Faustschläge ins Gesicht der Ex-Freundin
Ellwanger Amtsgericht verurteilt den 61-jährigen Täter zu zweieinhalb Jahren Haft
ELLWANGEN - Weil er seiner ExFreundin auf der Straße aufgelauert und ihr aus Rache mehrere Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf sowie Tritte gegen ihre linke Rumpfseite verpasst hat, hat das Schöffengericht des Amtsgerichts Ellwangen am Freitag einen 61 Jahre alten Mann wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Tat passierte am 14. Dezember 2019 in der Dresdener Straße. Der geständige Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von rund 2,7 Promille.
Die Beziehung zwischen dem 61jährigen Mann und seinem 55-jährigen Opfer dauerte nur knapp drei Monate, von Ende Mai bis Mitte August 2019. Die Frau trennte sich wegen der ständigen Eifersucht ihres Freundes. Seither bombardierte und terrorisierte der aus Kasachstan stammende Mann seine Ex mit mehr als 50 Sprachnachrichten und beleidigte sie dabei in russischer Sprache als „Hure“und „Schlampe“und bedrohte sie mit dem Tode. Einmal schickte er ihr ein Bild von einem Jagdmesser. „Heute ist dein letzter Tag, heute wirst du sterben“, hieß es in einer Nachricht, in einer anderen: „Dein Ende naht.“
Dann kam es am 14. Dezember zu der massiven körperlichen Auseinandersetzung. Das besagte Jagdmesser hatte der Angreifer bei der Tat dabei, er setzte es aber nicht ein.
Die Frau konnte sich den heftigen Attacken ihres Ex-Freundes letztlich nur dadurch erwehren, indem sie dem Angreifer in die Genitalien trat. Der Mann fiel hin, die Frau konnte zu Nachbarn flüchten. Wegen ihrer Kopf- und Gesichtsverletzungen kam die Geschädigte für einige Tage in die Sankt-Anna-Virngrund-Klinik. Dort wurde unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma festgestellt, ihr Gesicht war blutüberströmt. Die Frau leidet auch heute noch physisch und psychisch unter diesem Vorfall. Sie hat starke Kopfschmerzen, Panikattacken und Angst und ist in therapeutischer Behandlung.
Der Angeklagte wurde unmittelbar nach der Tat festgenommen und kam für zwei Monate in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall in Untersuchungshaft. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ging wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ursprünglich zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ellwangen, wurde dann aber zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Ellwangen zugelassen. Der psychiatrische Sachverständige Thomas Heinrich (Weinsberg) konnte zu Gunsten des Angeklagten einen mittelschweren Rausch nicht ausschließen.
Erster Staatsanwalt Carsten Horn forderte wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die Faustschläge gegen die Schläfe hätten auch zum Tode führen können, meinte er. Der Vertreter der Nebenklage, Rechtsanwalt Joachim Ebert aus Aalen, sprach von einer „ganz starken Einschränkung der Lebensqualität“des Opfers und schloss sich bei der Strafhöhe den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Ralf Steiner aus Stuttgart, plädierte auf eine Bewährungsstrafe unter einem Jahr. Die Tat sei ein „einmaliger Ausrutscher“, sagte er.
Letztlich wurde der einschlägig vorbestrafte Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund seiner Alkoholisierung zur Tatzeit – er hatte zuvor Wodka und Whisky getrunken – und einer Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit billigte das Gericht dem Mann zu seinen Gunsten eine verminderte Schuldfähigkeit zu.
Der Vorsitzende des Schöffengerichts, Amtsgerichtsdirektor Norbert Strecker, sagte in der Urteilsbegründung, der Angeklagte habe das Ende der Beziehung nicht verkraftet und seine Ex-Freundin über viele Wochen hinweg mit sehr üblen Sprachnachrichten bombardiert. Da der Angeklagte bei der Tat „leichte Schuhe“anhatte und (zu Gunsten des Angeklagten) keine gefährdende Behandlung gegen das Leben vorgelegen habe, verneinte das Gericht das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs und eine gefährliche Körperverletzung. Trotzdem käme für den Angeklagten eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht.