Fiskus will beim Goldrausch mitverdienen
Wie sich Anleger von verbrieftem Gold angesichts neuer Steuerpläne nun verhalten können
- Eigentlich war die Sache doch klar. Einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2015 zufolge sind sogenannte Gold-ETCs (Exchange Traded Commodities) nicht als Kapitalforderungen einzustufen, wenn sie einen Anspruch auf jederzeitige Lieferung einer bestimmten Menge an Gold verbriefen. Vielmehr handelt es sich dann laut BFH um eine Forderung auf Sachleistung – eine Einschätzung, die das Finanzministerium später per Erlass bestätigt hatte. Und weil das so ist, werden ETCs wie Xetra-Gold und Euwax Gold II aktuell steuerlich so behandelt wie Goldbarren und -münzen: Nach einer Haltedauer von einem Jahr sind Gewinne aus Veräußerung oder Einlösung in beiden Anlageformen steuerfrei.
Doch just wenn der Goldrausch am schönsten ist, soll diese Regel bald nicht mehr gelten. Wie aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 aus dem Finanzministerium hervorgeht, will der Fiskus ab 2021 an verbrieftem Gold mitverdienen. So steht in dem Entwurf auf Seite 87 der Hinweis, dass Gewinne aus Papieren, bei denen sich Anleger das Edelmetall auch als physisches Gold ausliefern lassen können, ab dem kommenden Jahr wieder steuerpflichtig werden sollen. Wer also in das äußerst beliebte Xetra-Gold investiert hat und damit ab 2021 Veräußerungsgewinne erzielt, muss damit rechnen, darauf eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent des Gewinns zahlen zu müssen – ebenso bei Euwax Gold II. Mit
Soli und Kirchensteuer kommt man auf 27,98 Prozent.
Noch steht das Ende der Steuerfreiheit nur in einem ersten Referentenentwurf aus dem Finanzministerium. Doch sollten Bundestag und Bundesrat im Herbst diesem Gesetzestext ihren Segen geben, ist die spannende Frage, wie Anleger sich verhalten sollen. „Wer solche
Papiere länger als ein Jahr im Depot hat, könnte diese noch vor Änderung der jetzigen Rechtslage bis Ende 2020 verkaufen, um den Steuervorteil mitzunehmen“, sagt dazu Matthias Reiter, Experte für Vermögensmanagement bei der Kreissparkasse Ravensburg. Anlegern, die die Frist von zwölf Monaten noch nicht erreicht haben, bleibt die Möglichkeit, sich das Gold physisch ausliefern zu lassen. Das Umwandeln der ETCs in Barren ist bisher nicht steuerschädlich, ein späterer Verkauf wäre dann nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Reiter rät Anlegern daher, die politische Entwicklung genau zu verfolgen, um dann ab Herbst überlegt zu reagieren.
In einer ersten Reaktion hat die Deutsche Börse Commodities, die Xetra-Gold emittiert, davor gewarnt, die geltende Regel zu ändern, könnte sie doch die Abwanderung in intransparente Bereiche des Marktes zur Folge haben. Norbert Paul, Geschäftsführer der Börse Stuttgart Securities, der Emittentin von Euwax Gold II, weist indessen auf die niedrigen Kosten der ETCs hin. Schließlich müssten Anleger keine jährlichen Gebühren für die Verwahrung und Versicherung des hinterlegten Goldes bezahlen.
In der Tat sind die direkten Kosten der beiden ETCs für Verwahrung und Auslieferung gering. Bei Euwax Gold II ist der erste Auslieferungsversuch für einen 100-Gramm-Barren oder einem Vielfachen kostenfrei, Verwahrgebühren gibt es keine. Für die Lagerung von Xetra-Gold fallen jährlich 0,3 Prozent an. Die Differenz zwischen An- und Verkaufskursen (Spread) ist bei Xetra Gold sehr niedrig. Er liegt laut Deutscher Börse grundsätzlich unter einem Prozent und regelmäßig im Bereich von 0,1 Prozent. Ansonsten fallen bei Kauf und Verkauf die üblichen Transaktionsgebühren an.
Diese eher niedrigen Kosten stehen denen, die bei physischem Gold anfallen, gegenüber. Auch beim Erwerb von Barren und Münzen gibt es einen Spread, der zwischen zwei und zweieinhalb Prozent sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf anfällt. Weitere Kosten können durch die Miete eines Schließfachs zu Buche schlagen, die bei 50 bis 70 Euro liegen kann. Eine Schließfachversicherung liegt bei rund einem Promille des eingelagerten Werts. Vor diesem Hintergrund haben Gold-ETCs zwar weiterhin deutliche Kostenvorteile gegenüber Barren und Münzen. Dennoch ist sich Reiter sicher, dass es zu spürbaren Umschichtungen zugunsten von physischem Gold kommen wird, sollte für Xetra-Gold und Euwax Gold II die Steuerfreiheit aus Veräußerungsgewinnen fallen. Ohnehin bevorzugen nach seiner Erfahrung viele Anleger „Gold zum Anfassen“.