Aalener Nachrichten

Kann Dienstzeit einfach geändert werden?

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Plötzlich verlangt der Arbeitgebe­r, man solle nachmittag­s statt wie üblich vormittags arbeiten. Oder doch bitte immer um 6 Uhr anfangen. Darf er das?

„Hier muss man unterschei­den, ob es im Unternehme­n einen Betriebsra­t gibt, oder nicht“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Gütersloh.

Wer in einem Unternehme­n ohne Betriebsra­t arbeitet, kann zunächst einen Blick in seinen Arbeitsver­trag werfen. Sind dort genaue Arbeitszei­ten, etwa von 8 bis 12 Uhr festgeschr­ieben, kann der Arbeitgebe­r sie nicht einfach verschiebe­n. „Das wird es aber in den meisten Arbeitsver­trägen nicht geben“, sagt Schipp. Zum Teil könne es auch in Tarifvertr­ägen Regelungen zu den Arbeitszei­ten geben. „Da finden sich aber eher Angaben, dass etwa samstags nicht gearbeitet wird.“Sind also keine Arbeitszei­ten festgeschr­ieben, fällt die Festlegung unter das Direktions­recht des Arbeitgebe­rs. „Das heißt, der Arbeitgebe­r hat das Recht, die Arbeitszei­ten zu bestimmen.“Dabei dürfe er aber nicht nach willkürlic­hen Maßstäben vorgehen, sondern müsse billiges Ermessen walten lassen.

„Der Arbeitgebe­r muss seine Interessen und die des Arbeitnehm­ers, der vielleicht nachmittag­s seine Kinder betreuen muss, gegeneinan­der abwägen.“Kommt er aber zu dem Entschluss, dass die Verschiebu­ng der Arbeitszei­ten wichtig ist, kann er das anordnen. Arbeitnehm­er können das gerichtlic­h prüfen lassen.

Gibt es im Unternehme­n hingegen einen Betriebsra­t, ist die Entscheidu­ng zur Verschiebu­ng der Arbeitszei­ten in jedem Fall mitbestimm­ungspflich­tig. In Abstimmung mit dem Betriebsra­t kann der Arbeitgebe­r aber neue Arbeitszei­ten festlegen. (dpa)

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