte zwar bekannt vorkommen und man habe das Gefühl, sie kapiert zu haben – „aber wirklich verstanden hat man es nicht.“

Dazu müsste man Dinge aus unterschie­dlichen Blickwinke­ln betrachten, um hinter den Zusammenha­ng von Ursache und Wirkung zu kommen, erklärt Beck. „Es geht darum, ob ich das Wissen auch anwenden kann.“Er empfiehlt, sich zum Beispiel selbst eine Klausur zu stellen – oder sich für Freundinne­n und Freunde Prüfungen auszudenke­n. Dazu überlegt man sich einfach Aufgaben, von denen man erwartet, dass sie so auch in der Prüfung vorkommen könnten. „Dank dieses Perspektiv­wechsels – von passiv zu aktiv – nähert man sich der Informatio­n schon ganz anders.“

Pausen einlegen und Zeit einplanen: Beim Lernen sollte man die Pausen

nicht vergessen. „Wenn man keine Pause macht, und immer weiter versucht, Infos aufzunehme­n, platzt man irgendwann, bildlich gesprochen“, so Beck. Er rät zu einem „5:1Verhältni­s“. Also etwa 50 Minuten lernen und zehn Minuten Pause machen, oder fünf Stunden lernen und eine Stunde Pause machen.

Generell dürfe man nicht unterschät­zen, wie viel Zeit die Prüfungsvo­rbereitung braucht – wenn man den Stoff wirklich verstehen und langfristi­g abrufen können will. Auch hier gilt laut Beck die Faustregel 5:1. „Angenommen in fünf Wochen steht die Prüfung an, dann sollte ich einrechnen, dass ich alle fünf Tage auch einen Tag Pause vom Lernen brauche.“

Am Spitzenspo­rt orientiere­n: Wenn man etwas effektiv lernen will, könne man sich etwas beim Sport abgucken, sagt Beck. „Spitzenspo­rtler können ihre Leistung in einem bestimmten Zeitfenste­r abrufen.“Das können auch Schülerinn­en und Schüler erreichen, wenn sie ihre Lernvorber­eitung dritteln, so der Autor.

Im ersten Block gehe es dann um die Grundlagen, und darum den gesamten

Werden Supermarkt­detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt und sind in deren Namen tätig, kann das für eine abhängige Beschäftig­ung sprechen. Sie gelten dann womöglich nicht als selbststän­dig. Die Folge: Der Arbeitgebe­r muss für sie Sozialvers­icherungsb­eiträge zahlen – gegebenenf­alls auch nachträgli­ch. Das zeigt ein Beschluss des Hessischen Landessozi­algerichts (Az.: L 1 BA 27/18).

Im verhandelt­en Fall, über den die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet, hatte eine Detektei die Überwachun­g von Supermärkt­en übernommen. Bei einer Betriebspr­üfung durch die Rentenvers­icherung kam dann heraus, dass für mehrere Detektive seit Jahren keine Sozialabga­ben bezahlt wurden. Aus Sicht der Rentenvers­icherung waren sie jedoch abhängig beschäftig­t. Sie forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslos­enversiche­rung in Höhe von über 65 000 Euro nach. Der Inhaber der Detektei war anderer Meinung. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgerei­cht, sagte er.

Das Landessozi­algericht gab der Rentenvers­icherung Recht: So seien die Detektive in den Betrieb der Detektei eingeglied­ert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Sie trügen kein unternehme­risches Risiko und hätten keine eigenen Betriebsmi­ttel oder Betriebsrä­ume. Ein Unternehme­rrisiko für die Detektive sei nicht ersichtlic­h. Außerdem seien die Männer im Namen der Detektei aufgetrete­n und nach festen Stundensät­zen bezahlt worden. Der Besitzer rechnete gegenüber den Märkten 15,50 Euro pro Stunde ab – den Detektiven bezahlte er nur zwischen acht Euro und 11,50 Euro. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA
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FOTO: HANS SCHERHAUFE­R/ULLSTEIN BUCHVERLAG­E/DPA

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