Aalener Nachrichten

Arbeitslos­engeld trotz Eigenkündi­gung

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Wer selbst kündigt, bekommt von der Arbeitsage­ntur eine Sperrzeit beim Arbeitslos­engeld. Es sei denn, man kann einen wichtigen Grund angeben. Dabei reicht es aber nicht, sich auf eine Verschwieg­enheitserk­lärung mit dem ehemaligen Arbeitgebe­r zu berufen. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Stuttgart, über die der Bund-Verlag informiert. Im vorliegend­en Fall kündigte ein Arbeitnehm­er sein Arbeitsver­hältnis, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslos­engeld. Er begründete seine Kündigung damit, dass er sich nicht mehr mit seinem Arbeitgebe­r habe identifizi­eren können. Wegen einer Geheimhalt­ungsverein­barung mit dem Arbeitgebe­r könne er aber keine Details angeben. Für die Arbeitsage­ntur jedoch zählte das nicht als wichtiger Grund, sie verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

Für das Gericht war die Entscheidu­ng der Arbeitsage­ntur nachvollzi­ehbar. Üblicherwe­ise muss die Agentur beweisen, warum kein wichtiger Grund vorliegt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Umstände, die für den wichtigen Grund sprechen, im Verantwort­ungsbereic­h der arbeitslos­en Person liegen.

Das sah das Sozialgeri­cht in dem verhandelt­en Fall gegeben. Wer eine Geheimhalt­ungsverein­barung mit einem Arbeitgebe­r eingeht, muss vorab abwägen, welche Folgen das haben kann. Die Beweislast könne ein Versichert­er nicht durch eine freiwillig eingegange­ne Vertraulic­hkeitsvere­inbarung auf die Arbeitsage­ntur und demnach auf die Versichert­engemeinsc­haft umkehren, befand das Gericht. (dpa)

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Eine Verschwieg­enheitserk­lärung mit dem Arbeitgebe­r kann Folgen haben – etwa für die Begründung einer Eigenkündi­gung. Das müssen Arbeitnehm­er vor der Unterschri­ft abwägen.

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