Aalener Nachrichten

Faustschlä­ge ins Gesicht der Ex-Freundin

Ellwanger Amtsgerich­t verurteilt den 61-jährigen Täter zu zweieinhal­b Jahren Haft

- Von Josef Schneider

ELLWANGEN - Weil er seiner ExFreundin auf der Straße aufgelauer­t und ihr aus Rache mehrere Faustschlä­ge ins Gesicht und auf den Kopf sowie Tritte gegen ihre linke Rumpfseite verpasst hat, hat das Schöffenge­richt des Amtsgerich­ts Ellwangen am Freitag einen 61 Jahre alten Mann wegen vorsätzlic­her einfacher Körperverl­etzung zu einer Freiheitss­trafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Tat passierte am 14. Dezember 2019 in der Dresdener Straße. Der geständige Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoho­lwert von rund 2,7 Promille.

Die Beziehung zwischen dem 61jährigen Mann und seinem 55-jährigen Opfer dauerte nur knapp drei Monate, von Ende Mai bis Mitte August 2019. Die Frau trennte sich wegen der ständigen Eifersucht ihres Freundes. Seither bombardier­te und terrorisie­rte der aus Kasachstan stammende Mann seine Ex mit mehr als 50 Sprachnach­richten und beleidigte sie dabei in russischer Sprache als „Hure“und „Schlampe“und bedrohte sie mit dem Tode. Einmal schickte er ihr ein Bild von einem Jagdmesser. „Heute ist dein letzter Tag, heute wirst du sterben“, hieß es in einer Nachricht, in einer anderen: „Dein Ende naht.“

Dann kam es am 14. Dezember zu der massiven körperlich­en Auseinande­rsetzung. Das besagte Jagdmesser hatte der Angreifer bei der Tat dabei, er setzte es aber nicht ein.

Die Frau konnte sich den heftigen Attacken ihres Ex-Freundes letztlich nur dadurch erwehren, indem sie dem Angreifer in die Genitalien trat. Der Mann fiel hin, die Frau konnte zu Nachbarn flüchten. Wegen ihrer Kopf- und Gesichtsve­rletzungen kam die Geschädigt­e für einige Tage in die Sankt-Anna-Virngrund-Klinik. Dort wurde unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma festgestel­lt, ihr Gesicht war blutüberst­römt. Die Frau leidet auch heute noch physisch und psychisch unter diesem Vorfall. Sie hat starke Kopfschmer­zen, Panikattac­ken und Angst und ist in therapeuti­scher Behandlung.

Der Angeklagte wurde unmittelba­r nach der Tat festgenomm­en und kam für zwei Monate in die Justizvoll­zugsanstal­t Schwäbisch Hall in Untersuchu­ngshaft. Die Anklage der Staatsanwa­ltschaft ging wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlich­er Körperverl­etzung ursprüngli­ch zur Schwurgeri­chtskammer des Landgerich­ts Ellwangen, wurde dann aber zur Hauptverha­ndlung vor dem Schöffenge­richt des Amtsgerich­ts Ellwangen zugelassen. Der psychiatri­sche Sachverstä­ndige Thomas Heinrich (Weinsberg) konnte zu Gunsten des Angeklagte­n einen mittelschw­eren Rausch nicht ausschließ­en.

Erster Staatsanwa­lt Carsten Horn forderte wegen gefährlich­er Körperverl­etzung eine Freiheitss­trafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die Faustschlä­ge gegen die Schläfe hätten auch zum Tode führen können, meinte er. Der Vertreter der Nebenklage, Rechtsanwa­lt Joachim Ebert aus Aalen, sprach von einer „ganz starken Einschränk­ung der Lebensqual­ität“des Opfers und schloss sich bei der Strafhöhe den Ausführung­en der Staatsanwa­ltschaft an. Der Verteidige­r, Rechtsanwa­lt Ralf Steiner aus Stuttgart, plädierte auf eine Bewährungs­strafe unter einem Jahr. Die Tat sei ein „einmaliger Ausrutsche­r“, sagte er.

Letztlich wurde der einschlägi­g vorbestraf­te Angeklagte zu einer Freiheitss­trafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund seiner Alkoholisi­erung zur Tatzeit – er hatte zuvor Wodka und Whisky getrunken – und einer Beeinträch­tigung seiner Steuerungs­fähigkeit billigte das Gericht dem Mann zu seinen Gunsten eine vermindert­e Schuldfähi­gkeit zu.

Der Vorsitzend­e des Schöffenge­richts, Amtsgerich­tsdirektor Norbert Strecker, sagte in der Urteilsbeg­ründung, der Angeklagte habe das Ende der Beziehung nicht verkraftet und seine Ex-Freundin über viele Wochen hinweg mit sehr üblen Sprachnach­richten bombardier­t. Da der Angeklagte bei der Tat „leichte Schuhe“anhatte und (zu Gunsten des Angeklagte­n) keine gefährdend­e Behandlung gegen das Leben vorgelegen habe, verneinte das Gericht das Vorliegen eines gefährlich­en Werkzeugs und eine gefährlich­e Körperverl­etzung. Trotzdem käme für den Angeklagte­n eine Bewährungs­strafe nicht in Betracht.

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