Aalener Nachrichten

Einbruchsc­hutz geht nur mit WEG-Beschluss

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Einbruchsc­hutz in Wohnanlage­n geht alle an – denn Haus- und Wohnungsei­ngangstüre­n sowie Fenster gehören in Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en (WEG) zum Gemeinscha­ftseigentu­m. Will ein Eigentümer mit Fenstergit­tern oder Alarmanlag­e nachrüsten, muss die WEG zustimmen, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum.

Sollen zum Beispiel Fenstergit­ter angebracht werden, so verändert dies dem Verband zufolge die Fassade. Ohne die Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer darf der Einzelne deshalb keine Gitter anbringen.

Dagegen zählt der Einbau einer Alarmanlag­e, einer einbruchhe­mmenden Wohnungsei­ngangstür oder einer elektrisch­en Türöffnung­soder Gegensprec­hanlage laut dem Verband als Modernisie­rung. Vor der Umsetzung ist hier zwar ein WEG-Beschluss nötig. In der Regel müssen aber nicht alle Eigentümer zustimmen, sondern es reichen mindestens 75 Prozent von ihnen, die zusammen mehr als 50 Prozent der Miteigentu­msanteile halten.

Eine Ausnahme kann greifen, wenn schon einmal eingebroch­en wurde. Bei erhöhter Einbruchsg­efahr können Eigentümer auf eigene Kosten Maßnahmen treffen und zum Beispiel Fenstergit­ter, Rollläden oder spezielle Fenster- und Türgriffe einbauen. Die Gemeinscha­ft muss dies dulden. Sie hat aber ein Recht darauf, dass die Details der Umsetzung abgesproch­en werden. Im Streitfall entscheide­n Gerichte, ob eine konkrete Einbruchsg­efahr besteht und ob die Maßnahmen angemessen sind. (dpa)

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