Arbeitslosengeld trotz Eigenkündigung
Wer selbst kündigt, bekommt von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Es sei denn, man kann einen wichtigen Grund angeben. Dabei reicht es aber nicht, sich auf eine Verschwiegenheitserklärung mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu berufen. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart, über die der Bund-Verlag informiert. Im vorliegenden Fall kündigte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er begründete seine Kündigung damit, dass er sich nicht mehr mit seinem Arbeitgeber habe identifizieren können. Wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber könne er aber keine Details angeben. Für die Arbeitsagentur jedoch zählte das nicht als wichtiger Grund, sie verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
Für das Gericht war die Entscheidung der Arbeitsagentur nachvollziehbar. Üblicherweise muss die Agentur beweisen, warum kein wichtiger Grund vorliegt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Umstände, die für den wichtigen Grund sprechen, im Verantwortungsbereich der arbeitslosen Person liegen.
Das sah das Sozialgericht in dem verhandelten Fall gegeben. Wer eine Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Arbeitgeber eingeht, muss vorab abwägen, welche Folgen das haben kann. Die Beweislast könne ein Versicherter nicht durch eine freiwillig eingegangene Vertraulichkeitsvereinbarung auf die Arbeitsagentur und demnach auf die Versichertengemeinschaft umkehren, befand das Gericht. (dpa)